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Paragraf 177 Abs. 1 inso?
Verfasst: 9. Feb 2023, 16:47
von Levya83
Hallo ihr Lieben,
Ich habe eben Post im Briefkasten gehabt vom Amtsgericht mit einem Beschlusss.
Es wird angeordnet:
Die nachträglich angemeldeten und noch nicht geprüften Forderungen einschließlich der Änderungen früherer Anmeldungen werden im schriftlichen Verfahren geprüft (Paragraf 177 Abs. 1 Inso)
Prüfungsstichtag 16.3.23
Was bedeutet das?
Ganz liebe Grüße
Re: Paragraf 177 Abs. 1 inso?
Verfasst: 9. Feb 2023, 17:04
von tidus82
Das ist alles völlig normal, keine Sorge
so läuft es bei 99% aller Insolvenzen ab.
Das bedeutet einfach nur, dass alles im schriftlichen Verfahren geprüft wird und keine mündliche Verhandlung stattfindet.
Aber bitte nicht denken, dass du ab dem Stichtag in der Wohlverhaltensphase bist. Das kommt dann später
Re: Paragraf 177 Abs. 1 inso?
Verfasst: 9. Feb 2023, 17:12
von Witwe Bolte
Das ist für Dich vom Gericht nur zur Info, würde ich mal vermuten.
Du nicht der Insolvenzverwalter und auch kein Insolvenzgläubiger,
kannst / musst also nicht aktiv werden (wenn Du was willst).
Der Prüfungsstichtag wurde jetzt festgesetzt (16.3.)
und irgendwann danach wir Dein Verfahren aufgehoben
und dann bist Du in der sogenannten 'Wohlverhaltensphase'.
Hier der Text vom § 177 (1):
Zitat Anfang
§ 177
Nachträgliche Anmeldungen
(1) 1Im Prüfungstermin sind auch die Forderungen zu prüfen, die nach dem Ablauf der Anmeldefrist angemeldet worden sind. 2Widerspricht jedoch der Insolvenzverwalter oder ein Insolvenzgläubiger dieser Prüfung oder wird eine Forderung erst nach dem Prüfungstermin angemeldet, so hat das Insolvenzgericht auf Kosten des Säumigen entweder einen besonderen Prüfungstermin zu bestimmen oder die Prüfung im schriftlichen Verfahren anzuordnen. 3Für nachträgliche Änderungen der Anmeldung gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.
Zitat Ende.
Es geht also alles seinen Gang.
Nur Geduld.
Nachsatz:
tidus82 war schneller und schreibt mit weniger Worten das Gleiche.