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Forderung aus unerlaubter Handlung

Verfasst: 16. Dez 2024, 15:46
von Andante69
Guten Tag,

Ich hatte heute Post vom Insolvenzgericht das ein Gläubiger ( Jobcenter) zwei Forderungen aus unerlaubter Handlung geltend gemacht hat. Insgesamt habe ich 8 Forderungen vom JC.

Da ich mehrere Forderungen des Jobcenters habe und die aus der unerlaubten Handlung ( ich wurde 2017/18 durch Arbeitsaufnahme überzahlt , da ich die Arbeitsaufnahme zu spät gemeldet habe und da wurde mir von seitens des JC Betrug angelastet) mit in die Forderungsliste geraten sind.

Ich kann bis 30.12.24 einen Widerspruch einlegen. Wird mir nunmehr die Restschuldbefreiung versagt?


Liebe Grüße
A.

Re: Forderung aus unerlaubter Handlung

Verfasst: 16. Dez 2024, 16:05
von tidus82
Nein, die restschuldbefreiung wird nicht versagt, nur weil du Forderungen aus unerlaubten Handlungen hast.
Diese Forderungen werden - sofern du keinen Widerspruch einlegst - die Restschuldbefreiung überleben und am Ende, nach der Restschuldbefreiung, wieder durchsetzbar werden.

Nun stellt sich die Frage: ergibt es Sinn gegen das Merkmal „vbuH“ Widerspruch einzulegen? (Wichtig, wenn du das machst, dann nur gegen das Merkmal - nicht gegen die Forderung an sich!) oder soll diese Forderung am Ende die RSB überleben?
Das musst du entscheiden.

Re: Forderung aus unerlaubter Handlung

Verfasst: 16. Dez 2024, 20:27
von robo
Gab es nicht neulich mal ein Urteil (von Graf Wadula hier verlinkt), wonach man eben nicht nur dem vbuH-Zusatz widersprechen sollte, sondern auch der Forderung ?
Selbst dann, wenn diese berechtigt ist.

Ich geh mal suchen, wenn ich Zeit hab, hab ich aber gerade nicht.
Vielleicht jemand anderes?

@Andante69: Ansonsten bin ich bei tidus82, wenn der Zusatz Bestand hat, also wenn Du dem nicht (erfolgreich) widersprichst, dann bleibt Dir diese Forderung (aber auch NUR diese) erhalten.
Sprich: Der Gläubiger kann sie nach Deiner RSB wieder gegen Dich vollstrecken.
Falls es was zum Vollstrecken gibt.

Die JobCenter melden den Zusatz gern, hört man, ob zu recht oder nicht, ist denen oft egal.

Re: Forderung aus unerlaubter Handlung

Verfasst: 17. Dez 2024, 10:31
von Graf Wadula
robo hat geschrieben: 16. Dez 2024, 20:27 Gab es nicht neulich mal ein Urteil (von Graf Wadula hier verlinkt), wonach man eben nicht nur dem vbuH-Zusatz widersprechen sollte, sondern auch der Forderung ?
Selbst dann, wenn diese berechtigt ist.

...
Naja, man muss beidem widersprechen, wenn man nach der RSB nicht gleich eine Vollstreckung gegen sich haben will. Das ganze ist etwas kompliziert und aus der Praxis wurde der Beschluss des BGH auch heftig kritisiert, weil es keiner außerhalb der Insolvenz versteht.
ABER: wenn man auch dem Betrag widerspricht und der/die Gläubigerin klagt, verliert man den Prozess und muss die Prozesskosten zahlen. Man sollte sich schon genau überlegen, ob die der Rechtsgrund berechtigt ist und ob es sich lohnt, zu widersprechen.

Re: Forderung aus unerlaubter Handlung

Verfasst: 17. Dez 2024, 11:02
von imker
Wenn das alles 2017 schon passiert sein soll, ist die Frage der Verjährung für den Schadensersatzasnpruch vielleicht der Joker..., um davon runterzukommen und einen Prozess zu gewinnen.