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Der Treuhänder ansich

Verfasst: 28. Okt 2018, 12:58
von arreis
Hallo zusammen,
seit mindestens Mai diesen Jahres wird jegliche Korrespondenz, unter anderem auch Stellungnahmen gegenüber dem Gericht, nicht von dem eigentlichen TH, sondern durch einen Vertreter vorgenommen.
Beide Stellungnahmen, die er bei Gericht eingereicht hat, waren Fehlerhaft bzw. für den Sachverhalt nicht zutreffend.

Das der Treuhänder seine Arbeit delegieren kann, ist mir schon mal dargelegt worden, muss die entsprechende Person aber nicht auch über fundiertes Fachwissen verfügen und dies auch dem Gericht über nachgewiesen werden oder reicht es aus, wenn er einfach nur Rechtsanwalt ist?

Im Briefkopf der Kanzlei ist bei dem bearbeiteten Rechtsanwalt kein Fachgebiet angegeben, an anderer Stelle findet man diese allerdings, wobei die Fachrichtungen nichts mit dem Insolvenzrecht zutun haben.

Wären die Entscheidungen des Anwaltes hinfällig, wenn er eine Qualifikation nicht nachweisen könnte?

Gruß Dirk

Re: Der Treuhänder ansich

Verfasst: 28. Okt 2018, 19:42
von Shopgirl
Dadurch dass er Jurist ist, hat er die Qualifikation.

Re: Der Treuhänder ansich

Verfasst: 17. Nov 2018, 18:06
von arreis
Mich würde mal interessieren, ob bei der arbeit eines Treuhänders auch EDV basierte Automatisierungsprozesse zur Anwendung kommen?

Ich weiß, wieder mein Lieblingsthema aber ein anderes Beispiel fällt mir nicht ein.

Der Schuldner übermittelt dem Treuhänder den Nettolohn seines Kindes, der Treuhänder gibt diese Information in eine Maske ein und bekommt eine Mitteilung, dass er reagieren müsse. Eventuell werden aber auch automatisch Briefe erstellt, die nur noch unterschrieben und versendet werden.

Ist so etwas denkbar oder doch eher ausgeschlossen?

Re: Der Treuhänder ansich

Verfasst: 27. Jan 2019, 08:50
von arreis
Müsste ein Treuhänder dem Gericht über darlegen, dass er von den Gläubigern beauftragt wurde, wenn er einen Antrag nach § 850c Abs. 4 ZPO stellt?

Re: Der Treuhänder ansich

Verfasst: 28. Jan 2019, 13:34
von S.Nitschke
arreis hat geschrieben: 27. Jan 2019, 08:50 Müsste ein Treuhänder dem Gericht über darlegen, dass er von den Gläubigern beauftragt wurde, wenn er einen Antrag nach § 850c Abs. 4 ZPO stellt?
Warum soll der Treuhänder sich diesbezüglich von einem Gläubiger beauftragt lassen?
Das ist seine ureigene Aufgabe nämlich freie Mittel für die Masse zu generieren.

Re: Der Treuhänder ansich

Verfasst: 28. Jan 2019, 13:55
von arreis
Ich habe mehrfach gelesen, dass ein Treuhänder die Nichtberücksichtigung nur beantragen kann, wenn er dazu von einem Gläubiger beauftragt wird, von sich aus darf er dies wohl nicht.

Ob das der Realität entspricht, kann ich nicht beurteilen, ich gehe danach was ich so lese und daraus ist dann auch die Frage hier entstanden.

Re: Der Treuhänder ansich

Verfasst: 28. Jan 2019, 14:39
von caffery
Da hast Du mutmaßlich ein bisschen was durcheinander geworfen.

Re: Der Treuhänder ansich

Verfasst: 29. Jan 2019, 07:46
von S.Nitschke
arreis hat geschrieben: 28. Okt 2018, 12:58
seit mindestens Mai diesen Jahres wird jegliche Korrespondenz, unter anderem auch Stellungnahmen gegenüber dem Gericht, nicht von dem eigentlichen TH, sondern durch einen Vertreter vorgenommen.
Für die Tätigkeit als Insolvenzverwalter/Treuhänder gibt es weder eine Berufsausbildung noch klare gesetzliche Regelungen für seine Ernennung. § 56 InsO schreibt lediglich vor, dass es sich bei dem Insolvenzverwalter um einen natürliche und geschäftskundige Person handeln muss. Das bedeutet, der Insolvenzverwalter sollte über juristische und wirtschaftliche Fachkenntnisse verfügen und seine Tätigkeit unabhängig vom Schuldner und den Gläubigern ausüben. In der Praxis sind häufig Rechtsanwälte, die sich auf Insolvenzverwaltung spezialisiert haben, oder Fachanwälte für Insolvenzrecht als Insolvenzverwalter tätig. Auch Steuerberater, Betriebswirte oder Wirtschaftsprüfer können vom Insolvenzgericht als Insolvenzverwalter benannt werden. Weiterhin muss ein Insolvenzverwalter seine Tätigkeit neutral und unabhängig ausüben. Zum einen handelt er im Interesse der Gläubiger, da er die vorhandene Insolvenzmasse gleichmäßig an sie verteilen soll. Zum anderen handelt er aber auch im Interesse des Schuldners, um eine möglichst rasche Entschuldung zu bewirken und ggf. die Unternehmensfortführung möglich zu machen.

Re: Der Treuhänder ansich

Verfasst: 29. Jan 2019, 07:51
von S.Nitschke
arreis hat geschrieben: 28. Jan 2019, 13:55
Ob das der Realität entspricht, kann ich nicht beurteilen, ich gehe danach was ich so lese .....
Viele Schuldner vergessen im Laufe des Verfahrens was das eigentliche Ziel des Insolvenzverfahrens ist. Dies ist sehr schön in § 1 Satz 1 InsO ausformuliert. Erst in Satz 2 wird der Schuldner erwähnt.

Re: Der Treuhänder ansich

Verfasst: 31. Jan 2019, 21:54
von arreis
Ich möchte nochmals betonen, dass meine Fragen nichts mehr mit meiner Situation zutun haben, es handelt sich um reines Interesse an der Sache an sich.

Ich bin mir absolut sicher, es so gelesen zu haben und für mich ergibt das auch Sinn. Ein Treuhänder kann, aus meiner Sicht, den Antrag nicht von sich aus stellen, weil dies laut Gesetzestext nur ein Gläubiger kann. Da die Kommunikation der Gläubiger mit dem Gericht über den Treuhänder laufen müssten sie ihn beauftragen, den Antrag zu stellen. Ich gehe aber davon aus, dass solche Aufträge bereits am Anfang der Inso gegeben werden.
Die Frage ist also geblieben, muss der TH gegenüber dem Gericht diesen Auftrag nachweisen.