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Vollstreckung nach VbuH Widerspruch
Verfasst: 15. Mär 2023, 17:22
von Ben1986
Mahlzeit ,
ich habe eine Verständnisfrage bezüglich eines Gläubigers (302 ausgenommene Handlung/vbuh) trotz Widerspruch des Rechtsgrund meinerseits darf dieser Gläubiger ja nach der Insolvenz die Zwangsvollstreckung tätigen. Habe ich nach der Insolvenz dann noch Zeit die Forderung sofort zu begleichen?
Wie geht ihr da am besten vor? Bezahlen sofort nach der RSB oder erstmal es auf einer Vollstreckungsabwehrklage ankommen lassen?,wo ja eh nur der Rechtsgrund geklärt werden kann? Ich möchte halt es nachder RSB zu keiner Pfändung kommen lassen. Mir ist die Reihenfolge unklar auch mit herausgegeben des Titels nach Bezahlung der Forderung,da ich jetzt beginnen kann mir Geld an die Seite zu legen für diese offene Forderung nach der Insolvenz,ich bin in der WVP.
Es bestand während der Insolvenz noch kein Titel für diese Forderung und mein Widerspruch des Rechtsgrunds wurde eingetragen.
Danke im Vorraus.
Re: Vollstreckung nach VbuH Widerspruch
Verfasst: 15. Mär 2023, 20:21
von tidus82
Hallo Ben, ich habe hier mal ein eigenes Thema draus gemacht, weil das nicht in den alten Beitrag rein passte.
Wenn du Widerspruch gegen das Merkmal vbuH eingelegt hast und dieser Widerspruch auch in der Tabelle vermerkt wurde, dann kann der Gläubiger am Ende gar nichts pfänden. Diese Forderung wird ganz normal restschuldbefreit.
Es sei denn der Gläubiger weist jetzt nach, dass es wirklich eine vbuH war und das Merkmal bleibt bestehen.
Re: Vollstreckung nach VbuH Widerspruch
Verfasst: 15. Mär 2023, 20:46
von Ben1986
Danke dir. Wieder was dazu gelernt.Ich dachte immer das die Forderung vollstreckbar bleibt trotz Widerspruch. Bislang hat er keine Festellungsklage gemacht ,muss er ja auch noch nicht.Heißt das das er den Widerspruch bis zur RSB mit Klage feststellen lassen muss , ansonsten ist die Forderung von der Restschuldbefreit wie die anderen?
Was ist wenn er Nach der RSB eine Festellungsklage anstrebt?
Aufgrund dessen bin ich stutzig:
Beschränkt der Schuldner seinen Widerspruch auf den Rechtsgrund der Forderung, ist sie gemäß § 201 Abs. 2 S. 1 InsO als tituliert zu behandeln. Dann ist die Situation nicht anders zu bewerten, als wenn der Gläubiger bereits einen Titel gegen den Schuldner erwirkt hätte und nur noch die Frage nach dem Rechtsgrund der Forderung geklärt werden müsste. Es ist kein Grund ersichtlich, dem Gläubiger eine Klage zur Erwirkung eines Titels aufzubürden, wenn der Schuldner die Forderung als solche gar nicht in Frage stellt. Allein der Widerspruch des Schuldners gegen die Einordnung der Forderung als solche aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung macht die Zwangsvollstreckung nicht unzulässig. Da der Schuldner wählen kann, der Forderung als solcher oder nur dem Rechtsgrund der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung zu widersprechen, muss er es hinnehmen, wenn seine Erklärung jeweils unterschiedliche Rechtsfolgen auslöst.
Re: Vollstreckung nach VbuH Widerspruch
Verfasst: 15. Mär 2023, 21:27
von imker
Leider kann beim isolierten Widerspruch gegen das Merkmal vbuH der Gläubiger einen Auszug aus der Insolvenztabelle bekommen und damit vollstrecken.
Wenn das dann passiert, muss der Gläubiger eine Vollstreckungsabwehrklage erheben.
Dann muss der Gläubiger nachweisen, dass es eine vbuH war.
Widerliches Zeug, weil meist keiner Unterlagen mehr hat, nachzuweisen, was damals passierte.
