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Antrag Verkürzung auf 5 Jahre

Verfasst: 22. Jul 2019, 11:20
von Blecheimer
Hallo,

nachdem ich ja letzte Woche gelernt habe, dass ich die Verkürzung meiner Insolvenz auf 5 Jahre beantragen muss, habe ich heute mit dem TH telefoniert, um mir bestätigen zu lassen, dass die Gerichtskosten und TH-Kosten gedeckt sind.

Ich bekam telefonisch die Auskunft, dass die Voraussetzungen für die Verkürzung erfüllt sind, dass ich den Antrag aber erst Dezember 2019 stellen soll (meine Insolvenz würde eigentlich bis Dezember 2020 laufen).

Das Gericht würde dann den Abschlussbericht, der (laut TH) sowieso erst im Dezember angefertigt wird, vom TH anfordern. Dann nochmal Anhörungsfrist für die Gläubiger, usw.

Das würde ja bedeuten, dass ich eben nicht im Dezember fertig sein kann. Ist das übliches Prozedere? Ich dachte, ich beantrage jetzt die Verkürzung und bin dann im Dezember (plus evtl. ein paar Wochen) fertig.


Viele Grüße

Re: Antrag Verkürzung auf 5 Jahre

Verfasst: 22. Jul 2019, 11:36
von caffery
Das wird regional sehr unterschiedlich gehandhabt.

Wir haben mit unserem Gericht abgesprochen, dass die Anträge in solchen Fällen frühestens 6 Monate vor dem voraussichtlichen (verkürzten) Beendigungszeitpunkt gestellt werden sollen. Bei einem Antrag ca. 3 Monate vor diesem Zeitpunkt sei damit zu rechnen, dass das Verfahren "pünktlich" beendet werden kann.

Ich weiß aber auch, dass es beim Gericht nebenan anders gewünscht wird. Die hätten die Anträge auch gern "möglichst zeitnah" zum angestrebten Beendigungstermin.

Da das Gericht für die Bearbeitung zuständig ist und nicht Dein TH, kannst Du Dich ja mal bei Gericht erkundigen wie die das am liebsten hätten.

Auf jeden Fall würdest Du alle Beträge die nach dem Ablauf der 5 Jahre noch abgetreten werden erstattet bekommen wenn die Voraussetzungen nach 5 Jahren erfüllt waren und Dein Antrag vorliegt. Wir würden also allenfalls über ca. 2-3 Monate "zwischen den Welten" sprechen und nicht über einen wirtschaftlichen Nachteil wenn das Verfahren nach den 5 Jahren noch etwas weiterlaufen würde.

Re: Antrag Verkürzung auf 5 Jahre

Verfasst: 22. Jul 2019, 12:08
von Blecheimer
Vielen Dank für die Antwort.

Ich habe gerade mit dem Insolvenzgericht telefoniert. Dort sagte man mir, dass ich ende September den Antrag stellen soll, weil zumindest momentan Bearbeitungsrückstände bestehen. Er sagte, die schriftliche Bestätigung des TH bzgl. der erfüllten Voraussetzungen wäre gut aber nicht unbedingt erforderlich, da der TH sowieso noch Stellung nehmen muss.

Ich denke, dass ich das nicht schriftlich anfordern werde. Der TH hat jat gesagt, dass der Antrag im Dezember gestellt werden soll, nicht dass der sich übergangen fühlt, weil ich mit dem Insolvenzgericht telefoniert habe.

Ich bin froh, wenn das alles vorbei ist. Ich kann nicht gut mit Dingen umgehen, die in der Schwebe sind. :|

Re: Antrag Verkürzung auf 5 Jahre

Verfasst: 24. Jul 2019, 21:38
von Lieschenmüller
An deiner Stelle würde ich den Antrag im September stellen, so wie es das Gericht gesagt hat. Was soll dein IV denn machen, wenn er sich übergangen fühlt? Schmollen?
Er hat doch gesagt, du bist fertig also mach es so, wie das Gericht es gesagt hat. Ein IV ist nicht der allmächtige Gott.

Re: Antrag Verkürzung auf 5 Jahre

Verfasst: 7. Aug 2019, 05:23
von Christian
caffery hat geschrieben: 22. Jul 2019, 11:36 Auf jeden Fall würdest Du alle Beträge die nach dem Ablauf der 5 Jahre noch abgetreten werden erstattet bekommen wenn die Voraussetzungen nach 5 Jahren erfüllt waren und Dein Antrag vorliegt. Wir würden also allenfalls über ca. 2-3 Monate "zwischen den Welten" sprechen und nicht über einen wirtschaftlichen Nachteil wenn das Verfahren nach den 5 Jahren noch etwas weiterlaufen würde.
Gibt es zu Deiner Aussage eine gesetzliche Grundlage ? Ich würde auch nach 5 Jahren die Restschuldbefreiung beantragen. Auf Nachfrage bei meinem Insolvenzverwalter, was in der Zeit nach genau 5 Jahren bis zur Bestätigung der Restschuldbefreiung mit den pfändbaren Beträgen passieren würde, meinte dieser, dass die pfändbaren Beträge weiter abgeführt werden und dies auch nicht erstattet werden. Da war ich doch recht geschockt. Er mußte aber auch zugeben, dass mit dem Jahr 2019 die ersten Fälle dieser Art eingehen und demnach die Erfahrungen noch nicht vorhanden sind.

