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Fragen zur Berücksichtigung von Anwaltskosten in der Privatinsolvenz nach Gewinn eines Arbeitsrechtsstreits
Verfasst: 25. Mär 2024, 14:10
von schranze
ich stecke momentan in einer etwas komplexen Situation und hoffe, hier vielleicht einige Meinungen zu bekommen. Ich befinde mich derzeit in der Privatinsolvenz und hatte kürzlich einen Rechtsstreit mit meinem ehemaligen Arbeitgeber. Es ging um ausstehende Lohnzahlungen in Höhe von ca. 2.500 € netto, bei denen mir das Amtsgericht Abteilung Arbeitsrecht zu 100% Recht gegeben hat. Da mein Arbeitgeber trotz des Urteils nicht gezahlt hat, hat mein Anwalt die Vollstreckung eingeleitet. Für die anwaltliche Vertretung habe ich 750 € in Vorkasse bezahlt.
Hier kommt nun meine Unsicherheit ins Spiel: Im Bereich des Arbeitsrechts besteht keine Anwaltspflicht. Deshalb frage ich mich, ob ich die Anwaltskosten von 750 € überhaupt von den gewonnenen 2.500 € netto abziehen darf, bevor ich den Betrag meinem Treuhänder melde. Die Sorge ist, dass ich meinem Treuhänder statt einem Drittel der Differenz (nach Abzug der Anwaltskosten) möglicherweise ein Drittel der gesamten 2.500 € schulde und ich auf den gesamten Anwalts- und Vollstreckungskosten sitzen bleibe.
Kann jemand aufklären, wie in solchen Fällen üblicherweise verfahren wird? Vielen Dank
Re: Fragen zur Berücksichtigung von Anwaltskosten in der Privatinsolvenz nach Gewinn eines Arbeitsrechtsstreits
Verfasst: 25. Mär 2024, 14:30
von tidus82
Muss der gute Mensch, der dir das Geld schuldet nicht auch die Kosten für die Vollstreckung zahlen? Also in diesem Falle die Anwaltskosten, Mahnbescheid, Vollstreckungsbescheid etc.?
Wobei ich echt 750 deutlich over the top für ne Summe von 2500 Euro empfinde. Aber das steht auf einem anderen Blatt.
Moment mal, wird die Vergütung von Anwälten nicht eigentlich nach irgendeiner Anwaltsvergütungstabelle (keine Ahnung wie die heißt) berechnet?
Re: Fragen zur Berücksichtigung von Anwaltskosten in der Privatinsolvenz nach Gewinn eines Arbeitsrechtsstreits
Verfasst: 25. Mär 2024, 15:31
von Shopgirl
Hier geht es vermutlich um die Vertretung vor dem Arbeitsgericht. Da sind 750 Euro nicht zwingend zu viel.
Abziehen kannst du die Kosten des Anwalts von den 2500 Euro mMn nicht. Wie will man das begründen?
Re: Fragen zur Berücksichtigung von Anwaltskosten in der Privatinsolvenz nach Gewinn eines Arbeitsrechtsstreits
Verfasst: 25. Mär 2024, 19:01
von imker
viel spannender ist die Frage, ob in der Insolvenz der Schuldner Forderungen selbst einklagen "darf" oder ob das nicht der Job des IV ist und die Forderung im Insolvenzantrag anzugeben gewesen wäre - oder ist das alles mit dem IV abgesprochen worden, was da passierte???
Re: Fragen zur Berücksichtigung von Anwaltskosten in der Privatinsolvenz nach Gewinn eines Arbeitsrechtsstreits
Verfasst: 27. Mär 2024, 10:49
von schranze
Wobei ich echt 750 deutlich over the top für ne Summe von 2500 Euro empfinde. Aber das steht auf einem anderen Blatt. Moment mal, wird die Vergütung von Anwälten nicht eigentlich nach irgendeiner Anwaltsvergütungstabelle (keine Ahnung wie die heißt) berechnet?
Ich habe mehrere Angebote eingeholt, aber kein Anwalt war bereit, auf Basis des Streitwerts abzurechnen – offenbar war ihnen der Streitwert zu niedrig, weshalb sie ein Stundenhonorar bevorzugten. Bedauerlicherweise muss im Arbeitsrecht in der ersten Instanz jede Partei ihre eigenen Anwaltskosten tragen, unabhängig vom Ausgang des Rechtsstreits.
