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Delikforderung im Insolvenzverfahren-wie vorgehen?

Verfasst: 10. Apr 2019, 16:44
von Nordica1975
Vielleicht hat hier ja jemand Erfahrungen mit der Anwaltskanzlei Hörnlein&Feyler und dem Vorgehen
bei einer Deliktforderung im Insoverfahren!?
Mein Insolvenzverfahren wurde 2015 eröffnet.
U.a. ist einer der Gläubiger die Advanzia Bank mit ihrer goldenen Mastercard, die ich
seit 2010 genutzt hatte und meine monatliche Mindestrate bis zu diesem Zeitpunkt auch immer zurückgezahlt habe.
Insgesamt waren aber fast 8000 Euro aufgelaufen.
Nach der Insoeröffnung hat die Advanzia die Forderung an das Anwaltsbüro Hörnlein&Feyler abgetreten,
die diese Forderung dann auch als Delikt bei meinem Insolvenzverwalter angemeldet hat.
Dieser Eintrag steht auch Heute noch so in der Tabelle. Gegen den Rang als unerlaubte Handlung
habe ich seinerzeit Einspruch eingelegt.
Seit Ende 2017 bin ich in der Wohlverhaltensphase und hätte die Möglichkeit, in einem Jahr, die Restschuldbefreiung nach 5 Jahren zu beantragen, da Prozess- und Insolvenzverwalterkosten beglichen sind.
Jetzt lässt mir diese Deliktforderung keine Ruhe, da diese ja von der Restschuldbefreiung ausgenommen wäre und
Hörnlein&Feyler danach gegen mich vollstrecken könnten, und ich überlege ob ich einfach abwarten soll ob etwas kommt, oder ob ich aktiv dagegen angehen sollte.
Die Begründung des Deliktsvorwurfs ist es, das ich ca. 6 Wochen vor Insoeröffnung einen Betrag in Höhe von 40.- (Antrag auf Eröffnung war zu diesem Zeitpunkt nicht eingereicht) von der Karte abgehoben habe und danach keine Einzahlung mehr getätigt habe.
Allerdings hatte mir mein Anwalt der mich bei der Insoeröffnung beraten hat, auch davon abgeraten weitere Zahlungen zu tätigen um keine Gläubigerbevorteilung zu begehen.
Vielen Dank vorab!

Re: Delikforderung im Insolvenzverfahren-wie vorgehen?

Verfasst: 10. Apr 2019, 17:01
von caffery
Nordica1975 hat geschrieben: 10. Apr 2019, 16:44 Gegen den Rang als unerlaubte Handlung
habe ich seinerzeit Einspruch eingelegt.
Wenn Du das wirklich gemacht hast (was ich Dir nebenbei gesagt beim geschilderten Szenario wahrscheinlich auch geraten hätte) , ist die Sache doch durch. Ansonsten hätten H&F auf Feststellung klagen müssen, was eine richterliche Entscheidung zur Folge gehabt hätte (was Dir sicher aufgefallen wäre).

Von daher sehe ich hier nur zwei Möglichkeiten:
1. Dein Widerspruch gegen die Anmeldung mit dem Rechtsgrund der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung war nicht (richtig) erfolgt.
2. Es ist ein Fehler des Gerichts, dass die Forderung weiterhin als vbuh in der Tabelle steht.

Das kannst Du ruhig offen und ehrlich bei Gericht so abfragen - und solltest Du sogar. Zu ändern wäre nun ohnehin nichts mehr -so oder so.

Aus meiner persönlichen Erfahrung kann ich Dir sagen, dass H&F im Normalfall bei sowas nicht auf Feststellung klagt, aber die Anmeldung bei Kreditkartensachen schon hier und da mal "versucht".
(Um Vorsicht walten zu lassen: Man sollte sich natürlich den Einzelfall ansehen. Wenn die Sachlage eindeutig ist, würden die mit einiger Wahrscheinlichkeit natürlich auch klagen. Es kommt halt auf den Zeitablauf und die Summen an. Einen Insolvenzantrag quasi in einen frisch aufgenommenen Kredit hinein zu stellen ist auf jeden Fall nicht gut. )

Re: Delikforderung im Insolvenzverfahren-wie vorgehen?

Verfasst: 10. Apr 2019, 18:12
von Nordica1975
Erstmal vielen Dank für deine Antwort.
Soweit ich weiß gab es 2014 ein BGH-Urteil nachdem der Gläubiger nicht mehr klagen muss, sondern nach der Wohlverhaltensphase mit dem Tabellenauszug als Titel vollstrecken kann. Mir bliebe dann die Möglichkeit eine Vollstreckungsgegenklage einzurechnen, worauf der Gläubiger dann klagen müsste.
Ich bin mir halt nicht sicher ob ich einfach abwarten soll oder jetzt schon eine negative Feststellungsklage einreichen soll. Oder evtl auch Kontakt zu dieser Kanzlei aufnehmen sollte, was aber eher wohl nicht ratsam ist.

