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Gläubiger mit mehreren Forderungen
Verfasst: 3. Sep 2019, 18:21
von Janadi
Hallo,
ich habe heute Post eines Gläubigers bekommen. Es handelt sich um eine Mahnung. Jetzt ist der Gläubiger auch Insolvenzgläubiger. Es bestanden mehrere Forderungen. Ich habe den Gläubiger im Antrag nur einmal angegeben und war davon ausgegangen, dass er die Forderung komplett anmeldet. Er hat aber nur eine Teilforderung angemeldet, systemtechnisch sind die Abteilungen wohl getrennt.
Wessen Verschulden ist das denn nun? Muss der Gläubiger nicht selber sehen, welche Verträge ich mit ihm habe?
Ich leite das Schreiben jetzt natürlich an den IV weiter. Mal schauen, was passiert.
Re: Gläubiger mit mehreren Forderungen
Verfasst: 7. Sep 2019, 20:10
von caffery
Wenn der Schlusstermin noch nicht stattgefunden hat, kann der Gläubiger die Forderung einfach nachmelden. Soetwas habe ich auch schon oft erlebt und es passiert in aller Regel sonst nichts.
Die Pflicht eine vollständige Forderungsliste im Antrag vorzulegen hast allerdings allein Du.
Im § 308 Abs. 3 InsO steht im Zusammenhang mit dem Schuldenbereinigungsplan etwas zur Pflicht von Gläubigern den Plan zu ergänzen wenn er weitere Forderungen führt die nicht im Plan enthalten sind. Tut er dies nicht, erlischt die Forderung. Eine artverwandte Regelung zu eröffneten Verfahren gibt es m.W. nicht.
Mir wär auch spontan keine Rechtsprechung zur Frage ob eine solche Konstellation einen Versagungsgrund rechtfertigt bekannt - falls Du das meinst. Praktisch würde ich das Risiko in diese Richtung aber ohnehin als sehr gering einschätzen. Mach Dir also keinen zu großen Kopf.
Re: Gläubiger mit mehreren Forderungen
Verfasst: 9. Sep 2019, 14:02
von Fib
Na, da musst Du evtl. etwas differenzieren, bzw. prüfen, ob die Forderung die jetzt angemahnt wurde, vor der Insolvenzeröffnung begründet ist, oder nicht.
Ob die im Antrag drin steht, hat für die Frage, ob es eine Insolvenzforderung ist, keine Bedeutung. Insofern greift auch für die nicht angegebenen Forderungen auf jeden Fall die Restschuldbefreiung. (so ähnlich wie § 308 beim Bereinigungsplan)
Allerdings könnte eventuell eine Versagung drohen, wegen "falscher" Angaben, wobei da mal jemand Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit erkennen muss, wenn der Gläubiger der Forderung ja als Gläubiger angegeben war. Ebenso bei evtl. Schadenersatzanspruch.
Normalerweise ist da nichts zu befürchten, aber wie oben gesagt, erstmal prüfen ob die Forderung die jetzt angemahnt war, tatsächlich vorher schon bestand und nicht erst nach Insoeröffnung neu begründet wurde.
Re: Gläubiger mit mehreren Forderungen
Verfasst: 29. Feb 2020, 21:21
von Janadi
So,ich melde mich noch nochmal. Es hat noch eine weitere Mahnung und eine Vollstreckungsandrohung des Gläubigers sowie weitere Schreiben von mir gebraucht, bis der Gläubiger jetzt endlich verstanden hat, dass ich in der Inso bin.
Heute kam ein Schreiben mit Schadensersatzandrohung (und der Ankündigung, dass die Forderung nach der Inso bestehen bleibt und weiter vollstreckt wird). Es handelt sich bei dem Gläubiger um das Bundesverwaltungsamt und bei der Forderung um mein Bafög aus 2014. Das BVA wurde im außergerichtlichen Einigungsversuch angeschrieben mit sämtlichen Aktenzeichen, die ich finden konnte. Da war das Bafög nicht dabei, weil ich einfach keine Schreiben dazu hatte. Meine Anwältin hat dann in dem Schreiben die Aktenzeichen „sowie ggf. weitere“ geschrieben. Das BVA hat daraufhin einen Betrag gemeldet und dieser wurde so in den Inso Antrag übernommen. Ich bin davon ausgegangen, dass der Betrag des Gläubigers richtig war. Von Vorsatz bin ich jedenfalls ganz weit entfernt.
Wie gehe ich denn jetzt weiter vor bzw. was wird das BVA jetzt tun. Ist das dann eine vbuh? Ich möchte das gerne direkt richtig aus der Welt schaffen. Wie mache ich das?
Re: Gläubiger mit mehreren Forderungen
Verfasst: 1. Mär 2020, 08:14
von imker
Wenn das alles von einer Rechtsanwältin vorbereitet wurde, die Rectsanwältin - aus welchen Vorsichtsgründen auch immer - bei den Fordrungen der Gläubigerin auch "sowie ggf. weitere" geschrieben hat, würde ich Sie darauf hinweisen und fragen, ob Sie für den ggf. entstehenden oder entstandenen Schadn mit ihrer Haftpflichtversicherung auskommt.
Wenn es mich persönlich als Schuldner treffen würde, würde ich sehr entspannt bleiben. In den IK und IN Verfahren wirde eine Gläubigerliste unterschrieben und da war das Bundesverwaltungsamt aufgeführt. Gefehlt hat das Aktenzeichen einer weiteren Forderung.
Zu 826 BGB sind zum Verschweigen bisher jedenfalls mir nur Fälle bekannt geworden, bei dm der Gläubiger unter den Tisch fallen gelassen wurde und kein Fall, bei dem der Gläubiger nicht auf weitere Forderung nicht hingewiesen wurde.
Und selbst wenn: beim schuldhaften Handelnund beim Mitverschulden des Amtes wird es dann richtig "einzelfallartig" und nichts mehr für ein Forum-Talk.
Ruf die Anwältin an...und wie caffery vor langer Zeit: eigentlich keinen großen Kopf machen