Deliktsforderungen
Verfasst: 29. Okt 2025, 17:26
				
				Ich bin gerade etwas planlos bezgl. dem Anmelden von vbuH und dem Widerspruch selbiger.
Ich dachte der Widerspruch des Gläubigers würde das Insolvenzgericht von Amtswegen dazu bringen müssen, diese als Deliksforderung aufzunehmen, oder aber abzulehnen.
Hiernach scheint mir das anders - auch wenn mich der Beschluss gerade nicht wirklich erhellt.
			Ich dachte der Widerspruch des Gläubigers würde das Insolvenzgericht von Amtswegen dazu bringen müssen, diese als Deliksforderung aufzunehmen, oder aber abzulehnen.
Hiernach scheint mir das anders - auch wenn mich der Beschluss gerade nicht wirklich erhellt.
https://ra-pluempe.de/tipps/die-delikts ... -nr-1-insoVollstreckung trotz Widerspruch
Denn der isolierte Widerspruch des Schuldners gegen das Deliktsmerkmal verhindert nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes die Vollstreckung aus dem Tabellenauszug nach dem Ende des Insolvenzverfahrens nicht! Dass der Insolvenzgläubiger aus seiner Tabellenforderung auch dann gegen den Schuldner wie ein Deliktsgläubiger vollstrecken kann, gilt also auch dann, wenn der Schuldner im Insolvenzverfahren dem Deliktsmerkmal isoliert widersprochen hat. (BGH, Beschluss vom 03.04.2014 – IX ZB 93/13). Wenn also der Schuldner die Forderung des Gläubigers als solche nicht bestreitet, sondern lediglich, dass er deliktisch gehandelt hat, kann der Gläubiger nach Abschluss des Insolvenzverfahrens und Erteilung der Restschuldbefreiung gegen den Schuldner vollstrecken. Der isolierte Widerspruch gegen das Deliktsmerkmal bewirkt also keinen unmittelbaren Schutz zugunsten des Schuldners und steht der Vollstreckungsmöglichkeit des Gläubigers nicht entgegen!