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Jährlicher Bericht beim TH

Verfasst: 9. Jul 2022, 07:49
von blueeye25wb
Hallo zusammen.
Mal eine kurze Frage...
Mein Verfahren wurde am 02.08.2018 eröffnet. Nov. 2020 wurde das Verfahren aufgehoben und seit dem bin ich in der WVP. Ich lese ja immer das man beim IV bzw. TH jährlich ein Bericht abgeben muß, bzw. dieser schickt ein Fragebogen zu.
Nur bei mir ist es so das ich brav jeden Monat mein pfänbaren Teil vom Lohn abführe, ich jeden Monat mein Kontoauszug und Lohnschein per Mail schicke aber ich von meinem TH nichts, aber auch wirklich NICHTS höre.
Ist das normal :?:

P.S. ich hatte kurz nach Eröffnung von einem (gemeldeten) Gläubiger eine Zahlungsaufforderung bekommen. Die habe ich damals an mein noch IV geschickt. Da kam wenigstens noch die Antwort "Ich kümmer mich drum".
Das selbe Spiel Anfang diesen Jahres nochmal (gleiche Forderung, gleicher Gläubiger). Wieder hin geschickt. Diesmal keine Antwort.

Re: Jährlicher Bericht beim TH

Verfasst: 9. Jul 2022, 13:19
von Graf Wadula
Es gibt keine gesetzliche Verpflichtung des Treuhänders, jährlich ein Bericht an das Gericht zur Akte zu schreiben. Das machen alle Gerichte anders. Bei Ihnen läuft alles (wahrscheinlich) gesetzlich; der TH sammelt die pfändbaren Beträge ein und verteilt diese (wenn genug zusammen kommt) einmal im Jahr an die Gläubiger. Meist wird diese Verteilung dem Gericht über dokumentiert. Erst am Ende der WVP, wenn Ihre Erteilung der RSB ansteht, muss er gesetzlich den Rechenschaftsbericht (Schlussbericht) einreichen. Auch ihre (einzigen) Verpflichtungen ergeben sich aus § 295 InsO.
Ihr Fall ist als überhaupt nicht ungewöhnlich und oft der Regelfall.

Re: Jährlicher Bericht beim TH

Verfasst: 9. Jul 2022, 15:19
von blueeye25wb
Graf Wadula hat geschrieben: 9. Jul 2022, 13:19 Es gibt keine gesetzliche Verpflichtung des Treuhänders, jährlich ein Bericht an das Gericht zur Akte zu schreiben. Das machen alle Gerichte anders. Bei Ihnen läuft alles (wahrscheinlich) gesetzlich; der TH sammelt die pfändbaren Beträge ein und verteilt diese (wenn genug zusammen kommt) einmal im Jahr an die Gläubiger. Meist wird diese Verteilung dem Gericht über dokumentiert. Erst am Ende der WVP, wenn Ihre Erteilung der RSB ansteht, muss er gesetzlich den Rechenschaftsbericht (Schlussbericht) einreichen. Auch ihre (einzigen) Verpflichtungen ergeben sich aus § 295 InsO.
Ihr Fall ist als überhaupt nicht ungewöhnlich und oft der Regelfall.
Danke Graf.
Dann bin ich schon etwas beruhigter und hoffe in einem Jahr alles überstanden zu haben ;)