Wie widerspreche ich gegen Antrag des Gläubigers / Versagung RSBVorgang
Verfasst: 31. Aug 2024, 11:22
Hallo!
Freund erhält Nachricht des Gerichts, dass ein Gläubiger Antrag gestellt hat, zwecks Versagung der RSB. Es geht um angeblich "plichtwidrig nicht gezahlten Unterhalt"
Gericht weis darauf hin, dass Widerspruch gegenüber dem Insolvenzgericht einzulegen ist. O.k. Kein problem!
Dann aber weiter: "binnen einer Frist von einem Monat , die mit Eingang der Belehrung beginnt, diesen gegen die Forderung außerhalb des Insolvenzverfahrens nach den allgemeinen Gesetzen zu verfolgen." Verstehen wir nicht.
Oder weiter zur besseren Übersicht: ...Das Insolvenzgericht wird im Termin lediglich Ihre erklärung beurkunden. Für eine Entscheidung, ob ein Widerspruch begründet ist, ist das Insolvenzgericht nicht zuständig. Die Feststellung einer ganz oder teilweise bestrittenen Forderung ist auf dem Rechtsweg zu betreiben, den die allgemeinen Gesetze hierfür vorsehen (vgl. § 184 InsO)
Frage: Reicht es also nun, wenn der Freund die Forderung bestreitet/widersprecht gegenüber dem Insolvenzgericht und dann müsste der Gläubiger nach § 184 InsO klagen oder muss mein Kumpel selbst klagen?
Wie ist die Vorgehensweise?
DANKE!
Freund erhält Nachricht des Gerichts, dass ein Gläubiger Antrag gestellt hat, zwecks Versagung der RSB. Es geht um angeblich "plichtwidrig nicht gezahlten Unterhalt"
Gericht weis darauf hin, dass Widerspruch gegenüber dem Insolvenzgericht einzulegen ist. O.k. Kein problem!
Dann aber weiter: "binnen einer Frist von einem Monat , die mit Eingang der Belehrung beginnt, diesen gegen die Forderung außerhalb des Insolvenzverfahrens nach den allgemeinen Gesetzen zu verfolgen." Verstehen wir nicht.
Oder weiter zur besseren Übersicht: ...Das Insolvenzgericht wird im Termin lediglich Ihre erklärung beurkunden. Für eine Entscheidung, ob ein Widerspruch begründet ist, ist das Insolvenzgericht nicht zuständig. Die Feststellung einer ganz oder teilweise bestrittenen Forderung ist auf dem Rechtsweg zu betreiben, den die allgemeinen Gesetze hierfür vorsehen (vgl. § 184 InsO)
Frage: Reicht es also nun, wenn der Freund die Forderung bestreitet/widersprecht gegenüber dem Insolvenzgericht und dann müsste der Gläubiger nach § 184 InsO klagen oder muss mein Kumpel selbst klagen?
Wie ist die Vorgehensweise?
DANKE!