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Vollstreckung während WHV

Verfasst: 18. Dez 2022, 08:38
von Endgegner
Hallo,

zu der wichtigen Frage habe ich bisher nirgends was gefunden.

Ich bin in der Wohlverhaltensphase und verdiene weit mehr als den Pfändungsfreibetrag.

Jetzt wird ganz normal mein pfändbares Gehalt an den IV überwiesen, rest an mich.

PfG liegt ja bei circa 1350 Euro.

Ich erhalte mehr. Habe damals in der Insolvenz ein Beschluss vom Gericht bekommen dass ich über den Teil der die PfG übersteigt verfügen kann.

Nun gibt es eine komplett neue Sache wo der Kläger gewonnen hat und ich zu Zahlung verurteilt wurde.

Wenn der nun mittels Lohnpfändung vollstreckt, darf der die Differenz zwischen 1350 und meinen mir zustehenden Lohn pfänden oder wäre das eine unzulässige Gläubigerbevorteilung?

Grüße

Re: Vollstreckung während WHV

Verfasst: 18. Dez 2022, 09:25
von Witwe Bolte
Jetzt noch nicht, erst, wenn Dein Inso-Verfahren plus WVP vorbei ist.
Während des Verfahrens bist Du vor Pfändungen 'geschützt'
(s § ... such ich jetzt nicht).

Wenn es während des Verfahrens tatsächlich zu neuen Schulden kommt,
muss der neue Gläubiger eben warten, bis er wieder zuschlagen darf.
Du könntest ihn freundlicherweise darüber informieren,
damit er nicht mit sinnlosen Pfändungsversuchen unnötige Kosten produziert
(die er dann an Dich weitergibt).

Was Du damals vom Gericht bekommen hast, nennt man "Quellenfreigabe",
denn Dein Gehalt wird ja schon beim Arbeitgeber gepfändet und wenn die Bank Dir nur Deinen Grundfreibetrag (von zZt 1.340,-€/Monat) gäbe, wäre das ja eine "Doppelpfändung".

Der Gesetzgeber wollte mit dieser Regelung sicherstellen, dass Du, 'Endgegner', weiterhin motiviert bist und Deinen gutbezahlten Job weitermachst und nicht hinschmeisst.

Nachtrag: Prüfe besser selbst nach, bevor Du glaubst, was irgendjemand irgendwo anonym postet ...
Ich habe in einem anderen Fall gerade gelernt, dass man sehr vorsichtig sein muss mit seinen Aussagen.
Hab hier gerade das gefunden:
Zitat:
"Auch während einer Insolvenz müssen Sie neue Schulden bezahlen. Kommen Sie dieser Zahlungspflicht nicht nach, müssen Sie auch damit rechnen, dass der entsprechende Gläubiger die Zwangsvollstreckung gegen Sie einleitet. Der Vollstreckungsschutz im Insolvenzverfahren gilt nur für die Schulden, die Gegenstand des Verfahrens sind." siehe
https://www.schuldnerberatung.de/insolv ... -schulden/

Also such selbst besser nochmald weiter, wie es mit dem Vollstreckungsschutz für neue Schulden im Inso-Verfahren bestellt ist.

Viel Glück!

Re: Vollstreckung während WHV

Verfasst: 18. Dez 2022, 09:42
von Witwe Bolte
... na ja ... 'normal' bleibt es wohl dabei (keine Vollstreckung im Inso-Verfahren), denn 'normal' geht ja im Inso-Verfahren dein gesamtes pfändbares Einkommen an den IV/TH.

In der WVP könntest Du ja aber wieder Vermögen erwerben, was nicht (komplett) der Pfändung unterläge.
DANN greift m.E. hier kein Vollstreckungsschutz.
(Aber woher sollte Dein Gläubiger das wissen ? Es sei denn, Dein neues 'Vermögen' kommt quasi von ihm ...??)

Re: Vollstreckung während WHV

Verfasst: 18. Dez 2022, 09:48
von Endgegner
Witwe Bolte hat geschrieben: 18. Dez 2022, 09:42 ... na ja ... 'normal' bleibt es wohl dabei (keine Vollstreckung im Inso-Verfahren), denn 'normal' geht ja im Inso-Verfahren dein gesamtes pfändbares Einkommen an den IV/TH.

In der WVP könntest Du ja aber wieder Vermögen erwerben, was nicht (komplett) der Pfändung unterläge.
DANN greift m.E. hier kein Vollstreckungsschutz.
(Aber woher sollte Dein Gläubiger das wissen ? Es sei denn, Dein neues 'Vermögen' kommt quasi von ihm ...??)
Hallo Hähnchenguru,

Nein von Gläubigern die nicht zu den IV Gläubigern gehören sind Vollstreckungen theoretisch möglich.

Fraglich bleibt immer noch der Teil mit der Kontopfändung. Die Quellenfreigabe liegt meiner Bank nämlich vor.

Re: Vollstreckung während WHV

Verfasst: 18. Dez 2022, 10:22
von Witwe Bolte
was, bitte, ist ein 'Hähnchenguru' ?

