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Darf der TH das

Verfasst: 1. Nov 2018, 10:43
von arreis
Hallo zusammen,
Eheleute,die sich beide in der Inso befinden, sind ja zunächst einmal völlig voneinander unabhängige Vorgänge, habe also nichts miteinander zutun.

Der TH will nun für einen der beiden Ehepartner eine Berechnung durchführen, wozu er aber Daten aus der Akte des anderen Ehepartners benötigt. Diese Daten zieht er einfach aus der Akte des anderen Ehepartners heran ohne diesen darüber zu informieren bzw. ohne dessen Genehmigung einzuholen. Eine Anfrage bei den Ehepartner, bei dem die Berechnung durchgeführt werden soll, hat nicht stattgefunden.

Darf der TH das einfach so machen?

Gruß Dirk

Re: Darf der TH das

Verfasst: 1. Nov 2018, 10:48
von FinLaure
Wenn Ihr beide beim selben TH seid, sehe ich das Problem nicht. Um die Unterhaltspflicht zu prüfen und eventuell einen entsprechenden Antrag bei Gericht zu stellen, braucht der TH die Daten. Hat er sowieso Zugriff darauf, weil er beide Vorgänge betreut, kann er die Informationen auch entsprechend verwenden.

Re: Darf der TH das

Verfasst: 1. Nov 2018, 13:28
von arreis
Nach der DSGVO ist die Speicherung, die Verarbeitung oder die Nutzung von personenbezogener Daten, ohne rechtliche Voraussetzung nicht gestattet. Eine rechtliche Voraussetzung kann z.B. die Einwilligung der entsprechenden Person sein.

Ich gehe davon aus, dass es sich bei den Gehältern von Personen um personenbezogene Daten handelt.

Re: Darf der TH das

Verfasst: 1. Nov 2018, 13:36
von FinLaure
Wenn Du die Antwort schon kennst, warum fragst Du dann?

Deiner Meinung nach darf er das also nicht. Gut, verklag ihn halt.

Re: Darf der TH das

Verfasst: 1. Nov 2018, 13:59
von caffery
Ich kenne es auch nur so, dass es quasi Usus ist "Doppel"verfahren von Eheleuten praktisch parallel laufen zu lassen und die Vorgehensweise des TH so business as usual ist.

Es mag zwar sein, dass der ganze Datenschutzwahn da mittlerweile eine neue Sicht auf die Dinge lohnend machen könnte aber wenn Du mich nach meiner persönlichen Meinung fragen würdest: Ich halte das für Blödsinn weil das Ergebnis ja das gleiche wäre wenn er vorher fragen würde. Spätestens dann müsste die Auskunft wahrheitsgemäß erfolgen und der Drobs würde exekt derselbe sein wie ohne das Brimborium.

Wenn mir aber mal eine ganz persönliche Frage gestattet ist und nicht übel genommen wird:
Ich beschäftige mich ja wirklich viel mit diesem Zeug - auch in meiner Freizeit würde auch sagen, einen überdurchschnittlichen Sportsgeist für Detailfragen zu haben.
Aber die Fragen mit denen Du andauernd schwanger gehst sind selbst mir zu 99% too much, bzw. über sowas würde ich mir selbst bei erheblichster Langeweile keine Gedanken machen.

Ist es denn bei Dir eher allgemeines Interesse an solchen Details hier im "geschützten Rahmen" oder gehst Du im Verfahren auch den Beteiligten mit solchen Nebenstraßen "auf den Wecker"?;)

Bitte nicht übel nehmen...

Re: Darf der TH das

Verfasst: 1. Nov 2018, 15:07
von arreis
Hallo caffery,
ich nehme Dir Deine Meinung nicht übel! In erster Linie besteht bei mir mal Interesse an bestimmten Themen, die aber auch meiner aktuellen Situation nahe kommen.

Ich bin in die Insolvenz gegangen, weil die Gläubiger einer Ratenzahlung nicht zugestimmt haben. Durch den Gang in die Inso habe ich mich verpflichtet allen Obliegenheiten nachzukommen, was ich bislang auch getan habe und weiterhin tun werde. Im Gegenzug erwarte ich aber vom TH als auch vom Gericht, dass meine Rechte gewahrt -, bzw. die Grundlagen eingehalten werden. Es ist wahrscheinlich so, dass ich nach einem Strohalm suche, um mein mutmaßliches Recht durchzusetzen.

