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Anhörungsfrist §300 (Entscheidung zur Restschuldbefreiung)

Verfasst: 17. Jul 2019, 17:15
von max2019
Hallo,

da ich bald meinen Antrag auf die Verkürzung nach § 300 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 InsO stellen kann (Verkürzung auf 5 Jahre), habe ich mal eine Frage dazu:

Ich beobachte schon länger die Seite der Insolvenzbekanntmachungen. Mir ist aufgefallen das es unterschiedliche Anhörungsfristen zu § 300 gibt. Wieso ist das so?
Mal ist eine Anhörung von 2 Wochen, mal eine von 4 Wochen oder sogar 6-8 Wochen anberaumt. Wie kann das sein? Woran liegt das? Hat das Gericht da freie Entscheidung?

MFG
Max2019

Re: Anhörungsfrist §300 (Entscheidung zur Restschuldbefreiung)

Verfasst: 17. Jul 2019, 22:01
von Graf Wadula
In der Tat liegt das im Ermessen des Gerichts. Es muss halt ne "angemessene" Frist sein. Da dürfte man unter Berücksichtigung der Rechtsprechung davon ausgehen, dass das mindestens 2 Wochen sein sollten. Es kann aber auch länger sein. Denn man darf nicht vergessen, dass diese Anhörung meist nur im Internet erfolgt. Nimmt man nur zwei Wochen, mutet man ja letztlich den Gläubigern zu, mindestens alle 2 Wochen in die Bekanntmachungen zu gucken, um Fristen nicht zu verpassen. Bei den Löschungsfristen ist das auch im Ermessen des Gerichts, aber maximal 6 Monate nach Aufhebung.

Re: Anhörungsfrist §300 (Entscheidung zur Restschuldbefreiung)

Verfasst: 18. Jul 2019, 17:07
von max2019
Graf Wadula hat geschrieben: 17. Jul 2019, 22:01 In der Tat liegt das im Ermessen des Gerichts. Es muss halt ne "angemessene" Frist sein. Da dürfte man unter Berücksichtigung der Rechtsprechung davon ausgehen, dass das mindestens 2 Wochen sein sollten. Es kann aber auch länger sein. Denn man darf nicht vergessen, dass diese Anhörung meist nur im Internet erfolgt. Nimmt man nur zwei Wochen, mutet man ja letztlich den Gläubigern zu, mindestens alle 2 Wochen in die Bekanntmachungen zu gucken, um Fristen nicht zu verpassen. Bei den Löschungsfristen ist das auch im Ermessen des Gerichts, aber maximal 6 Monate nach Aufhebung.
Danke an Graf Wadula