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Frage zum Verfahren

Verfasst: 2. Nov 2022, 22:22
von marc
Guten Abend,

diese Frage könnte etwas länger ausfallen.

Ich befinde mich derzeit im privatem Insolvenzverfahren. Vor kurzem bekam ich eine Email (Forderung entstand logischerweise vor Eröffnung des Inso-Verfahrens) mit einer Forderung. Auf Nachfrage beim Insolvenzverwalter wurde mir mitgeteilt, das dieser NICHT im Inso-Verfahren sei, da er von der Schuldnerberatung nicht mit aufgelistet werden konnte.
Somit wurde dieser Gläubiger nicht angeschrieben und konnte seine Forderung auch nicht anmelden.

Nach einiger Diskussion, das derartige Gläubiger nach dem Inso-Verfahren WIEDER gegen mich vollstrecken können, habe ich beim Insolvenzgericht nachgefragt... auch hier: Ratlosigkeit... nur war man nach Rücksprache mit der Rechtspflegerin der Meinung, das ALLE Gläubiger und Schulden von der Restschuldbefreiung umfasst sind, außer sie unterfallen den "üblichen" Ausnahmen...

Was bitte aber stimmt denn nun davon?

Ich habe etwas Angst, das ich zwar die begehrte Restschuldbefreiung erhalte, danach aber immer noch mit etlichen Gläubigern dastehe, die vollstrecken können und dürfen. Leider war ich, wie wohl viele... so dumm, und habe Schriftstücke, als ich mir der Situation noch nicht bewusst war, entsorgt. Dadurch kommt leider nur ein Bruchteil der Gläubiger für mich sichtbar ins Inso-Verfahren.... für den Rest steht die o.g. Frage.

Ich hoffe, das war nicht zu kompliziert. Falls für eine fundierte Antwort weitere Info´s nötig sind, gern nachfragen :)




Mit freundlichen Grüßen

Marc

Re: Frage zum Verfahren

Verfasst: 2. Nov 2022, 23:57
von Shopgirl
Was bedeutet denn "ein Bruchteil"?
1-2 Gläubiger vergessen, wenn es 50 sind, ist was anderes, als einen Großteil nicht anzugeben. Das könnte zu einem ersten Problem werden.

Re: Frage zum Verfahren

Verfasst: 3. Nov 2022, 00:11
von marc
Hallo und danke für die rasche Antwort.

Es ist tatsächlich Variante zwei, ALLERDINGS habe ich sowohl die Schuldnerberatung als auch den Insolvenzverwalter darauf hingewiesen.

Abgespeist wurde ich damit, ich solle mir keine Sorgen machen, da alle Gläubiger ins Inso fallen würden... wenn du nun sagst, ernstes Problem, ist es wohl so.

Was sind aber nun meine Möglichkeiten? Ich kann ja nicht einfach das Inso abbrechen, weil mir andere Mist erzählt haben. Oder geht´s auch hier nach dem Motto "Unwissenheit schützt vor Strafe nicht" ?
Im letzteren Falle würde ich definitiv dafür sorgen, das sowohl Schuldnerberatung UND Insolvenzverwalter ein Verfahren an den Hals bekommen, das die ihres Lebens nicht mehr froh werden.

Ich denke mal, die Schulden UND Wohlverhaltensphase reichen als Strafe mehr als genug, da muss man nicht auch noch verarscht werden... -.-

Re: Frage zum Verfahren

Verfasst: 3. Nov 2022, 00:14
von marc
Achja, und es war KEIN vergessen. Ich habe die Schuldnerberatung MEHRMALS darauf hingewiesen, das die Auflistung nicht einmal annähernd vollständig ist. Weitere "Ermittlungen" wurden leider nicht angestellt, obwohl ich sogar auf das zuständige Mahngericht verwiesen habe.

Von vergessen kann hier wohl also keine Rede sein, allenfalls von BEWUSSTER Täuschung zu meinem Nachteil, oder wie seht ihr das ?

