Vermögenszuwachs in der Wohlverhaltensphase

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Blecheimer
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Vermögenszuwachs in der Wohlverhaltensphase

Beitrag von Blecheimer »

Hallo,

nachdem ich schon einige Zeit im alten Forum mitgelesen habe, mich dann gewundert habe, dass ich mich dort nicht registrieren konnte, bin ich hier gelandet. :)

Ich habe, wie gesagt, schon viel mitgelesen, habe aber zu meiner Frage keine Beiträge gefunden, die so wirklich passen.

Deshalb hier meine Situaiton/Frage:

Ich befinde mich noch bis Dezember 2019 in der Wohlverhaltensphase der Privatinsolvenz, das Verfahren wurde also bereits vor einiger Zeit aufgehoben.

Ich habe vom Insolvenzverwalter den alljährlichen Fragebogen zugeschickt bekommen, also voraussichtlich zum letzten Mal.

Es wird, wie immer, nach „Vermögenszuwachs“ gefragt. Soweit ich weiß, muss ich einen Vermögenszuwachs (abgesehen von einer Erbschaft) nicht anzeigen. Da aber trotzdem danach gefragt wird, habe ich eine Frage:

Ich habe mir ende letzten Jahres ein neues Fahrzeug im Wert von 5990,-€ gekauft. Ich stehe im Kaufvertrag und es ist auf meinen Namen angemeldet und versichert. Da ich sehr günstig wohne, konnte ich mir den Kaufpreis über einen längeren Zeitraum (während der Wohlverhaltensperiode) von meinem pfändungsfreien Einkommen ansparen.

Ist dieser Fahrzeugkauf ein Vermögenszuwachs? Muss ich das im Fragebogen angeben?

Ich möchte vermeiden, auf „die letzten Meter“ noch einen Fehler zu machen.

Eine weitere Frage: Darf ich, in meiner o.g. Situation, Geld auf einem Tagesgeldkonto ansparen, ohne dass davon etwas gepfändet wird? Falls ja, gibt es diesbezüglich Obergrenzen?

Ich freue mich über eine Antwort von Euch

Viele Grüße
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Re: Vermögenszuwachs in der Wohlverhaltensphase

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Hi Blecheimer,

gute Frage, hast du schonmal bei dem Thema "Vermögenszuwachs in der Wohlverhaltensphase" geschaut?
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Blecheimer
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Re: Vermögenszuwachs in der Wohlverhaltensphase

Beitrag von Blecheimer »

Dazu fallen mir noch zwei Fragen ein:

1. Sollte ich eine Gehaltserhöhung bekommen (für den Fall, dass das geschähe, würde ich durch meine Unterhaltsverpflichtungen, denen ich natürlich nachkomme, trotzdem deutlich unter der Pfändungsfreigrenze liegen), muss ich diese dem IV sofort anzeigen oder reicht das bei Beantwortung der Fragen des Fragebogens aus?

2. Sollte mein Arbeitgeber umfimieren (eKfm. nach GmbH) und/oder räumlich umziehen, müsste ich das dem IV mitteilen, oder geschähe das automatisch, da mein Arbeitgeber über die Insolvenz bescheid weiß und auch mit dem IV in Kontakt steht?


Vielen Dank für Eure Mühe. :)
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caffery
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Re: Vermögenszuwachs in der Wohlverhaltensphase

Beitrag von caffery »

Blecheimer hat geschrieben: 19. Jul 2019, 11:14
Ist dieser Fahrzeugkauf ein Vermögenszuwachs?
Ja, bzw. das angesparte Geld dafür war auch schon welcher. Das ist aber in der WVP - wie Du schon richtig angenommen/gewusst hast - völlig Wumpe. Ich vermute, dass der Mensch einfach fürs eröffnete Verfahren und für die WVP den gleichen Fragebogen benutzt.
Blecheimer hat geschrieben: 19. Jul 2019, 11:14 Eine weitere Frage: Darf ich, in meiner o.g. Situation, Geld auf einem Tagesgeldkonto ansparen, ohne dass davon etwas gepfändet wird?
Ja
Blecheimer hat geschrieben: 19. Jul 2019, 11:14 Falls ja, gibt es diesbezüglich Obergrenzen?
Ab 100.000 Euro würde ich auf mehrere Institute splitten wegen der Einlagensicherung;)
Scherz beiseite - Nein!

