Regelinsolvenz Einspruch eines Gläubigers
Verfasst: 22. Okt 2025, 15:48
Hallo liebe Community,
ich habe mich nach Jahren des privaten Chaos, mit einer Menge an privaten Rückschlägen, entschlossen im April 2025 einen Antrag auf Regelinsolvenz zu stellen. Das Verfahren wurde am 01.07.2025 eröffnet. Mir wurde eine Insolvenzverwalterin zur Seite gestellt, die wirklich sehr kooperativ ist und mir auch viel erklärt, mehr als sie müsste. Die Regelinsolvenz mache ich aufgrund finanzieller Gründe in eigener Hand und versuche durch Tipps im Internet weiterzukommen. Wenn es gar nicht weiter geht, buche ich auf Abruf eine Beratung beim Anwalt, was mich dann natürlich Geld kostet.
Insolvenzantrag: April 2025
Eröffnung Insolvenz: 01.07.2025
Nun habe ich zwei Schreiben vom Amtsgericht erhalten.
Das erste Schreiben ist eine Niederschrift mit den Punkten, dass die Insolvenz richtig angemeldet wurde, dass die Bekanntmachung richtig erfolgte, dass die Insolvenzverwalterin meine wirtschaftliche Situation dargelegt hat, dass die angemeldeten Forderungen geprüft werden und so weiter. In diesem Schreiben steht aber auch, dass die Forderungen #1 und #2 aus der Tabelle ausgeschlossen werden.
Nun habe ich meine Insolvenzverwalterin gebeten mir mitzuteilen, um welche zwei Positionen es sich handelt und wie die Gläubiger dies begründen. Es handelt sich aber um einen Gläubiger, der zwei Forderungen aus der Restschuldbefreiung raushaben möchte.
Der Gläubiger begründet den Einspruch wie folgt.
Forderung #1
Forderung #2
Es handelt sich hier bei beiden Forderungen um Bestellungen beim damaligen Neckermann Versandhaus. Gut möglich auf Rechnung oder Ratenzahlung.
Was mich bei den beiden Einsprüchen wundert, die ich ja als Kopie bek0ommen habe, ist folgendes.
Bei Einspruch und Aufstellung der Gläubiger Forderung #1 ist:
1x Vollstreckungstitel vom 28.02.1996 (aufgrund 10.01.96 erstellten Mahnbescheides)
1x Vollstreckungstitel vom 11.06.1997 (aufgrund 23.04.97 erstellten Mahnbescheides)
Bei Einspruch und Aufstellung der Gläubiger Forderung #1 ist:
1x Vollstreckungstitel vom 28.02.1996 (aufgrund 10.01.96 erstellten Mahnbescheides)
Der Gläubiger reicht zwei Forderungen ein, dabei besteht die erste Forderung aus zwei Vollstreckungstitel A und B und die zweite eingereichte Forderung besteht nochmals aus exakt dem gleichen Vollstreckungstitel A! Es ist zweimal exakt der gleiche Vollstreckungstitel, gleiches Datum, gleiche AZ-Nummer, gleiche Beträge etc!
Ok zu meinen Fragen und Euren Meinungen (keine Rechtsberatung) bevor ich den Anwalt einschalte.
1. Ich stelle am besten selber einfach mal nur Einspruch, allein schon weil die zwei Forderungsaufstellungen ja falsch sind. In der ersten Forderung werden ja die Titel A und B summiert und in der zweiten Forderung wurde nochmals Titel A genommen.
2. Kann ich den Einspruch allein machen erst mal - also einen generellen Einspruch und dann später begründen? Die Begründung dann ggfs. durch meinen Anwalt? Ich will halt keine Zeit verlieren mit dem Einspruch.
3. Generelle Meinung zu der Begründung der Einsprüche des Gläubigers - ein Inkasso Unternehmen. Ist lange her und ich kann nicht sagen, ob ich zu der Zeit wusste, ob ich bereits zahlungsunfähig war oder nicht. Lohnt es sich hier einen Anwalt einzuschalten? Hat das Inkasso Unternehmen Chancen hier durchzukommen? Kann man sich gegen den Einspruch des Inkasso Unternehmen gut gegenstemmen? Hat man da eine Chance?