Re: Delikforderung im Insolvenzverfahren-wie vorgehen?

Verfasst: 10. Apr 2019, 19:09
von caffery
Nordica1975 hat geschrieben: 10. Apr 2019, 18:12 Soweit ich weiß gab es 2014 ein BGH-Urteil nachdem der Gläubiger nicht mehr klagen muss, sondern nach der Wohlverhaltensphase mit dem Tabellenauszug als Titel vollstrecken kann.
hm? Was soll denn das für ein Urteil sein?
Der Gläubiger muss die Anmeldung nicht begründen. Aber wenn dem Rechtsgrund der Anmeldung widersprochen wird, muss er klagen. Wenn die Forderung als vbuh anerkannt ist, kann er aus dem Auszug vollstrecken.

Re: Delikforderung im Insolvenzverfahren-wie vorgehen?

Verfasst: 10. Apr 2019, 20:38
von Nordica1975
Dazu habe ich folgendes gefunden:


Widerspricht der Schuldner nur dem Rechtsgrund einer Forderung als Deliktshandlung, ist dem Gläubiger auch nach Erteilung der Restschuldbe- freiung aus der Eintragung der Forderung in der Tabelle eine vollstreckbare Ausfertigung zu erteilen (BGH 3.4.14, IX ZB 93/13, Abruf-Nr. 141621).

Re: Delikforderung im Insolvenzverfahren-wie vorgehen?

Verfasst: 10. Apr 2019, 20:55
von imker
geht es um eine Forderungsanmeldung in Höhe von 40 Euro?
Gibt es einen Titel über die angemeldete Forderung?

Re: Delikforderung im Insolvenzverfahren-wie vorgehen?

Verfasst: 10. Apr 2019, 22:00
von caffery
Nordica1975 hat geschrieben: 10. Apr 2019, 20:38 BGH 3.4.14, IX ZB 93/13
Puh, ich muss zugegeben, dass ich das Dingen und die elende Diskussion darum fast verdrängt hatte. Auch weil die Entscheidung in der Praxis deutlich weniger dramatisch ist als sie erstmal klingt.

Vor Jahren war das mal ein großes Thema bei uns und im Endeffekt liest sich das deutlicher schlimmer als es eigentlich ist.

Es geht da mehr um eine Art Formalität. Ich versuchs mal aus dem Gedächtnis vereinfacht zusammenzufassen.

Wenn ein Gläubiger vor dem Verfahren keinen Titel hatte, dann hat er spätestens dann einen wenn er seine Forderung erfolgreich zur Tabelle angemeldet hat. Jeder Gläubiger (also auch jeder mit einer "normalen" Anmeldung) hat dann also einen vollstreckbaren Titel.

Das hat nur dann eine praktische Folge wenn das Verfahren nicht mit der RSB endet. Dann kann er erfolgreich damit vollstrecken. Wenn das Verfahren mit der RSB endet, haben alle Gläubiger formal auch einen Titel. Mit dem können sie aber praktisch nichts mehr anfangen.

Jeder Gläubiger mit Titel könnte theoretisch auch nach erteilter RSB seinen Titel noch benutzen. Das würde natürlich zu nichts führen, da in Form der RSB eine zementierte Einrede gegen die Vollstreckung besteht - eine Abwehrklage also in jedem Falle Erfolg hätte.

Der Gläubiger in dem verhandelten Fall sah das aber anders. Er bestand auf seinen Titel (die Tabelle) um gegen den restschuldbefreiten Schuldner zu vollstrecken um mal zu sehen ob der denn mit seiner Abwehrklage gegen seinen "Titel" erfolg haben würde.

Der BGH beschäftigte sich also (soweit ich es verstanden habe und es mir erklärt wurde) ganz allgemein ausschließlich mit der Frage ob der Gläubiger Anspruch auf seinen vollstreckbaren Tabellenauszug habe - also seinen Titel habe den er vor dem Verfahren nicht hatte. Völlig unabhängig von der Frage ob dieser denn auch erfolgreich etwas damit anfangen könne.

Dies wurde vom BGH (aus meiner Sicht zwar irgendwie konsequent aber im Endeffekt wenig überzeugend) bejaht.

