Pfändung bei Insolvenz Zusammenrechnung, Nebenjob (Mehrarbeit)
Verfasst: 30. Dez 2025, 12:42
Hallo zusammen,
ich befinde mich seit September in einem eröffneten Verbraucherinsolvenzverfahren und hätte gern eine fachliche Einschätzung zur aktuellen Pfändungsberechnung bei mehreren Einkommen.
Kurz zu meiner Situation:
• Hauptjob (Vollzeit, sozialversicherungspflichtig)
• Zusätzlich ein Nebenjob
• 1 unterhaltspflichtiges Kind
• Im Hauptjob fallen regelmäßig Sonn- und Feiertagszuschläge sowie ein Kinderzuschlag an
• Vor Weihnachten kam ein Beschluss zur Zusammenrechnung der Einkommen
• Ohne besondere Berücksichtigung würde aktuell eine Pfändung von ca. 199 € monatlich gelten
• Der Nebenjob wurde als abführender Arbeitgeber für die Pfändung bestimmt
Weitere wichtige Informationen:
• In einem früheren Schreiben des Insolvenzverwalters an meinen damaligen Anwalt wurde ausdrücklich festgehalten,
dass der Nebenjob als Mehrarbeit gilt und dadurch nur ca. 55 € (+/–) pfändbar seien
• Der Arbeitgeber des Nebenjobs konnte den Insolvenzverwalter telefonisch nicht erreichen und hat deshalb eine E-Mail mit der Bitte um Bestätigung geschickt,
ob bei dem Nebenjob weiterhin die 50-%-Regelung für Mehrarbeit anzuwenden ist.
Hintergrund ist, dass er unsicher ist, welcher Betrag korrekt abzuführen ist, da nach seinem DATEV-System bei ihm keine automatische 50-%-Regelung vorgesehen ist
• Aktuell wurden mir 350 € / 556 € aus dem Nebenjob ausgezahlt, also bereits deutlich weniger als der volle Betrag
• Bisher gab es keine laufende Pfändung,
einzig das Weihnachtsgeld aus dem Hauptjob wurde in der Vergangenheit gepfändet
Meine konkreten Fragen:
1. Nebenjob / Mehrarbeit
Ist es korrekt, dass trotz Zusammenrechnung der Einkommen der Nebenjob weiterhin als Mehrarbeit gilt und somit maximal 50 % davon in die Pfändungsberechnung einfließen dürfen, wie es bereits im früheren Schreiben des Insolvenzverwalters festgehalten wurde?
2. Zuschläge
Die Sonn- und Feiertagszuschläge (ggf. auch Nachtzuschläge) sind nur im Hauptjob enthalten.
→ Werden diese Zuschläge bei der Pfändungsberechnung weiterhin korrekt als (teilweise) unpfändbar berücksichtigt, auch wenn sie im Zusammenrechnungsbeschluss nicht ausdrücklich erwähnt sind?
3. Kinderzuschlag
Der Kinderzuschlag ist ein fester Bestandteil meiner Abrechnung.
→ Ist dieser vollständig unpfändbar?
4. Vorgehensweise
Aktuell plane ich, zunächst abzuwarten, da:
• der Insolvenzverwalter die Mehrarbeit früher bereits berücksichtigt hat
• eine Rückmeldung zur 50-%-Regelung angefragt wurde
• bislang keine neue verbindliche Neuberechnung vorliegt
→ Ist dieses Abwarten aus eurer Erfahrung sinnvoll oder sollte man aktiv eine erneute Klarstellung anstoßen?
Mir geht es nicht darum, etwas zu umgehen, sondern lediglich darum, sicherzustellen, dass:
• die frühere Einstufung des Nebenjobs korrekt weitergeführt wird
• Zuschläge und Kinderzuschlag richtig behandelt werden
• und keine dauerhaft zu hohe Pfändung entsteht
Vielen Dank für eure Einschätzungen!
ich befinde mich seit September in einem eröffneten Verbraucherinsolvenzverfahren und hätte gern eine fachliche Einschätzung zur aktuellen Pfändungsberechnung bei mehreren Einkommen.
Kurz zu meiner Situation:
• Hauptjob (Vollzeit, sozialversicherungspflichtig)
• Zusätzlich ein Nebenjob
• 1 unterhaltspflichtiges Kind
• Im Hauptjob fallen regelmäßig Sonn- und Feiertagszuschläge sowie ein Kinderzuschlag an
• Vor Weihnachten kam ein Beschluss zur Zusammenrechnung der Einkommen
• Ohne besondere Berücksichtigung würde aktuell eine Pfändung von ca. 199 € monatlich gelten
• Der Nebenjob wurde als abführender Arbeitgeber für die Pfändung bestimmt
Weitere wichtige Informationen:
• In einem früheren Schreiben des Insolvenzverwalters an meinen damaligen Anwalt wurde ausdrücklich festgehalten,
dass der Nebenjob als Mehrarbeit gilt und dadurch nur ca. 55 € (+/–) pfändbar seien
• Der Arbeitgeber des Nebenjobs konnte den Insolvenzverwalter telefonisch nicht erreichen und hat deshalb eine E-Mail mit der Bitte um Bestätigung geschickt,
ob bei dem Nebenjob weiterhin die 50-%-Regelung für Mehrarbeit anzuwenden ist.
Hintergrund ist, dass er unsicher ist, welcher Betrag korrekt abzuführen ist, da nach seinem DATEV-System bei ihm keine automatische 50-%-Regelung vorgesehen ist
• Aktuell wurden mir 350 € / 556 € aus dem Nebenjob ausgezahlt, also bereits deutlich weniger als der volle Betrag
• Bisher gab es keine laufende Pfändung,
einzig das Weihnachtsgeld aus dem Hauptjob wurde in der Vergangenheit gepfändet
Meine konkreten Fragen:
1. Nebenjob / Mehrarbeit
Ist es korrekt, dass trotz Zusammenrechnung der Einkommen der Nebenjob weiterhin als Mehrarbeit gilt und somit maximal 50 % davon in die Pfändungsberechnung einfließen dürfen, wie es bereits im früheren Schreiben des Insolvenzverwalters festgehalten wurde?
2. Zuschläge
Die Sonn- und Feiertagszuschläge (ggf. auch Nachtzuschläge) sind nur im Hauptjob enthalten.
→ Werden diese Zuschläge bei der Pfändungsberechnung weiterhin korrekt als (teilweise) unpfändbar berücksichtigt, auch wenn sie im Zusammenrechnungsbeschluss nicht ausdrücklich erwähnt sind?
3. Kinderzuschlag
Der Kinderzuschlag ist ein fester Bestandteil meiner Abrechnung.
→ Ist dieser vollständig unpfändbar?
4. Vorgehensweise
Aktuell plane ich, zunächst abzuwarten, da:
• der Insolvenzverwalter die Mehrarbeit früher bereits berücksichtigt hat
• eine Rückmeldung zur 50-%-Regelung angefragt wurde
• bislang keine neue verbindliche Neuberechnung vorliegt
→ Ist dieses Abwarten aus eurer Erfahrung sinnvoll oder sollte man aktiv eine erneute Klarstellung anstoßen?
Mir geht es nicht darum, etwas zu umgehen, sondern lediglich darum, sicherzustellen, dass:
• die frühere Einstufung des Nebenjobs korrekt weitergeführt wird
• Zuschläge und Kinderzuschlag richtig behandelt werden
• und keine dauerhaft zu hohe Pfändung entsteht
Vielen Dank für eure Einschätzungen!