Danke für Eure EInschätzungen!
ich habe mich nach Jahren des privaten Chaos, mit einer Menge an privaten Rückschlägen, entschlossen im April 2025 einen Antrag auf Regelinsolvenz zu stellen. Das Verfahren wurde am 01.07.2025 eröffnet. Mir wurde eine Insolvenzverwalterin zur Seite gestellt, die wirklich sehr kooperativ ist und mir auch viel erklärt, mehr als sie müsste. Die Regelinsolvenz mache ich aufgrund finanzieller Gründe in eigener Hand und versuche durch Tipps im Internet weiterzukommen. Wenn es gar nicht weiter geht, buche ich auf Abruf eine Beratung beim Anwalt, was mich dann natürlich Geld kostet.
Insolvenzantrag: April 2025
Eröffnung Insolvenz: 01.07.2025
Nun habe ich zwei Schreiben vom Amtsgericht erhalten.
Das erste Schreiben ist eine Niederschrift mit den Punkten, dass die Insolvenz richtig angemeldet wurde, dass die Bekanntmachung richtig erfolgte, dass die Insolvenzverwalterin meine wirtschaftliche Situation dargelegt hat, dass die angemeldeten Forderungen geprüft werden und so weiter. In diesem Schreiben steht aber auch, dass die Forderungen #1 und #2 aus der Tabelle ausgeschlossen werden.
Im zweiten Schreiben des Amtsgerichtes wird nochmals auf die zwei Forderungen eingegangen. Da steht dann aber im Endeffekt nochmals das Gleiche. Also die Begründung, warum ausgenommen und das ich dagegen Einspruch erheben kann.Es wird festgestellt, dass die Forderungen Tabellenblattnummer 1-2 mit dem Rechtsgrund der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, vorsätzlich pflichtwidrigen Verletzung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht oder Steuerstraftat nach $S 370 (Steuerhinterziehung), 373 (gewerbsmäßiger, gewaltsamer und bandenmäßiger Schmuggel) oder § 374 (Steuerhehlerei) der Abgabenordnung angemeldet wurden und eine Belehrung des Schuldners nach § 175 Abs. 2 InsO versehentlich unterblieb.
Die genannten Forderungen werden deshalb von der Prüfung ausgenommen.
Ein gesonderter Termin zur Prüfung dieser Forderungen im schriftlichen Verfahren wird von Amts wegen bestimmt werden.
Das Prüfungsergebnis wird in die Tabelle eingetragen.
Nun habe ich meine Insolvenzverwalterin gebeten mir mitzuteilen, um welche zwei Positionen es sich handelt und wie die Gläubiger dies begründen. Es handelt sich aber um einen Gläubiger, der zwei Forderungen aus der Restschuldbefreiung raushaben möchte.
Der Gläubiger begründet den Einspruch wie folgt.
Forderung #1
GESAMTBETRAG: 2.600,57€
Der Forderung liegt ein Verbraucherdarlehensvertrag (§ 491 ff BGB) zugrunde. Demzufolge sind die Zinsen gemäß § 497 Abs. 1 und 3 Satz 4 BGB nicht verjährt.
Die angemeldete Forderung soll von der Restschuldbefreiung gem. § 302 InsO ausgenommen werden, da es sich um eine Deliktsforderung handelt.
Begründung:
Die Verbindlichkeiten des Schuldners resultieren aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung. Der Rechtsgrund, aus dem sich ergibt, dass es sich um eine der vorgenannten Forderungen des § 174 Abs. 2 InsO handelt, ist wie folgt: Der Anspruch besteht gemäß Vollstreckungstitel vom 25.04.1997 aus dem Vertrag vom 21.10.1996. Der Schuldner war zum Zeitpunkt des Vertrages jedoch nicht zahlungsfähig und hat einen Eingehungsbetrug begangen. Dies ergibt sich aus der Tatsache, dass bereits am 17.01.1996, also vor Vertragsabschluss, ein Vollstreckungsbescheid zur Geschäftsnummer XX-XXXXXX-X-X gemäß Vertrag vom 02.03.1995 ergangen ist.
