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Höhe der Forderung bestritten/ unerlaubte Handlung

Verfasst: 7. Mai 2019, 11:05
von Vienna
Hallo ihr;)

Ich stehe kurz vor der Restschuldbefreiung und habe dazu eine Frage.
Ein Gläubiger hat seine Forderung als unerlaubte Handlung angemeldet. Diese war nur durch ein Vollstreckungsbescheid titulliert und nicht durch ein Urteil.
Der Treuhänder bestritt die volle Höhe der Forderung und ich selbst der unerlaubten Handlung.
Der aktuelle Tabellenauszug belegt den Festgestellten Betrag mit 0,00€.

Rein logisch betrachtet ist doch somit der Drops gelutscht und der Gläubiger kann nach erteilter Restschuldbefreiung keine Forderungen stellen oder?
Die nette Gerichtsschreiberin aber meinte, das der Gläubiger aber jederzeit die Forderung neu feststellen lassen könne...

Ihr seht also, ich bin verwirrt ...

Lieben Gruß

Re: Höhe der Forderung bestritten/ unerlaubte Handlung

Verfasst: 7. Mai 2019, 11:12
von tidus82
Wenn der Insolvenzverwalter eine Forderung bestreitet, dann hat der Gläubiger Zeit um die entsprechenden Unterlagen beizubringen, die seine Forderung bekräftigt bzw. beweist. Er hat bis spätestens zum Schlusstermin (ggf. noch etwas später, jedoch nicht nach Aufhebung des Verfahrens) Zeit dafür.
Da der Tabellenauszug auf 0,00 Euro festgestellt wurde sollte:

1. die Forderung nicht am Verfahren teilgenommen haben
2. Damit die Unerlaubte Handlung auch vom Tisch sein

sollte 2. jedoch aus irgendeinem Grund nicht der Fall sein, dann kannst du jedoch sicherlich belegen, dass du dem Attribut der Unerlaubten Forderung widersprochen hast und spätestens dann müsste der Drops gelutscht sein.

Re: Höhe der Forderung bestritten/ unerlaubte Handlung

Verfasst: 7. Mai 2019, 11:17
von Vienna
Hallo tidus82,

mein Widerspruch ist ebenso in der Tabelle vermerkt worden, somit bin ich auf der sicheren Seite.

Ich danke Dir für die superschnelle Antwort, jetzt kann ich wieder beruhigt schlafen :D

Lieben Gruß

Re: Höhe der Forderung bestritten/ unerlaubte Handlung

Verfasst: 7. Mai 2019, 11:19
von tidus82
Perfekt ;-) Gute Nacht!