Re: Antrag Verkürzung auf 5 Jahre

Verfasst: 7. Aug 2019, 11:35
von Graf Wadula
Christian hat geschrieben: 7. Aug 2019, 05:23
caffery hat geschrieben: 22. Jul 2019, 11:36 Auf jeden Fall würdest Du alle Beträge die nach dem Ablauf der 5 Jahre noch abgetreten werden erstattet bekommen wenn die Voraussetzungen nach 5 Jahren erfüllt waren und Dein Antrag vorliegt. Wir würden also allenfalls über ca. 2-3 Monate "zwischen den Welten" sprechen und nicht über einen wirtschaftlichen Nachteil wenn das Verfahren nach den 5 Jahren noch etwas weiterlaufen würde.
Gibt es zu Deiner Aussage eine gesetzliche Grundlage ? Ich würde auch nach 5 Jahren die Restschuldbefreiung beantragen. Auf Nachfrage bei meinem Insolvenzverwalter, was in der Zeit nach genau 5 Jahren bis zur Bestätigung der Restschuldbefreiung mit den pfändbaren Beträgen passieren würde, meinte dieser, dass die pfändbaren Beträge weiter abgeführt werden und dies auch nicht erstattet werden. Da war ich doch recht geschockt. Er mußte aber auch zugeben, dass mit dem Jahr 2019 die ersten Fälle dieser Art eingehen und demnach die Erfahrungen noch nicht vorhanden sind.
§ 300a InsO

Re: Antrag Verkürzung auf 5 Jahre

Verfasst: 7. Aug 2019, 11:55
von Christian
§ 300a InsO
Hier habe ich mich wohl etwas missverständlich ausgedrückt. Nehmen wir an von Beginn der Insolvenzeröffnung bis Ende 5 Jahre wäre das der 01.11.2019. Antrag Restschuldbefreiung wurde schon 6 Monate vor dem 01.11.2019 gestellt ( spricht ja grundsätzlich erst einmal nichts dagegen ). Die Restschuldbefreiung wird vom Amtsgericht erst zum 15.01.2020 ausgestellt. Dann geht es um die Spanne vom 01.11.2019 bis zum 15.01.2020. Und hier müssen nach Aussage des Insolvenzverwalters wie gehabt die pfändbaren Beträge überwiesen werden. Es wäre ebenso auszuschließen das pünklich ( auch bei rechtzeitiger Beantragung ) die RSB zum 01.11.2019 vorliegen würde ( nach Aussage des Insolvenzverwalters ).
Demnach gibt es wohl keine "echte" RSB nach 5 Jahren..

Re: Antrag Verkürzung auf 5 Jahre

Verfasst: 7. Aug 2019, 14:03
von tidus82
Also - der Graf hat den guten §300a InsO aus folgendem Grund angeführt:
(1) Wird dem Schuldner Restschuldbefreiung erteilt, gehört das Vermögen, das der Schuldner nach Ende der Abtretungsfrist oder nach Eintritt der Voraussetzungen des § 300 Absatz 1 Satz 2 erwirbt, nicht mehr zur Insolvenzmasse.
Und der Eintritt der Voraussetzungen nach § 300 Absatz 1 Satz 2 InsO ist am 01.11.2019. Daran würd ich jetzt einfach mal nix rütteln können.

Weiterhin wird in §300a sogar geregelt wie mit den Geldern umgegangen wird, was zwischen Eintritt der Voraussetzung und der rechtskräftigen Entscheidung zufließt:
(2) Bis zur rechtskräftigen Erteilung der Restschuldbefreiung hat der Verwalter den Neuerwerb, der dem Schuldner zusteht, treuhänderisch zu vereinnahmen und zu verwalten. [...] Der Insolvenzverwalter hat bei Rechtskraft der Erteilung der Restschuldbefreiung dem Schuldner den Neuerwerb herauszugeben und über die Verwaltung des Neuerwerbs Rechnung zu legen.
Ich hoffe, dass ich damit etwas Licht ins Dunkle bringen konnte. :-)

Re: Antrag Verkürzung auf 5 Jahre

Verfasst: 7. Aug 2019, 14:13
von Christian
.. recht herzlichen Dank. Das habe ich verstanden.

Re: Antrag Verkürzung auf 5 Jahre

Verfasst: 7. Aug 2019, 18:05
von caffery
Tjo, die Frage wurde dann wohl bereits bestmöglich beantwortet.
Christian hat geschrieben: 7. Aug 2019, 05:23 Auf Nachfrage bei meinem Insolvenzverwalter, was in der Zeit nach genau 5 Jahren bis zur Bestätigung der Restschuldbefreiung mit den pfändbaren Beträgen passieren würde, meinte dieser, dass die pfändbaren Beträge weiter abgeführt werden und dies auch nicht erstattet werden.
Dennoch gehen mir wenn ich sowas lese die Fußnägel hoch.