Die anderen Fragen beantworte ich mal im Paket:
Blecheimer hat geschrieben: 19. Jul 2019, 11:14 Muss ich das (Auto) im Fragebogen angeben?

1. Sollte ich eine Gehaltserhöhung bekommen (für den Fall, dass das geschähe, würde ich durch meine Unterhaltsverpflichtungen, denen ich natürlich nachkomme, trotzdem deutlich unter der Pfändungsfreigrenze liegen), muss ich diese dem IV sofort anzeigen oder reicht das bei Beantwortung der Fragen des Fragebogens aus?

2. Sollte mein Arbeitgeber umfimieren (eKfm. nach GmbH) und/oder räumlich umziehen, müsste ich das dem IV mitteilen, oder geschähe das automatisch, da mein Arbeitgeber über die Insolvenz bescheid weiß und auch mit dem IV in Kontakt steht?
Ohne mich jetzt im Einzelnen darüber auslassen zu wollen ob Du das wirklich "musst": Teile einfach alles mit was er wissen will. Genauso wie jegliche Veränderung im Arbeitverhältnis oder der EInkommenshöhe. Ich sage immer: Lieber einmal zuviel etwas mitteilen als einmal zu wenig. Da Du ohnehin nichts zu verlieren oder zu verheimlichen hast: machs einfach.
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Blecheimer
Wissender
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Re: Vermögenszuwachs in der Wohlverhaltensphase

Beitrag von Blecheimer »

Vielen Dank für Deine ausführlichen Antworten, Caffery. :)

Ich habe alles verstanden, abgesehen davon, ob ich den Fahrzeugkauf jetzt angeben muss oder nicht.

Beim Lesen des Forums ist mir noch etwas aufgefallen. Ich dachte immer, wenn die Verfahrenskosten und die des TH gedeckt sind, wird die Insolvenz automatisch auf 5 Jahre verkürzt. Nachdem ich hier von Anträgen diesbezüglich gelesen habe, habe ich mal in den Aufhebungsbescheid geschaut, da steht tatsächlich 6 Jahre.

D.h. ich muss die Verkürzung jetzt beantragen. Ich habe schon Musterbriefe dazu gefunden. Beantrage ich die Verkürzung direkt beim Insolvenzgericht oder über den TH?

Was hat das ggfs. zur Folge? Wird da noch irgendetwas überprüft? Wozu dient diese Frist bzgl. des Antrages auf Verkürzung? Ich bin ein sehr vorsichtiger Mensch und mache mir immer Sorgen, dass "da nochwas kommt".
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caffery
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Re: Vermögenszuwachs in der Wohlverhaltensphase

Beitrag von caffery »