Wie wahrscheinlich bekannt ist, geht es bei mir um die Nichtberücksichtigung meines Sohnes als unterhaltsberechtigte Person, was ja eigentlich auch korrekt ist. Ich bin aber mit der Art, wie dies zustande gekommen ist, nicht einverstanden. Bislang habe ich keine klare Darstellung gefunden, aus der hervorgeht, das eine bislang unterhaltsberechtigte ausschließlich unter der Verwendung des § 850c Abs. 4 herausgenommen werden kann oder ob dies auch anders möglich ist. Anmerken möchte ich noch, dass es mir nicht um das Geld geht, sonder nur um die richtige Vorgehensweise von Seiten des TH, eine Rückzahlung oder Verrechnung mit zukünftigen Pfändungen wäre nur ein schöner Nebeneffekt. Wenn ich darf, würde ich mal den Brief des TH an meine Arbeitgeber hier einstellen, durch den die Berechtigung aufgehoben wurde.

Re: Darf der TH das

Verfasst: 1. Nov 2018, 15:10
von S.Nitschke
caffery hat geschrieben: 1. Nov 2018, 13:59
Es mag zwar sein, dass der ganze Datenschutzwahn da mittlerweile eine neue Sicht auf die Dinge lohnend machen könnte aber wenn Du mich nach meiner persönlichen Meinung fragen würdest: Ich halte das für Blödsinn weil das Ergebnis ja das gleiche wäre wenn er vorher fragen würde. Spätestens dann müsste die Auskunft wahrheitsgemäß erfolgen und der Drobs würde exekt derselbe sein wie ohne das Brimborium.
Den einzigen Grund den ich mir vorstellen könnte, warum der TE beim IV mit diesen DSGVO Mätzchen aufschlagen will, ist um Zeit zu schinden, damit der Beschluss des Insolvenzgerichtes nach § 850c Abs. 4 ZPO, dass unterhaltberechtigte Person mit eigenem Einkommen bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens ganz oder teilweise unberücksichtigt bleiben, so spät wie möglich erlassen wird. Dies sichert noch einiges an Einkommen.

Erfahrungsgemäß sind Insolvenzverwalter wie Elefanten, die merken sich solche Spitzfindigkeiten. Das sollte man bedenken wenn das InsO-Verfahren noch einige Zeit laufen sollte.

Re: Darf der TH das

Verfasst: 1. Nov 2018, 15:13
von S.Nitschke
arreis hat geschrieben: 1. Nov 2018, 15:07 Anmerken möchte ich noch, dass es mir nicht um das Geld geht, sonder nur um die richtige Vorgehensweise von Seiten des TH, eine Rückzahlung oder Verrechnung mit zukünftigen Pfändungen wäre nur ein schöner Nebeneffekt.
Sorry, hat sich überschnitten .....

Re: Darf der TH das

Verfasst: 1. Nov 2018, 15:31
von S.Nitschke
arreis hat geschrieben: 1. Nov 2018, 15:07
Bislang habe ich keine klare Darstellung gefunden, aus der hervorgeht, das eine bislang unterhaltsberechtigte ausschließlich unter der Verwendung des § 850c Abs. 4 herausgenommen werden kann oder ob dies auch anders möglich ist. Wenn ich darf, würde ich mal den Brief des TH an meine Arbeitgeber hier einstellen, durch den die Berechtigung aufgehoben wurde.
Hmmmm, mir ist auch keine andere Möglichkeit außer nach § 850c Abs. 4 ZPO bekannt.

Was mich jedoch verwundert ist, dass der IV die Berechtigung per Schreiben an den Arbeitsgeber geltend machen will. Will der Insolvenzverwalter erreichen, dass bei der Berechnung des pfändungsfreien Betrages des Arbeitseinkommens des Schuldners Unterhaltsberechtigte mit eigenen Einkünften nicht berücksichtigt werden, so hat er eine Entscheidung des Insolvenzgerichts herbeizuführen.

Re: Darf der TH das

Verfasst: 1. Nov 2018, 16:48
von arreis
S.Nitschke hat geschrieben: 1. Nov 2018, 15:31

Will der Insolvenzverwalter erreichen, dass bei der Berechnung des pfändungsfreien Betrages des Arbeitseinkommens des Schuldners Unterhaltsberechtigte mit eigenen Einkünften nicht berücksichtigt werden, so hat er eine Entscheidung des Insolvenzgerichts herbeizuführen.
Genau das ist der Punkt, so oder so ähnlich steht es in zahlreichen BGH Urteilen aber selbst das Gericht folgt dem TH. Ich habe das Gericht aufgefordert, mir den rechtlichen Hintergrund mitzuteilen.
Vielleicht ist noch zu erwähnen, dass mein Sohn volljährig ist und eigenes Einkommen hat aber das ist, nachdem was ich gelesen habe, unerheblich, weil er sich in der ersten Ausbildung befindet und somit eine Unterhaltspflicht laut Gesetzt besteht. Ob Unterhalt zu leisten ist, muss nun das Gericht auf Anrag feststellen, was anderes finde ich nicht.