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Wie dafür sorgen, dass der unpfändbare Betrag verfügbar ist
Verfasst: 30. Nov 2024, 17:07
von bys
Hallo zusammen,
Mein Insolvenzverfahren wurde kürzlich eröffnet.
Mein reguläres Nettoeinkommen liegt bei ca 3500€, pfändbar sind dann ca 1400€, mein Arbeitgeber wird mir dann künftig also ca 2100€ überweisen; ich habe bereits ein Pfändungsschutzkonto.
Darf ich darüber dann voll verfügen oder muss ich dafür etwas beantragen? Wie ich meinen IV im Erstgespräch verstanden habe, muss ich das beantragen, wüsste aber nicht, wie. Gehe ich einfach zum Insolvenzgericht? Brauche ich bestimmte Formulare?
Vielen Dank vorab!
Re: Wie dafür sorgen, dass der unpfändbare Betrag verfügbar ist
Verfasst: 30. Nov 2024, 19:50
von robo
Das heisst "Quellenfreigabe" und meint, dass alles, was Dein Arbeitgeber Dir auf Dein Konto überweist, Deine Bank Dir auch freigeben muss.
Siehe z.B. hier:
https://www.ag-koeln.nrw.de/infos/Formu ... ag-905.pdf
Re: Wie dafür sorgen, dass der unpfändbare Betrag verfügbar ist
Verfasst: 30. Nov 2024, 19:56
von bys
Ganz, ganz lieben Dank!
Das werde ich fertig machen und direkt zum Insolvenzgericht schicken. Wenn ich das nicht tue, hab ich wahrscheinlich nur den Grundfreibetrag von ~1500€ oder?
Hat man Anspruch darauf oder ist das auch etwas, das abgelehnt werden kann?
Re: Wie dafür sorgen, dass der unpfändbare Betrag verfügbar ist
Verfasst: 30. Nov 2024, 20:13
von robo
Ja, da hast Du einen Anspruch drauf.
Denn der höhere Betrag steht Dir ja lt. Pfändungstabelle zu.
Wer mehr verdient, dem soll auch mehr von seinem Einkommen verbleiben.
Aber Deine Bank kann das ja nicht wissen.
Sie würde Dich ohne "Quellenfreigabe" eben nur über den "Grundfreibetrag" verfügen lassen (dürfen).
Wenn Dir der Freigabe-Beschluss vom Gericht vorliegt, musst Du den also noch Deiner Bank zukommen lassen, ist klar, oder ?
Re: Wie dafür sorgen, dass der unpfändbare Betrag verfügbar ist
Verfasst: 30. Nov 2024, 21:08
von bys
robo hat geschrieben: ↑30. Nov 2024, 20:13
Ja, da hast Du einen Anspruch drauf.
Denn der höhere Betrag steht Dir ja lt. Pfändungstabelle zu.
Wer mehr verdient, dem soll auch mehr von seinem Einkommen verbleiben.
Aber Deine Bank kann das ja nicht wissen.
Sie würde Dich ohne "Quellenfreigabe" eben nur über den "Grundfreibetrag" verfügen lassen (dürfen).
Wenn Dir der Freigabe-Beschluss vom Gericht vorliegt, musst Du den also noch Deiner Bank zukommen lassen, ist klar, oder ?
Hab einige Vordrucke gefunden und auch die unterschiedlichen Anträge, es gibt ja einfache Freigaben usw. Ist es sinnvoller, das direkt zum IV oder zum Gericht zu schicken?
Re: Wie dafür sorgen, dass der unpfändbare Betrag verfügbar ist
Verfasst: 1. Dez 2024, 04:11
von robo
Der Antrag auf Quellenfreigabe geht zum Gericht.
Hier hatten wir gerade den Fall, dass eine Bank nach Inso-Eröffnung das Konto komplett gesperrt hat
(was zunächst ja auch richtig ist, da 'Insolvenzbeschlag', beim P-Konto aber eben NICHT für den 'Freibetrag' gilt), s.
allgemein/kontosperrung-t2339.html
Diese Bank bestand (gesetzwidrig, da P-Konto) auf einer 'Freigabe' durch den IV.
Wenn Du ein P-Konto hast, brauchst Du keine 'Freigabe' von Deinem IV.
Hast Du kein P-Konto, dann brauchst Du die 'Freigabe' von Deinem IV
(das ist dann aber keine 'Quellenfreigabe', die brauchst Du dann trotzdem noch -vom Gericht-).
Wenn Du schon ein P-Konto hast und da liegt bereits eine 'Alt-Pfändung' drauf,
dann solltest Du Dir umgehend ein neues Konto besorgen,
denn solche Alt-Pfändungen machen trotz Inso-Verfahren später nur Ärger
(Stichwort: "Öffentlich-rechtliche Verstrickung").
Re: Wie dafür sorgen, dass der unpfändbare Betrag verfügbar ist
Verfasst: 1. Dez 2024, 15:10
von bys
robo hat geschrieben: ↑1. Dez 2024, 04:11
Der Antrag auf Quellenfreigabe geht zum Gericht.
Hier hatten wir gerade den Fall, dass eine Bank nach Inso-Eröffnung das Konto komplett gesperrt hat
(was zunächst ja auch richtig ist, da 'Insolvenzbeschlag', beim P-Konto aber eben NICHT für den 'Freibetrag' gilt), s.
allgemein/kontosperrung-t2339.html
Diese Bank bestand (gesetzwidrig, da P-Konto) auf einer 'Freigabe' durch den IV.
Wenn Du ein P-Konto hast, brauchst Du keine 'Freigabe' von Deinem IV.
Hast Du kein P-Konto, dann brauchst Du die 'Freigabe' von Deinem IV
(das ist dann aber keine 'Quellenfreigabe', die brauchst Du dann trotzdem noch -vom Gericht-).
Wenn Du schon ein P-Konto hast und da liegt bereits eine 'Alt-Pfändung' drauf,
dann solltest Du Dir umgehend ein neues Konto besorgen,
denn solche Alt-Pfändungen machen trotz Inso-Verfahren später nur Ärger
(Stichwort: "Öffentlich-rechtliche Verstrickung").
Altlasten habe ich Gott sei Dank keine. Ich war in der mehr oder weniger guten Situation zur Schuldnerberatung zu gehen, bevor auch nur eine Mahnung eintrudelte. Frag mich nicht, wie ich das geschafft habe. Meine Bank weiß über die Insolvenz Bescheid, PSK ist eingerichtet, ich hatte auch mal für einen Tag das Konto gesperrt, einige Tage nach der Eröffnung. Jetzt hab ich irgendeine Betragssperre, aber ausgekehrt wird auch nichts, alles sehr merkwürdig… Deshalb will ich alles richtig machen, bevor meine Gehaltszahlung am 15. kommt und die Sparkasse alles falsch macht.
Den Antrag, den mir die Schuldnerberatung mitgegeben hat, haben der IV und das IG abgewiesen, die Begründung ist auch sehr schlüssig. Ich danke dir sehr!