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Frage zur Vesagung

Verfasst: 2. Aug 2023, 15:15
von jan
Hallo,

Meine Insolvenz begann Anfang 2020 und ich bin zur Zeit in der Wohlverhaltensphase.

Meine Frage ist ob jetzt noch die Restschuludbefreiung aus den Gründen gemäß § 290 versagt werden kann, oder ist nur eine Versagung nach § 295 noch möglich ?

Vielen lieben Dank.

Re: Frage zur Vesagung

Verfasst: 2. Aug 2023, 16:06
von tidus82
Nein, §290 Abs. 2 sagt aus, dass der Antrag bis zum Schlusstermin gestellt werden muss. Es gilt also ab der WVP der §295 InsO :)

Re: Frage zur Vesagung

Verfasst: 2. Aug 2023, 17:42
von jan
heißt also auch: Da ich in der WVP bin gab es keinen Antrag auf Versagung. Das erleichtert mich. Vielen Dank

Re: Frage zur Vesagung

Verfasst: 2. Aug 2023, 18:22
von El Torro
Hallo..
Und was ist mit dem 297 a Inso?
Gilt der nur bis zur Rechtskrsft der Restschuldbefreiung oder wie lange...
Grund El Torro

Re: Frage zur Vesagung

Verfasst: 2. Aug 2023, 21:28
von jan
Den kannte ich leider nicht. Ich verstehe das so das auch bis zum Ende der WVP nach 290 § Inso versagt werden kann. :-(

Re: Frage zur Vesagung

Verfasst: 2. Aug 2023, 22:21
von Graf Wadula
Der spielt in der Praxis eigentlich keine Rolle; Welcher Versagungsgrund könnte denn nachträglich (nach dem Schlusstermin) bei Ihnen in Frage kommen ? Haben Sie pfändbares verschwiegen?

Re: Frage zur Vesagung

Verfasst: 3. Aug 2023, 15:00
von Ben1986
jan hat geschrieben: 2. Aug 2023, 21:28 Den kannte ich leider nicht. Ich verstehe das so das auch bis zum Ende der WVP nach 290 § Inso versagt werden kann. :-(
Die Gründe die nach §290 bis zum Schlusstermin hätten schon vorgebracht werden müssen,wenn es welche gab. 297 a betrifft nachträgliche Versagungsgründe nach §290 quasi die nachdem Schlusstermin, aufgrund von Verheimlichung oder Verschweigen dem Gläubiger bekannt werden oder neue Verfehlungen nach §290 in der WVP gemacht werden. Zudem dürfen nur Tabellengläubiger Versagunganträge stellen denen alte Versagunggründe nach §290 längst bekannt geworden waren durch den Insolvenzverwalter Akteneinsicht usw .

Jeder Gläubiger hätte bereits im Schlusstermin davon erfahren müssen wenn vor der WVP evtl es einen Versagungsgrund nach §290 gab.