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In der Wohlverhaltensphase Pfändung

Verfasst: 1. Aug 2023, 17:26
von Ferroan
Hallo zusammen,
habe eine Frage bezüglich der Pfändung...
was ist bei einer 5- köpfigen Familie, bei der nur der Ehemann berufstätig ist und bereits gepfändet wird (5 unterhaltspflichtige Personen), wenn nun auch die Ehefrau arbeiten gehen würde?
Aushilfe?, Mini/ Midi-Job, Teilzeit? Vollzeit?

sollte man evtl. bei Aushilfe bzw. Mini-Job den Treuhänder informieren?

Vielen dank im Voraus.

Re: In der Wohlverhaltensphase Pfändung

Verfasst: 2. Aug 2023, 07:41
von Graf Wadula
Sie sind im Rahmen von § 295 InsO nicht verpflichtet, den Treuhänder von sich aus darauf hinzuweisen, dass eine nach dem Gesetz unterhaltsberechtigte Person eigene Einkünfte hat (BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2009 - IX ZB 249/08 -). Allerdings sind Sie natürlich zur wahrheitsgemäßen Mitteilung verpflichtet, wenn der Treuhänder sie ggfs. danach fragt.
Der Treuhänder kann dann ggfs. ein Antrag auf Wegfall der Person als unterhaltspflichtige Person beantragen. Im schlimmsten Fall zählt die Ehefrau nicht mehr zu den Unterhaltspflichten des Ehemannes. Dann wäre nach der Pfändungstabelle so zu rechen, als wenn der Ehemann nur noch 3 Unterhaltspflichten statt 4 Unterhaltspflichten hat. Bei 3 UP gehen pfändbare Beträge ab 2.520,- netto (des Ehemannes) los. Es kann sich also insgesamt trotz möglichen Wegfalls lohnen, einen Nebenjob anzutreten.