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Probleme mit der Erstattung durch Versicherungen
Verfasst: 27. Jun 2024, 10:51
von halas
Hey Leute, ich habe ein komisches Problem. Ich bin in der Privatinsolvenz und befinde mich gerade in der ersten Phase, dem Eröffnungsverfahren. Leider muss ich immer wieder Kosten vorstrecken, die ich dann von meiner Versicherung erstattet bekomme, z.B. für Zahnzusatzversicherungen.
Die Erstattung der Kosten erfolgt auf mein Girokonto, aber alles über den pfändungsfreien Betrag wird von der Bank an den Insolvenzverwalter abgeführt. Das regt mich langsam auf, weil das Erstattungen sind, die mir zustehen. Wozu sonst habe ich Versicherungen?
Ich könnte das zwar umgehen, indem ich die Versicherung bitte, die Kosten direkt z.B. an meinen Zahnarzt zu überweisen, aber das verweigert meine Versicherung. Sie erstattet ausschließlich auf mein Girokonto. Was soll ich jetzt tun?
Re: Probleme mit der Erstattung durch Versicherungen
Verfasst: 27. Jun 2024, 11:09
von mischa1981
Ist jetzt tatsächlich nur Laienwissen aber ja, sämtliche Gutschriften, die oberhalb der Freigrenze liegen werden generell gepfändet und einbehalten. Betrifft auch Rückzahlungen vom Stromanbieter beispielsweise, wenn du da ein Guthaben hast. Auch Steuererstattungen müssen in der Insolvenzphase dem Insolvenzerwalter ausgegeben werden. Wenn du erben solltest geht 100% in die Insolvenzmasse.
Ja, kenn ich daher sehr gut, mein Vater ist damals in meiner Insolvenz verstorben, hat mich enterbt und ich musste dennoch zum Notar gehen um den Pflichtteil auszuschlagen. Ist zwar anscheinend nicht rechtens, der Verwalter wollte das aber so.
In der Insolvenzphase ist so gut wie alles abzuführen was oberhalb des Freibetrags liegt.
Re: Probleme mit der Erstattung durch Versicherungen
Verfasst: 27. Jun 2024, 11:58
von Shopgirl
Hier hatten wir das Thema schon mal, das hilft vielleicht weiter:
insolvenzprobleme/zahnzusatzversicherun ... t1433.html
Re: Probleme mit der Erstattung durch Versicherungen
Verfasst: 27. Jun 2024, 14:33
von Graf Wadula
Sie müssen einen Antrag gemäß § 36 InsO, §§ 906,902 Ziffer 6 ZPO auf Erhöhung der pfändungsfreien Beträge auf dem Konto stellen. Diese Zahlungen sind grundsätzlich gemäß § 850b ZPO nicht pfändbar und somit auch keine Insolvenzmasse (BGH, Beschluss vom 4. Juli 2007 - VII ZB 68/06 -).
Re: Probleme mit der Erstattung durch Versicherungen
Verfasst: 28. Jun 2024, 13:22
von halas
Vielen Dank für die bisherigen Antworten, sie waren sehr aufschlussreich. Das Thema Erbschaft hat mich neugierig gemacht.
Nehmen wir an, meine Privatinsolvenz endet am 30.06.2024 (ist nicht so, nur mal angenommen). Falls jemand, von dem ich erben könnte, am 28.06.2024 verstirbt, aber ich erst nach Erhalt der Restschuldbefreiung (RSB) von der Erbschaft erfahre, wie wird das Erbe dann behandelt? Muss der Treuhänder noch einen Teil des Erbes beanspruchen, da der Erbfall noch während der Insolvenz eingetreten ist, oder steht mir das gesamte Erbe zu, da ich erst nach der RSB davon erfuhr?
Re: Probleme mit der Erstattung durch Versicherungen
Verfasst: 4. Jul 2024, 11:22
von halas
Wie ist dies zu handhaben? Siehe meinen letzten Beitrag. Ich würde mich freuen, wenn sich jemand mit den Fristen auskennt.
Re: Probleme mit der Erstattung durch Versicherungen
Verfasst: 4. Jul 2024, 13:33
von AdiDana
Sie sind verpflichtet das unverzüglich nach Bekanntwerden dem Insolvenzverwalter/ Treuhänder zu melden. Ich würde davon ausgehen, dass das reine Datum zählt. Wenn der Todestag also noch im eröffneten Verfahren liegt, dann ist das vollumfänglich abzutreten. Befinden Sie sich in der Wohlverhaltensphase, müssen Sie 50% abgeben (ist mir passiert).
Re: Probleme mit der Erstattung durch Versicherungen
Verfasst: 5. Jul 2024, 09:37
von Graf Wadula
halas hat geschrieben: ↑4. Jul 2024, 11:22
Wie ist dies zu handhaben? Siehe meinen letzten Beitrag. Ich würde mich freuen, wenn sich jemand mit den Fristen auskennt.
Sie müssen den "angenommenen" Fall mal etwas näher ausführen. Es gibt da mehrere Unterschiede:
Mit dem Tod des Erblassers wird man Erbe (§ 1922 BGB). Also ist für den Erbanfall erstmal das Todesdatum entscheidend.
Liegt es innerhalb des Insolvenzverfahrens, gehört es voll zur Insolvenzmasse.
Ist das Insolvenzverfahren aufgehoben, es läuft die sogenannte Wohlverhaltensperiode (Laufzeit der Abtretung) fällt das Erbe dem Erben/Schuldner zu. Allerdings hat der Schuldner die Hälfte des Wertes des Erbes an die Insolvenzmasse herauszugeben. das ist eine Obliegenheit, die der Schuldner zu erfüllen hat. Nach Erteilung der RSB gibt es diese Obliegenheit nicht. Wenn Sie dann erst nach RSB-Erteilung erst erfahren, dass Sie Erbe geworden sind, dann können Sie natürlich die Obliegenheit nicht mehr erfüllen. und dann war es das. Aber es gibt noch einen Widerruf der RSB, wenn Sie vorsätzlich ihre Obliegenheiten verletzen.