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Unterhaltberechtigter Sohn wird zum Werkstudent

Verfasst: 24. Mai 2023, 07:38
von cesara38
Hallo,
ich bin im Wohlverhaltensphase, nächstes Jahr wird 5 J fertig und kann ich zum RSB beantragen und es beenden. Ich zahle meinem 23j. Sohn (lebt bei Mutter) Unterhalt von 640 Euro.Mein Sohn studiert, Privat Hochschule, monatlich 590 Euro. Jetzt will er ab Juni als Werkstudent 20h Pro Woche arbeiten, 1400 Brutto wird er bekommen. Nach alle abzüge sollte er ca. 1100 netto bekommen. So,verliert er automatisch seinen Unterhaltsberechtigung? Muss ich das meinem Treuhänder sofort mitteilen oder warte ich bis sie es fragt?

LG
Cesara

Re: Unterhaltberechtigter Sohn wird zum Werkstudent

Verfasst: 24. Mai 2023, 10:30
von imker
Was Du so alles schon weisst - und wirst Du weiter zahlen - gibt es Unterhaltstitel über die 640 EUR - was ist denn wirtschaftlich günstiger - die 640 Unterhalt oder der geringere Freibetrag zzgl. des %-alen Zusatzbetrages....
Ich kenne eine Vorschrift, wonach man als Insolaner Änderungen mitteilen muss - aber welche Tatsachen willst Du jetzt mitteilen, die sich geändert "haben" -

schau mal hier:
https://www.verbraucherzentrale.nrw/sit ... hten_0.pdf

damit wird man normalerweise auchnicht handlungsfähig

mit

https://www.soziale-schuldnerberatung-h ... tzuteilen/

wird man sicherer: es besteht nach BGH keine unaufgeforderte Auskunftspflicht!

Ich würde einfach mal rechnen, was für mich wirtschaftlich erstrebenswert ist : dem Sohn den Unterhalt weiter zahlen und im Verfahren die Unterhaltspflicht berücksichtigt lassen oder dem Sohn nichts mehr zahlen und dem Verwalter mehr zahlen - hat der Sohn denn begriffen, dass er unterm Stricj dann etwa 500 EUR mehr in der Kasse hat, aber dadurch später auf Erfahrung verweisen kann, wenndas Studium beendet ist.

Viel Freude bei der richtigen Entscheidung in dieser Frage

Re: Unterhaltberechtigter Sohn wird zum Werkstudent

Verfasst: 24. Mai 2023, 11:59
von cesara38
imker hat geschrieben: 24. Mai 2023, 10:30
mit

https://www.soziale-schuldnerberatung-h ... tzuteilen/

wird man sicherer: es besteht nach BGH keine unaufgeforderte Auskunftspflicht!

Ich würde einfach mal rechnen, was für mich wirtschaftlich erstrebenswert ist : dem Sohn den Unterhalt weiter zahlen und im Verfahren die Unterhaltspflicht berücksichtigt lassen oder dem Sohn nichts mehr zahlen und dem Verwalter mehr zahlen - hat der Sohn denn begriffen, dass er unterm Stricj dann etwa 500 EUR mehr in der Kasse hat, aber dadurch später auf Erfahrung verweisen kann, wenndas Studium beendet ist.

Viel Freude bei der richtigen Entscheidung in dieser Frage
Erst mal Danke. Kleine Klärung: Eine gerichtliche Unterhaltstitel existiert nicht. Weil er in einem Bedarfsgemeinschaft mit seine Mutter lebt, Jobcenter hat mich letztes Jahr kontaktiert und verlangt dass ich monatlich offiziell 640 Euro Unterhalt (abgezogen Kindergeld)direkt zu ihm überweise. Früher hatte ich auch bezahlt aber meistens direkt den studiengebühr von 600 und zu seinem Konto etwas "Taschengeld" , was eigentlich total immer mehr als 640 Euro war.
Natürlich ist besser dass er vor dem richtigen Berufsleben etwas Erfahrung sammelt. Ich werde selbst finanziell nicht schlecht dastehen wenn es mir mehr gepfändet. 500-600 Euro mehr zum Treuhänder geben anstatt Unterhalt zu zahlen.
Aber es ist gut zu wissen dass ich keine unaufgeforderte Auskunftspflicht habe.

Vielen Dank,
LG
Cesara