Wie auch bei jedem anderen Vollstreckungsversuch aus einem restschuldbefreiten Titel müsste man diesen mit einer Vollstreckungsabwehrklage begegnen.

Das ganze hat in der Praxis so wenig Relevanz, dass weder ich noch sonst ein Kollege mit dem ich in meinem Dunstkreis zu tun habe so einen Vorgang schonmal hätte begleiten müssen.

Re: Delikforderung im Insolvenzverfahren-wie vorgehen?

Verfasst: 10. Apr 2019, 22:08
von caffery
caffery hat geschrieben: 10. Apr 2019, 22:00
Nordica1975 hat geschrieben: 10. Apr 2019, 20:38 BGH 3.4.14, IX ZB 93/13
Puh, ich muss zugegeben, dass ich das Dingen und die elende Diskussion darum fast verdrängt hatte. Auch weil die Entscheidung in der Praxis deutlich weniger dramatisch ist als sie erstmal klingt.

Vor Jahren war das mal ein großes Thema bei uns und im Endeffekt liest sich das deutlicher schlimmer als es eigentlich ist.

Es geht da mehr um eine Art Formalität. Ich versuchs mal aus dem Gedächtnis vereinfacht zusammenzufassen.

Wenn ein Gläubiger vor dem Verfahren keinen Titel hatte, dann hat er spätestens dann einen wenn er seine Forderung erfolgreich zur Tabelle angemeldet hat. Jeder Gläubiger (also auch jeder mit einer "normalen" Anmeldung) hätte dann also einen vollstreckbaren Titel.

Das hat normalerweise nur dann eine praktische Folge wenn das Verfahren nicht mit der RSB endet. Dann kann er erfolgreich damit vollstrecken. Wenn das Verfahren mit der RSB endet, haben alle Gläubiger formal auch einen Titel. Mit dem können sie aber praktisch nichts mehr anfangen.

Jeder Gläubiger mit Titel könnte theoretisch auch nach erteilter RSB seinen Titel noch benutzen. Das würde natürlich zu nichts führen, da in Form der RSB eine zementierte Einrede gegen die Vollstreckung besteht - eine Abwehrklage also in jedem Falle Erfolg hätte.

Der Gläubiger in dem verhandelten Fall sah das aber anders. Er bestand auf seinen Titel (die Tabelle) um gegen den restschuldbefreiten Schuldner zu vollstrecken um mal zu sehen ob der denn mit seiner Abwehrklage gegen seinen "Titel" erfolg haben würde.

Der BGH beschäftigte sich also (soweit ich es verstanden habe und es mir erklärt wurde) ganz allgemein ausschließlich mit der Frage ob der Gläubiger Anspruch auf seinen vollstreckbaren Tabellenauszug habe - also seinen Titel habe den er vor dem Verfahren nicht hatte. Völlig unabhängig von der Frage ob dieser denn auch erfolgreich etwas damit anfangen könne.

Dies wurde vom BGH (aus meiner Sicht zwar irgendwie konsequent aber im Endeffekt wenig überzeugend) bejaht.

Wie auch bei jedem anderen Vollstreckungsversuch aus einem restschuldbefreiten Titel müsste man diesem mit einer Vollstreckungsabwehrklage begegnen.

Das ganze hat nebenbei bemerkt in der Praxis so wenig Relevanz, dass weder ich noch sonst ein Kollege mit dem ich in meinem Dunstkreis zu tun habe so einen Vorgang schonmal hätte begleiten müssen.
Aber ich erinnere mich, dass damals nicht wenige Leute befürchtet hatten, dass Gläubiger dieses Urteil zum Anlass für massenhaftes Aushölen des Insolvenzverfahrens nutzen würden.

Re: Delikforderung im Insolvenzverfahren-wie vorgehen?

Verfasst: 10. Apr 2019, 22:22
von Nordica1975
Bist Du sicher das es auch so ist wenn die Forderung als Delikt in der Tabelle festgehalten ist?
Es steht nämlich auch dabei das diese Forderung von der Restschuldbefreiung ausgenommen ist obwohl mein Widerspruch gegen den Grund (nicht gegen die Forderung) auch eingetragen ist.
Es gab aber auch keine Verhandlung darüber.

Re: Delikforderung im Insolvenzverfahren-wie vorgehen?

Verfasst: 10. Apr 2019, 22:24
von Nordica1975
imker hat geschrieben: 10. Apr 2019, 20:55 geht es um eine Forderungsanmeldung in Höhe von 40 Euro?
Gibt es einen Titel über die angemeldete Forderung?
Nein, einen Titel gab es nicht.
Die gesamte Forderung beträgt ca. 8000 euro