Re: Vollstreckung nach VbuH Widerspruch
Verfasst: 15. Mär 2023, 21:29
von tidus82
Alle Forderungen die in der Tabelle als „festgestellt“ markiert sind, sind tituliert - egal ob sie es vorher waren oder nicht.
Diese Titulierung ist nur dafür da, dass die Gläubiger im Falle der Versagung der Restschuldbefreiung (oder wenn diese gar nicht beantragt wurde) „aus der Tabelle“ vollstrecken können.
Re: Vollstreckung nach VbuH Widerspruch
Verfasst: 15. Mär 2023, 21:48
von Ben1986
Schon komische Sache leider. Ich denke der Gläubiger wird dies auf jedenfall versuchen zu vollstrecken. Bekomme ich am Ende der RSB denn noch eine Auflistung was von der Vbuh nach der RSB noch übrig ist von der Forderung ? Ich meine selbst vor der Zwangsvollstreckung hat man noch die Möglichkeit alles zu bezahlen oder nicht?Etwas komische Frage ,aber ich habe sowas noch nie erlebt deswegen die Frage.
Re: Vollstreckung nach VbuH Widerspruch
Verfasst: 16. Mär 2023, 07:25
von INTI
tidus82 hat geschrieben: ↑15. Mär 2023, 20:21
Hallo Ben, ich habe hier mal ein eigenes Thema draus gemacht, weil das nicht in den alten Beitrag rein passte.
Wenn du Widerspruch gegen das Merkmal vbuH eingelegt hast und dieser Widerspruch auch in der Tabelle vermerkt wurde, dann kann der Gläubiger am Ende gar nichts pfänden. Diese Forderung wird ganz normal restschuldbefreit.
Es sei denn der Gläubiger weist jetzt nach, dass es wirklich eine vbuH war und das Merkmal bleibt bestehen.
Es sei denn, dass die Forderung samt vbuH tituliert ist. Dann müsste der Schuldner seinen Widerspruch verfolgen.
Re: Vollstreckung nach VbuH Widerspruch
Verfasst: 16. Mär 2023, 07:42
von imker
@ INTI: ist es nicht so, dass das Insolvenzgericht nach Erteilung der RSB in diesen Anmelde- und Feststellungsfällen eine vollstreckbare Ausfertigung erteilt (festgestellte Forderung, Widerspruch gegen den Rechtsgrund vbuH und sonst nichts)??
Re: Vollstreckung nach VbuH Widerspruch
Verfasst: 16. Mär 2023, 07:47
von imker
@ Ben: das Insolvenzgericht zieht von der angemeldeten Forderung den Betrag ab, den der Gläubiger im Verfahren erhalten hat, bevor die vollstreckbare Ausfertigung rausgeht - aber es passiert auch schon mal, dass die vollstreckbare Ausfertigung nach Aufhebung des Verfahrens rausgeht und wenn dann in der WVP noch etwas verteilt wird, muss der Schuldner selbst aufpassen - Fälle sind selten, aber passieren. Bleib aufmerksam oder frag bei Gericht nach, ob eine vollstreckbare Ausfertigung vom Gläubiger xyz beantragt und dann erteilt wurde - dann würde ich nicht auf die Vollstreckung warten .... sondern tätig werden.
Re: Vollstreckung nach VbuH Widerspruch
Verfasst: 16. Mär 2023, 09:11
von Ben1986
Erstmal vielen Dank für diesen guten Austausch von allen.
Also ich werde das im Auge behalten. Ich denke der Gläubiger wird jetzt auch schon eine titulierung bekommen von seiner Forderung da ich in der WVP bin. Selbst tätig werden werde ich glaube ich nicht,da ich die Forderung auch nicht bedienen darf jetzt laut Verwalter. Der Gläubiger wird sich melden müssen selbst bei einer Zwangsvollstreckungsankündigung könnte ich ja noch zahlen und halt und Antworten mit einer Vollstreckungsgegenklage wo dann auch der Rechtsgrund geklärt wird.
Ich hoffe nur nicht er versucht jetzt schon ind er WVP zu vollstrecken ist auch laut 294 Inso nicht gestattet. Aber den Titel kann er ja schon beantragen .