Seite 1 von 1

Neuregelung der Restschuldbefreiungsfrist

Verfasst: 8. Nov 2019, 12:24
von Graf Wadula
Hallo,

vielleicht für alle Schuldnerberater hier im Forum von Interesse:

https://www.bmjv.de/SharedDocs/Pressemi ... eiung.html

Um der europäischen Richtlinie nachzukommen, soll die 3-jährige RSB monatlich verkürzt werden und auch für alle Alt-verfahren gelten. So dass für alle (auch Altverfahren) im Juli 2025 Schluss ist.

Re: Neuregelung der Restschuldbefreiungsfrist

Verfasst: 8. Nov 2019, 12:58
von gurami
soll die 3-jährige RSB monatlich verkürzt werden und auch für alle Alt-verfahren gelten.
Also das sind die Alt Verfahren die erst noch im Dezember gestellt würden. Nur damit es nich falsch verstanden wird. Jetzt laufende Verfahren haben davon wie immer nix!

Re: Neuregelung der Restschuldbefreiungsfrist

Verfasst: 8. Nov 2019, 13:19
von tidus82
Genau gurami, sonst würde jetzt auf einmal die Arbeitslast in den Gerichten und bei den IV's / TH's massiv ansteigen - deswegen hat sich die Frau Lambrecht auch für eine Übergangslösung entschieden, was ich persönlich absolut richtig finde.
Immerhin gehen sowieso alle Leute, die aktuell in der Insolvenz sind davon aus, dass sie 6 (bzw. 5 oder 3) Jahre diese auch durchführen müssen.

Und ich finde die Übergangslösung auch gut, da so kein Anreiz geschaffen wird zu "warten" und die Insolvenz hinauszuzögern. Denn egal wann man die anmeldet - sie wird zu einem bestimmten Zeitpunkt erst beendet sein - nämlich frühestens am 17.07.2025 und spätestens am 16.08.2025 dann. Da wird der Aufwand für die Gerichte richtig groß sein. Deswegen würde ich persönlich sogar empfehlen: Jetzt noch die Insolvenz anzumelden, damit man noch vor dem großen Schwung dabei ist.

Re: Neuregelung der Restschuldbefreiungsfrist

Verfasst: 9. Nov 2019, 00:59
von insolaner
Die Argumentationen der "Vorteile" kann ich zwar nachvollziehen, aber auch widersprechen: zwar ist der mögliche Termin der RSB-Erteilung gleich, ob ich im Dezember 2019 (ab dem 17.) oder im Juli 2022 den Antrag Stelle, allerdings wird sich damit ein dicker Propfen im Juli 2025 bilden. Dieser wird zwar leichter zu verdauen sein, als wenn alle erst im Juli 2022 ihren Antrag stellen würden, und dann alle Neuanträge zeitgleich wären, aber einen Flaschenhals wird es dennoch geben.

Ausserdem sehe ich als Argument, mit dem Antrag noch zu warten, dass der Schuldner jetzt noch ganz entspannt alles sortieren und vorbereiten kann, ein Beeilen bringt keinerlei Zeitvorteil - im Gegenteil, es muss sogar, falls es kein Nullplan ist, bei einer längeren Gesamtlaufzeit auch mehr abgeführt werden als wenn man den Beginn noch schieben kann...

Ob dieses Schieben letztenendes sinnvoll ist, vermag ich noch nicht zu beurteilen, sehr aber durchaus den einen oder anderen Vorteil darin.

Re: Neuregelung der Restschuldbefreiungsfrist

Verfasst: 9. Nov 2019, 01:07
von insolaner
Graf Wadula hat geschrieben: 8. Nov 2019, 12:24vielleicht für alle Schuldnerberater hier im Forum von Interesse:

https://www.bmjv.de/SharedDocs/Pressemi ... eiung.html
vielen Dank, der Link ist mitnichten nur für die Schuldnerberater interessant, auch für "die eigene Insolvenz planende".
tidus82 hat geschrieben: 8. Nov 2019, 13:19egal wann man die [Insolvenz] anmeldet - sie wird zu einem bestimmten Zeitpunkt erst beendet sein - nämlich frühestens am 17.07.2025 und spätestens am 16.08.2025 dann.
naja, zumindest für Anträge bis zum entsprechenden Datum in 2022, danach ist die dreijährige Laufzeit gesetzt.
würde ich persönlich sogar empfehlen: Jetzt noch die Insolvenz anzumelden, damit man noch vor dem großen Schwung dabei ist.
nein. Wer vor dem 17. Dezember anmeldet, hat die volle 'alte' Laufzeit mit 6 Jahren, also bis zum 17. Dezember 2025 - wer nach dem 17.12. anmeldet, ist schon nach 5 Jahren und 7 Monaten durch, also 5 Monate früher!

Was passiert, wenn ein Verfahren genau am 17. Dezember eröffnet wird, erschliesst sich mir allerdings nicht... :)

Re: Neuregelung der Restschuldbefreiungsfrist

Verfasst: 9. Nov 2019, 12:24
von RubyGloom
Aber was ist mit denen, die abführen und Verfahrenskosten begleichen und aktuell nach 5 Jahren fertig wären ... die fallen hinten rüber und "zahlen drauf" oder gibt es diese Regelung auch in der Übergangszeit ?

Sorry habe den Artikel dahingehend nicht verstanden.

Re: Neuregelung der Restschuldbefreiungsfrist

Verfasst: 9. Nov 2019, 15:32
von Graf Wadula
@insolaner: nein, die Regelung gilt auch rückwirkend; wer z.B. Im August sein Verfahren beantragt und im Oktober eröffnet wurde, bei dem läuft auch zum 16.07.2025 die Abtretungsphase ab. Es soll ausdrücklich eine rückwirkende Änderung des Gesetzes erfolgen.

Re: Neuregelung der Restschuldbefreiungsfrist

Verfasst: 9. Nov 2019, 15:34
von Graf Wadula
RubyGloom hat geschrieben: 9. Nov 2019, 12:24 Aber was ist mit denen, die abführen und Verfahrenskosten begleichen und aktuell nach 5 Jahren fertig wären ... die fallen hinten rüber und "zahlen drauf" oder gibt es diese Regelung auch in der Übergangszeit ?

Sorry habe den Artikel dahingehend nicht verstanden.
Das bleibt letztlich. Jetzt lohnt sich das noch, aber faktisch ab 16.07.2020 nicht mehr. Jedenfalls lohnt sich dann keine freiwillige Zahlung auf die Kosten. Allerdings war so eine Zahlung auch bisher eigentlich nie ein praktischer Fall.