Stufenantrag im Zugewinnausgleichsverfahren bei Scheidung und nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens
Verfasst: 23. Apr 2023, 13:42
Folgender Fall zur Diskussion:
A und B sind seit ca. 7. Jahren verheiratet. Es besteht keine Ehevertrag also besteht eine gesetzliche Zugewinngemeinschaft.
A durchläuft ein Verbraucher-Insolvenzverfahren und es ist die Insolvenz mit Eröffnungsbeschluss eröffnet und der Insolvenzverwalter wurde bestellt.
B stellt nach dem Eröffnungsbeschluss des Insolvenzverfahrens von A einen Scheidungsantrag, nachdem 1 Jahr seit der Trennung vergangen sind. Es besteht ein festes Trennungsdatum. Der Scheidungsantrag wird nun A vom Familiengericht zugestellt.
A ist sich sicher, dass B während der Ehe einen deutlich höheren Zugewinn erwirtschaftet hat.
A fordert, nach dem der Scheidungsantrag von B eingegangen ist, B zunächst nun außergerichtlich mit einem Schreiben auf, Auskunft zu den verfahrensrelevanten Stichtagen (Tag der Eheschließung, Trennungsdatum, Zugang des Scheidungsantrages) zu erteilen.
B lässt die von A gesetzte Frist (6Wochen) zur Auskunftserteilung kommentarlos verstreichen.
A beabsichtigt nun beim Familiengericht einen Stufenantrag im isolierten Verfahren außerhalb des Scheidungsverfahrens zu stellen und stellt in der 1. Stufe nun Antrag auf Auskunftserteilung. Die 1. Stufe zieht sich in die Länge, da u. a. eine Wertermittlung der in Alleineigentum von B stehenden Immobilie durchgeführt werden muss. Hierfür wird vom Gericht ein Gutachter beauftragt.
Die Scheidung ist in der Zwischenzeit bereits rechtskräftig abgeschlossen.
Nun zur Frage:
Soweit nun B vom Familiengericht im Rahmen des Stufenantrages zur Auskunft verurteilt wird, wie lange hat A Zeit in die Leistungsstufe (2. Stufe) einzutreten um den nun bezifferten Zugewinnausgleichsanspruch geltend zu machen? Muß dies sofort geschehen oder hat A hier Zeit, um in die 2. Stufe einzutreten?
Zu welchem Zeitpunkt beginnt denn nun eigentlich die sogenannte "Wohlverhaltsphase" des Insolvenzverfahrens? Hierzu findet man im www. total unterschiedliche Erklärungen, die teilweise sehr verwirrend sind.
Besten Dank für hoffentlich viele Rückmeldungen.
A und B sind seit ca. 7. Jahren verheiratet. Es besteht keine Ehevertrag also besteht eine gesetzliche Zugewinngemeinschaft.
A durchläuft ein Verbraucher-Insolvenzverfahren und es ist die Insolvenz mit Eröffnungsbeschluss eröffnet und der Insolvenzverwalter wurde bestellt.
B stellt nach dem Eröffnungsbeschluss des Insolvenzverfahrens von A einen Scheidungsantrag, nachdem 1 Jahr seit der Trennung vergangen sind. Es besteht ein festes Trennungsdatum. Der Scheidungsantrag wird nun A vom Familiengericht zugestellt.
A ist sich sicher, dass B während der Ehe einen deutlich höheren Zugewinn erwirtschaftet hat.
A fordert, nach dem der Scheidungsantrag von B eingegangen ist, B zunächst nun außergerichtlich mit einem Schreiben auf, Auskunft zu den verfahrensrelevanten Stichtagen (Tag der Eheschließung, Trennungsdatum, Zugang des Scheidungsantrages) zu erteilen.
B lässt die von A gesetzte Frist (6Wochen) zur Auskunftserteilung kommentarlos verstreichen.
A beabsichtigt nun beim Familiengericht einen Stufenantrag im isolierten Verfahren außerhalb des Scheidungsverfahrens zu stellen und stellt in der 1. Stufe nun Antrag auf Auskunftserteilung. Die 1. Stufe zieht sich in die Länge, da u. a. eine Wertermittlung der in Alleineigentum von B stehenden Immobilie durchgeführt werden muss. Hierfür wird vom Gericht ein Gutachter beauftragt.
Die Scheidung ist in der Zwischenzeit bereits rechtskräftig abgeschlossen.
Nun zur Frage:
Soweit nun B vom Familiengericht im Rahmen des Stufenantrages zur Auskunft verurteilt wird, wie lange hat A Zeit in die Leistungsstufe (2. Stufe) einzutreten um den nun bezifferten Zugewinnausgleichsanspruch geltend zu machen? Muß dies sofort geschehen oder hat A hier Zeit, um in die 2. Stufe einzutreten?
Zu welchem Zeitpunkt beginnt denn nun eigentlich die sogenannte "Wohlverhaltsphase" des Insolvenzverfahrens? Hierzu findet man im www. total unterschiedliche Erklärungen, die teilweise sehr verwirrend sind.
Besten Dank für hoffentlich viele Rückmeldungen.