Die Forderung wird daher aufgrund einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung zum Insolvenzverfahren angemeldet. Der Schuldner wusste, dass er zahlungsunfähig war und hat sich die Leistung der Gläubigerin in unlauterer Weise erschlichen.
Forderung #2
GESAMTBETRAG: 2.280,47€
Der Forderung liegt ein Verbraucherdarlehensvertrag (§ 491 ff BGB) zugrunde. Demzufolge sind die Zinsen gemäß § 497 Abs. 1 und 3 Satz 4 BGB nicht verjährt.
Die angemeldete Forderung soll von der Restschuldbefreiung gem. § 302 InsO ausgenommen werden, da es sich um eine Deliktsforderung handelt.
Begründung:
Der Anspruch besteht gemäß Vollstreckungstitel vom 28.02.1996 aus unerlaubter Handlung. Der Schuldner war zum Zeitpunkt des Vertrages jedoch nicht zahlungsfähig und hat einen Eingehungsbetrug begangen. Dies ergibt sich aus der Tatsache, dass bereits am 14.10.1988, also vor Vertragsabschluss, ein Vollstreckungsbescheid zur Geschäftsnummer YY-YYYYYY-Y-Y ergangen ist.
Die Forderung wird daher aufgrund einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung zum Insolvenzverfahren angemeldet. Der Schuldner wusste, dass er zahlungsunfähig war und hat sich die Leistung der Gläubigerin in unlauterer Weise erschlichen.
Es handelt sich hier bei beiden Forderungen um Bestellungen beim damaligen Neckermann Versandhaus. Gut möglich auf Rechnung oder Ratenzahlung.
Was mich bei den beiden Einsprüchen wundert, die ich ja als Kopie bek0ommen habe, ist folgendes.
Bei Einspruch und Aufstellung der Gläubiger Forderung #1 ist:
1x Vollstreckungstitel vom 28.02.1996 (aufgrund 10.01.96 erstellten Mahnbescheides)
1x Vollstreckungstitel vom 11.06.1997 (aufgrund 23.04.97 erstellten Mahnbescheides)
Bei Einspruch und Aufstellung der Gläubiger Forderung #1 ist:
1x Vollstreckungstitel vom 28.02.1996 (aufgrund 10.01.96 erstellten Mahnbescheides)
Der Gläubiger reicht zwei Forderungen ein, dabei besteht die erste Forderung aus zwei Vollstreckungstitel A und B und die zweite eingereichte Forderung besteht nochmals aus exakt dem gleichen Vollstreckungstitel A! Es ist zweimal exakt der gleiche Vollstreckungstitel, gleiches Datum, gleiche AZ-Nummer, gleiche Beträge etc!
Ok zu meinen Fragen und Euren Meinungen (keine Rechtsberatung) bevor ich den Anwalt einschalte.
1. Ich stelle am besten selber einfach mal nur Einspruch, allein schon weil die zwei Forderungsaufstellungen ja falsch sind. In der ersten Forderung werden ja die Titel A und B summiert und in der zweiten Forderung wurde nochmals Titel A genommen.
2. Kann ich den Einspruch allein machen erst mal - also einen generellen Einspruch und dann später begründen? Die Begründung dann ggfs. durch meinen Anwalt? Ich will halt keine Zeit verlieren mit dem Einspruch.
3. Generelle Meinung zu der Begründung der Einsprüche des Gläubigers - ein Inkasso Unternehmen. Ist lange her und ich kann nicht sagen, ob ich zu der Zeit wusste, ob ich bereits zahlungsunfähig war oder nicht. Lohnt es sich hier einen Anwalt einzuschalten? Hat das Inkasso Unternehmen Chancen hier durchzukommen? Kann man sich gegen den Einspruch des Inkasso Unternehmen gut gegenstemmen? Hat man da eine Chance?
Danke für Eure EInschätzungen!