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Einmalzahlung rückwirkend- wird diese noch gepfändet?
Verfasst: 3. Mär 2026, 12:41
von Nutzername83
Ich habe heute erfahren, dass ich als Beamter rückwirkend für das Jahr 2025 eine Einmalzahlung erhalten werde (mit einem der nächsten Gehälter). Wird diese dann noch gepfändet, obwohl meine Insolvenz heute endet bzw die Abtretungsfrist auch vorbei ist?
Re: Einmalzahlung rückwirkend- wird diese noch gepfändet?
Verfasst: 3. Mär 2026, 13:29
von Neuling2025
Hallo,
Da die Zahlung (z.B. aus der Besoldungsrunde 2025) Teil deiner Bezüge sind, gilt sie als Arbeitseinkommen. Wird sie nach Ende der Frist ausgezahlt, ist es dein freies Einkommen.
Auch wenn die Einmalzahlung für das Jahr 2025 ist, in dem du noch in der Insolvenz gewesen bist, zählt der Zufluss (die Auszahlung). Wird sie nach dem letzten Tag der Insolvenz auf deinem Konto gutgeschrieben, ist sie nicht mehr pfändbar.
Re: Einmalzahlung rückwirkend- wird diese noch gepfändet?
Verfasst: 3. Mär 2026, 14:45
von Nutzername83
Das wäre ja super! Danke für die Info. ChatGpt sagte, ich muss es abdrücken

Re: Einmalzahlung rückwirkend- wird diese noch gepfändet?
Verfasst: 3. Mär 2026, 16:47
von Shopgirl
Ich werfe mal
https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__203.html in den Raum.
So pauschal zu sagen, dass es nicht in die Masse fließt, halte ich für falsch.
Re: Einmalzahlung rückwirkend- wird diese noch gepfändet?
Verfasst: 3. Mär 2026, 17:33
von TomH
Sofern die unter Abs. 1 Ziff. 3 gennanten Gegenstände solche Einmalzahlungen betreffen, stehen sie doch im unmittelbaren Zusammenhang nach dem Schlusstermin.
Bedeutet in dem gesamten Kontext die Nachtragsverteilung also nicht bloß den Zeitraum zwischen Schlusstermin und Aufhebung des Verfahrens?
Re: Einmalzahlung rückwirkend- wird diese noch gepfändet?
Verfasst: 4. Mär 2026, 07:36
von INTI
Zuerst müsste man entscheiden, ob 2025 laufendes Verfahren war oder schon die WVP. Im laufenden Verfahren fällt die Nachzahlung unter § 35 InsO, somit wäre eine NTV möglich. Fällt sie in die WVP, so fällt die Nachzahlung unter § 287 InsO. Die Nachzahlung ist auf die Monate umzulegen, für die sie gewährt wurden. Anschließend ist der pfändbare Anteil, ggf. unter Zusammenrechnung mit weiteren Einkommen, die in diesen Monaten gezahlt wurden, anhand der Tabelle zu § 850c Abs. 1 ZPO zu ermitteln.
Re: Einmalzahlung rückwirkend- wird diese noch gepfändet?
Verfasst: 4. Mär 2026, 08:17
von Graf Wadula
INTI hat geschrieben: ↑4. Mär 2026, 07:36
Zuerst müsste man entscheiden, ob 2025 laufendes Verfahren war oder schon die WVP. Im laufenden Verfahren fällt die Nachzahlung unter § 35 InsO, somit wäre eine NTV möglich. Fällt sie in die WVP, so fällt die Nachzahlung unter § 287 InsO. Die Nachzahlung ist auf die Monate umzulegen, für die sie gewährt wurden. Anschließend ist der pfändbare Anteil, ggf. unter Zusammenrechnung mit weiteren Einkommen, die in diesen Monaten gezahlt wurden, anhand der Tabelle zu § 850c Abs. 1 ZPO zu ermitteln.
Das wird wahrscheinlich noch ganz spannend; es ist keine echte Nachzahlung, sondern eine "Einmalzahlung für das Jahr 2025", jedenfalls in Niedersachsen. Da darf man gespannt sein, was das Gesetz/die Verordnung dazu sagt. Da wird es wahrscheinlich so einige Prozess-verfahren geben, die dann irgendwann in 10 Jahren obergerichtlich entschieden werden

Re: Einmalzahlung rückwirkend- wird diese noch gepfändet?
Verfasst: 4. Mär 2026, 08:58
von Nutzername83
Für die 500 werde ich da keinen Stress machen. Mal sehen was mein Treuhänder sagt. Ich poste es dann hier…
Re: Einmalzahlung rückwirkend- wird diese noch gepfändet?
Verfasst: 4. Mär 2026, 11:01
von imker
mhh, aber wenn Du I H M keinen Strass machen willst, hälst Du Dich bitte an die Regeln: da sein Amt als Treuhänder beendet ist, vielleicht auch mal beredt schweigen