Blecheimer hat geschrieben: 19. Jul 2019, 18:33 Ich habe alles verstanden, abgesehen davon, ob ich den Fahrzeugkauf jetzt angeben muss oder nicht.
Das habe ich im letzten Absatz beantwortet.
Blecheimer hat geschrieben: 19. Jul 2019, 18:33 Beim Lesen des Forums ist mir noch etwas aufgefallen. Ich dachte immer, wenn die Verfahrenskosten und die des TH gedeckt sind, wird die Insolvenz automatisch auf 5 Jahre verkürzt.
Nein, das geht nicht automatisch. Man muss die Verkürzung immer beantragen - auch wenn die Kosten zigfach gedeckt sind. Der Antrag muss immer erfolgen.
Blecheimer hat geschrieben: 19. Jul 2019, 18:33 Nachdem ich hier von Anträgen diesbezüglich gelesen habe, habe ich mal in den Aufhebungsbescheid geschaut, da steht tatsächlich 6 Jahre.
Das steht da immer. Du musst es - wie gesagt - beantragen.
Blecheimer hat geschrieben: 19. Jul 2019, 18:33 D.h. ich muss die Verkürzung jetzt beantragen. Ich habe schon Musterbriefe dazu gefunden. Beantrage ich die Verkürzung direkt beim Insolvenzgericht oder über den TH?
Beim Gericht. Den TH kannst Du vorher lieb fragen ob er Dir eine Bestätigung schickt, dass die Kosten des Verfahrens vor Ablauf der 5 Jahre gedeckt waren. Diese Bestätigung fügst Du dann dem Antrag bei.
Blecheimer hat geschrieben: 19. Jul 2019, 18:33 Was hat das ggfs. zur Folge?
Dein Verfahren endet nach 5 Jahren - da die bei Dir scheinbar schon um sind, endet es sofort wenn die Voraussetzungen nach 5 Jahren Insolvenz (also bei Dir im Dezember 2018) erfüllt waren.
Blecheimer hat geschrieben: 19. Jul 2019, 18:33 Wird da noch irgendetwas überprüft?
Ob die Voraussetzungen erfüllt sind bzw. in Deinem Fall waren.
Blecheimer hat geschrieben: 19. Jul 2019, 18:33 Wozu dient diese Frist bzgl. des Antrages auf Verkürzung?
Welche Frist?


PS: MÖÖÖÖÖP! Alles nochmal zurück bezüglich der Verkürzung. Ich habe nochmal drauf rumgedacht und bin zu dem Schluss gekommen, dass wir uns das in Deinem Fall schenken können;)
Wenn Du im Dezember 2019 die RSB nach 6 Jahren bekommst, müsstest Du im Dezember 2013 Deinen Antrag gestellt haben, richtig? Dann geht das bei Dir nicht, da es die Verkürzungsregelung erst für Verfahren gibt, die ab dem 01.07.2014 beantragt wurden.
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Blecheimer
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Re: Vermögenszuwachs in der Wohlverhaltensphase

Beitrag von Blecheimer »

Nee, ich hab mich blöd ausgedrückt. :)

Ich hatte immer die 5 Jahre auf dem Schirm. Insolvenzeröffnung war Dezember 2014. Deshalb hatte ich im Kopf gedacht Ende ist Dezember 2019.

Ist aber folglich, bis der Antag hoffentlich angenommen wird, Dezember 2020.
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Blecheimer
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Re: Vermögenszuwachs in der Wohlverhaltensphase

Beitrag von Blecheimer »

Ach so: bzgl. der Verkürzung hatte ich ursprünglich das hier gefunden:

Laut § 300 Abs. 1 InsO entscheidet das Gericht erst dann über die vorzeitige Erteilung der Restschuldbefreiung, wenn eine Anhörung der folgenden drei Parteien stattgefunden hat:

Gläubiger

Insolvenzverwalter bzw. Treuhänder

Schuldner

Wichtig ist, dass der Antrag nur dann erfolgreich ist, wenn der Schuldner dem Gericht darlegen und glaubhaft machen kann, dass er die entsprechenden Voraussetzungen für die vorzeitige Restschuldbefreiung erfüllt.


Das heißt, die Gläubiger werden auch noch alle gefragt? Oder ist das in zeitlicher Nähe zur Restschuldbefreiung immer so?
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Blecheimer
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Re: Vermögenszuwachs in der Wohlverhaltensphase

Beitrag von Blecheimer »

Ach so Caffery: bzgl. der Frist beim Antrag auf Verkürzung.

Das habe ich hier gelesen. Ein Thread unter meinem. Anhörungsfrist nach Paragraph 300.
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