Abziehen kannst du die Kosten des Anwalts von den 2500 Euro mMn nicht. Wie will man das begründen?
Der Grund für mein Handeln liegt darin, dass der Treuhänder ohne meine Initiative keine Erlöse erzielt hätte. Ist das nicht nachvollziehbar? Warum sollte ich den Treuhänder begünstigen, ohne dass meine eigenen Aufwendungen zumindest anteilig berücksichtigt werden? Es ist meine Pflicht, aktiv zu werden, da andernfalls der Treuhänder Beschwerde beim Insolvenzgericht einlegt und mir die RSB verwehrt wird. Ich möchte zum Ausdruck bringen, dass ich durch die mir auferlegten Obliegenheiten gegen meinen früheren AG klagen musste, mir blieb keine andere Wahl! Oder hätte ich das mit meinem Treuhänder besprechen müssen?
Re: Fragen zur Berücksichtigung von Anwaltskosten in der Privatinsolvenz nach Gewinn eines Arbeitsrechtsstreits
Verfasst: 27. Mär 2024, 11:49
von robo
In welcher Phase Deines Insolvenzverfahrens befindest Du Dich ?
Noch im Status "eröffnetes Verfahren" oder wurde es bereits "aufgehoben" und Du bist jetzt in der sogenannten "Wohlverhaltensphase" ?
Ja, ich meine schon (wie Imker), dass Du das mit dem IV hättest absprechen sollen ?
Was sagt der denn jetzt zum Ergebnis ? Müsste ihn ja eigentlich freuen ...
Re: Fragen zur Berücksichtigung von Anwaltskosten in der Privatinsolvenz nach Gewinn eines Arbeitsrechtsstreits
Verfasst: 27. Mär 2024, 16:20
von Shopgirl
schranze hat geschrieben: ↑27. Mär 2024, 10:49
Warum sollte ich den Treuhänder begünstigen, ohne dass meine eigenen Aufwendungen zumindest anteilig berücksichtigt werden?
Es hätte aber keinen Anwalt gebraucht vor dem Arbeitsgericht. Also hast du, salopp gesagt, Kosten produziert, die nicht hätten sein müssen.
Re: Fragen zur Berücksichtigung von Anwaltskosten in der Privatinsolvenz nach Gewinn eines Arbeitsrechtsstreits
Verfasst: 8. Apr 2024, 16:36
von Fib
schranze hat geschrieben: ↑27. Mär 2024, 10:49
Abziehen kannst du die Kosten des Anwalts von den 2500 Euro mMn nicht. Wie will man das begründen?
Der Grund für mein Handeln liegt darin, dass der Treuhänder ohne meine Initiative keine Erlöse erzielt hätte. Ist das nicht nachvollziehbar? Warum sollte ich den Treuhänder begünstigen, ohne dass meine eigenen Aufwendungen zumindest anteilig berücksichtigt werden? Es ist meine Pflicht, aktiv zu werden, da andernfalls der Treuhänder Beschwerde beim Insolvenzgericht einlegt und mir die RSB verwehrt wird. Ich möchte zum Ausdruck bringen, dass ich durch die mir auferlegten Obliegenheiten gegen meinen früheren AG klagen musste, mir blieb keine andere Wahl! Oder hätte ich das mit meinem Treuhänder besprechen müssen?
Das hört sich seltsam an. Entweder führt der Insolvenzverwalter den Rechtsstreit oder er gibt den Anspruch frei. Dann sollte auch der Erlös aus der Geltendmachung des Anspruchs frei sein.
Oder geht es um den Arbeitseinkommen während des eröffneten Insolvenzverfahrens ? Auch da wäre Zuständigkeit beim IV aber da könntest Du natürlich noch beantragen, dass vom - nachgezahlten - Einkommen nur der Teil Masse ist, der pfändbar gewesen wäre. Meinst DU deswegen vielleicht "ein Drittel" ?
Oder Du bist bereits im Restschuldbefreiungsverfahren. Dort heißt der Insolvenzverwalter dann Treuhänder und hat mit solchen Ansprüchen nichts mehr zu tun.
Wenn Du auf Nummer sicher gehen willst, schildere den Sachverhalt direkt dem Insolvenzgericht.