Und wenn schon, dann bitte ... hühnchen!

Zur Sache:
Was von Deinem AG kommt, ist damit m.E. 'nicht pfändbar'.
Aber es könnte ja noch andere Zuflüsse auf das Konto geben,
die wären dann m.E. (auch in der WVP) pfändbar.
Aber ich bin kein Jurist.
Dann musst Du Geld für eine Anwalt-Antwort ausgeben und der eine sagt "hüh" - und der andere "hott".
Also sieh zu, dass kein pfändbares Einkommen auf Deinem Konto ist,
wenn Du diesen neuen Gläubiger nicht damit befriedigen willst.

Aber Du musst es irgendwann ja wohl doch.

Re: Vollstreckung während WHV

Verfasst: 18. Dez 2022, 10:28
von caffery
Moin!

Frischgläubiger - also solche die nach Insolvenzeröffnung entstanden sind, können tatsächlich nach der Aufhebung (also in der WVP) und vor RSB Erteilung vollstrecken - bzw. es versuchen.

Allerdings kommt das eher selten vor, da dies allenfalls Droh- Hass- oder Ranggründe (falls sich noch weitere Frischlinge hinzugesellen sollten) haben könnte. Da der Vermögensbaum grad frisch geschüttelt und verwertet, und das laufend Pfändbare weiterhin an den Treuhänder fließt, ist da für einen solchen Gläubiger praktisch sonst erstmal nichts zu wollen.

Zur Frage: Im Falle einer derartigen Kontopfändung müsste hier ein weiterer Vollstreckungsschutzantrag (quasi ähnlich wie der erste an das Insolvenzgericht) gerichtet werden um die "Doppelpfändung" zu verhindern. Allerdings dann an das Gericht, bzw. die Behörde, die des Frischgläubigers Beschluss/die Verfügung in die Welt gesetzt hat.

PS: Was bitte ist denn ein WHV? Also abgesehen vom Westdeutschen Hockeyverband. Westdeutscher Hähnchenverband vielleicht?

Re: Vollstreckung während WHV

Verfasst: 18. Dez 2022, 11:54
von Endgegner
Bei Witwe Bolte gibt es die besten Hähnchen!

WHV=Wohlverhaltensphase falsch abgekürzt 🙈

Zur Sache:

Also auch anhand eurer Antworten ist es wohl tatsächlich so dass der neue Gläubiger mittels kontopfändung die Differenz PfG-Lohneingang pfänden lassen kann.

Dem Gerichtsvollzieher ist doch die doppelpfändung egal. Der interessiert sich nur für die neue Pfändung und wird mir bestimmt keine zweite Quellenfreigabe gewähren

Re: Vollstreckung während WHV

Verfasst: 18. Dez 2022, 12:08
von imker
wann ist denn bei normalem Verlauf der Dinge mit einem Beschluss zur RSB zu rechnen?? In einem oder in vierJahren?

Re: Vollstreckung während WHV

Verfasst: 18. Dez 2022, 12:26
von caffery
Endgegner hat geschrieben: 18. Dez 2022, 11:54 Dem Gerichtsvollzieher ist doch die doppelpfändung egal. Der interessiert sich nur für die neue Pfändung und wird mir bestimmt keine zweite Quellenfreigabe gewähren
Du scheinst mein Geschriebenes entweder nicht richtig gelesen oder verstanden zu haben. Vom Gerichtsvollzieher hatte ich nichts geschrieben.

Ich kopiere den wesentlichen Passus nochmal rein. Wenn Du damit dann immer noch nichts anfangen kannst, empfehle ich im Ernstfall einen Anwalt einzuschalten.
caffery hat geschrieben: 18. Dez 2022, 10:28

Im Falle einer derartigen Kontopfändung müsste hier ein weiterer Vollstreckungsschutzantrag (quasi ähnlich wie der erste an das Insolvenzgericht) gerichtet werden um die "Doppelpfändung" zu verhindern. Allerdings dann an das Gericht, bzw. die Behörde, die des Frischgläubigers Beschluss/die Verfügung in die Welt gesetzt hat.

Re: Vollstreckung während WHV

Verfasst: 18. Dez 2022, 13:39
von Endgegner
Du scheinst mein Geschriebenes entweder nicht richtig gelesen oder verstanden zu haben. Gerichtsvollzieher und Gericht sind doch beides quasi selbe Behörde. Auch das Gericht dass das neue Urteil vollstreckt interessiert sich nicht für die doppelpfändung


Ich kopiere den wesentlichen Passus nochmal rein. Wenn Du damit dann immer noch nichts anfangen kannst, empfehle ich den Leuten hier keine Ratschläge mehr zu erteilen.

Dem Gerichtsvollzieher(Vollstreckungsgericht) ist doch die doppelpfändung egal. Der(das Gericht)interessiert sich nur für die neue Pfändung und wird mir bestimmt keine zweite Quellenfreigabe gewähren