Re: Frage zum Verfahren

Verfasst: 3. Nov 2022, 07:12
von Witwe Bolte
marc hat geschrieben: 3. Nov 2022, 00:11 ... würde ich definitiv dafür sorgen, das sowohl Schuldnerberatung UND Insolvenzverwalter ein Verfahren an den Hals bekommen, das die ihres Lebens nicht mehr froh werden.
...
*lachwech*
Dein Glauben an das deutsche Rechtswesen ist schon erstaunlich.
Oder naiv ?
Hast Du denn noch Kohle für solche Verfahren ?

Warum heisst eine Schuldnerberatung wohl -beratung?
Und ein Insolvenzverwalter wohl -verwalter ?

Der eine berät - der andere verwaltet.
Mehr nicht. Fertig.

Warum hast Du die Mahngerichte und zB die großen Inkassobuden nicht selbst angeschrieben, bevor Du den Inso-Antrag unterschrieben hast ?
Warum hast Du keine Liste aus dem Gedächtnis erstellt ?
Du machst in aller Welt Schulden - und weisst noch nicht einmal mehr, bei wem ?
Schwer zu glauben.

Ein deutsches Gericht wird sich damit wohl nicht befassen, würde ich mal vermuten.

Re: Frage zum Verfahren

Verfasst: 3. Nov 2022, 08:12
von tidus82
Wer hat denn den Insolvenzantrag unterschrieben? Und falls du es warst: warum, wenn da noch drölf Millionen Gläubiger fehlen?

Und was kann der Insolvenzverwalter dafür?

Re: Frage zum Verfahren

Verfasst: 3. Nov 2022, 09:47
von marc
Natürlich hab ich den unterschrieben, aber mit Hinweis darauf, das da noch etliche Gläubiger fehlen, was ja laut Schuldnerberatung kein Problem darstellen würde

Insoweit sicher erstmal nichts, aber seine Damen scheinen keine Ahnung von ihrem Job zu haben... wenn ich mit sowas jeden Tag arbeite, sollte man meine Frage doch recht einfach beantworten können, oder ?

Re: Frage zum Verfahren

Verfasst: 3. Nov 2022, 11:58
von INTI
Auch Forderungen der Gläubiger, die nicht zum Insolvenzverfahren anmelden werden, werden von der RSB erfasst. Dies gilt auch für Gläubiger, die nichts vom Insolvenzverfahren gewusst haben. Jedoch könnten die Gläubiger einen Anspruch nach § 826 BGB haben (BGH, Beschluss vom 6. 11. 2008 - IX ZB 34/08).

Re: Frage zum Verfahren

Verfasst: 3. Nov 2022, 12:18
von marc
Hallo, danke für die Antwort.

Mein Problem ist halt nur, das ich ältere Unterlagen nicht mehr habe und die somit nicht angeben konnte. Bei der Caritas-Schuldnerberatung hatte ich ja mehrfach angeregt, Anfrage beim Mahngericht zu stellen, was die aber nicht für notwendig gehalten haben...

Das heißt, mir könnte jetzt ein Strick draus gedreht werden, das die Caritas nicht vernünftig arbeitet/falsch berät ?
Schließlich sollen die das Inso-Verfahren vorbereiten, nicht ich... :(

Re: Frage zum Verfahren

Verfasst: 3. Nov 2022, 12:37
von tidus82
Ich hab irgendwie das Gefühl, dass du dir keiner Schuld bewusst bist und die Schuld bei der Caritas, dem Insolvenzverwalter und / oder sogar dem Gericht suchst.
Am Ende hast du doch den Antrag unterschrieben und vielleicht sogar abgeschickt. Du beantragst also ein gerichtliches Verfahren für dich und nicht für den Schuldnerberater oder für den Insolvenzverwalter. Und du hast dich dann mit diesem Verfahren auseinanderzusetzen und zu wissen was für Rechte und Pflichten damit einhergehen.

Um aber vielleicht wieder auf den Boden der Tatsachen zurückzukommen:
Du bist doch noch im eröffneten Verfahren, wenn ich das richtig verstanden habe - was wäre denn wenn du dir jetzt mal fix ne Liste machst von allen Mahngerichten, die alle anschreibst und die daraus gefundenen Gläubiger nachmeldest? Das ist bis zum Schlusstermin möglich, verzögert aber natürlich das Verfahren an sich. Was sagt die Schufa und evtl andere Auskunfteien?