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Rückforderung vom Jobcenter zählt als strafbare Handlung?

Verfasst: 16. Nov 2022, 10:50
von Pixeltod
Hallo,

nächste Woche ist es endlich so weit und ich werde meinen Antrag auf Regelinsolvenz unterschreiben.

Dazu habe ich aber eine Frage, die bei meinem letzten Termin bei der Schuldnerberatung aufgekommen ist und wo ich bisher keine Erklärung gefunden habe:

Man hat mir gesagt, dass Schulden aus "strafbaren Handlungen" nicht zur Insolvenz gehören würden und mir die erhalten blieben. Im Prinzip verstehe ich das völlig, aber meine Beraterin meinte, dass dazu auch Rückforderungen vom Jobcenter gehören würden und das verstehe ich wiederum überhaupt nicht.

Was soll daran strafbar sein, wenn es eine Überzahlung gegeben hat? Ergibt für mich keinen Sinn.

Stimmt diese Aussage der Schuldnerberatung?

Gruß

Re: Rückforderung vom Jobcenter zählt als strafbare Handlung?

Verfasst: 16. Nov 2022, 11:56
von caffery
Pixeltod hat geschrieben: 16. Nov 2022, 10:50
Man hat mir gesagt, dass Schulden aus "strafbaren Handlungen" nicht zur Insolvenz gehören würden und mir die erhalten blieben.
Das stimmt zwar - aber nicht automatisch, sondern nur auf Antrag des Gläubigers - zu dem man auch Stellung nehmen kann und im Streitfall im Endeffekt zu der Frage ein Richter entscheidet.
Pixeltod hat geschrieben: 16. Nov 2022, 10:50 Im Prinzip verstehe ich das völlig, aber meine Beraterin meinte, dass dazu auch Rückforderungen vom Jobcenter gehören würden und das verstehe ich wiederum überhaupt nicht.
Ich - so pauschal - auch nicht.
Pixeltod hat geschrieben: 16. Nov 2022, 10:50 Was soll daran strafbar sein, wenn es eine Überzahlung gegeben hat? Ergibt für mich keinen Sinn.
Nur wenn die Überzahlung aus dem Grund erfolgte, weil der Leistungsbezieher vorsätzlich/pflichtwidrig falsche oder keine Angaben gemacht - also im Prinzip Sozialleistungen erschlichen hat.
Pixeltod hat geschrieben: 16. Nov 2022, 10:50 Stimmt diese Aussage der Schuldnerberatung?
In der hier dargestellten Pauschalität auf jeden Fall nicht.

Re: Rückforderung vom Jobcenter zählt als strafbare Handlung?

Verfasst: 16. Nov 2022, 12:37
von Pixeltod
Nur wenn die Überzahlung aus dem Grund erfolgte, weil der Leistungsbezieher vorsätzlich/pflichtwidrig falsche oder keine Angaben gemacht - also im Prinzip Sozialleistungen erschlichen hat.
Jein, aber ohne Vorsatz, ist eine lange Geschichte:

Ich war vor 10-12 Jahren Hartz4, hatte einen selbständigen Nebenjob und eine finanzierte Eigentumswohnung. Irgendwann kam der Tag, wo ich meine Wohnung nicht mehr zahlen konnte, also wollte ich umziehen in eine billigere Mietwohnung, hab aber nichts passendes Vorort gefunden.

Also musste ich in eine Nachbargemeinde (in einem anderen Landkreis) ziehen, wo ich dann aber meinen Nebenjob nicht mehr ausüben konnte. Also hab ich die Selbständigkeit abgemeldet und musste feststellen, dass der Karton, wo meine ganzen Ordner drin waren, nicht mehr aufzufinden war.

Weil ich schwerbehindert bin, konnte ich meinen Umzug nicht selbst erledigen, sondern musste das anderweitig lösen. Das Problem war, dass der bewusste Karton vermutlich von meinem Umzugsunternehmen verschlampt worden war, konnte ich aber leider nicht beweisen. Also bin ich sehr dumm dagestanden.

Ich habe das dann dem Jobcenter gemeldet, dass ich deshalb die abschließende Einnahme-Überschussrechnung nicht einreichen kann, weil mir die Unterlagen fehlen. Die haben mir dann einen Bescheid geschickt, dass ich die letzten 6 Monate die vollen Leistungen zurückzahlen müsste.

Weil ich aber noch mehr Stress wegen dem fehlenden Karton hatte (der Kaufvertrag und alle Grundbuchauszüge von der Wohnung waren weg) und mir das nervlich alles zu viel war, hab ich da keinen Widerspruch eingelegt, was natürlich ein böser Fehler war, denn das Jobcenter hatte gar nicht alles fordern können, aber zu spät ist zu spät.

Re: Rückforderung vom Jobcenter zählt als strafbare Handlung?

Verfasst: 16. Nov 2022, 13:12
von Witwe Bolte
Das Verfahren geht so (wie caffery schon schrieb):
Ein Gläubiger (hier Dein JC) KANN den Zusatz "vbuh" melden, d.h.: Er meint, das wären Schulden aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung.
Zunächst muss er sich aber überhaupt erstmal beim Insolvenzverwalter melden, nachdem dieser ihn angeschrieben hat.
Man hört, dass so manches JC sich die Arbeit spart ... mit dem Antworten überhaupt und dann auch noch mit dem Zusatz aus "vbuH".
Hier weiß natürlich keiner, wie Dein JC so tickt ... (die haben doch jetzt eigentlich auch genug anderes zu tun ... Fortbildung in Sachen 'Kundenorientierung' zB ... soll ja ab 1.1. alles anders werden ...)

Aber gut, SOLLTE Dein JC dem IV seine Forderung gegen Dich mit dem Zusatz "vbuH" melden,
dann kannst Du dagegen Widerspruch einlegen - und das solltest Du auch!! (denn sonst bleibt Dir diese Forderungen nach dem Inso-Verfahren erhalten und das "Service"-Center vom JC kann sich in drei Jahren wieder bei Dir melden).

WENN die also den Zusatz "vbuH" melden und WENN Du dann dagegen Widerspruch eingelegt hast, dann muss letztlich ein Richter darüber entscheiden.
Dann hast Du wenigstens eine Chance. Jedenfalls besser, als den Zusatz "vbuH" einfach so hinzunehmen.

Viel Glück !