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Unerlaubte Handlung Verturteilung
Verfasst: 7. Apr 2022, 11:33
von Eysi
Hallo zusammen,
mein Ehemann hat 05/21 die Regelinsolvenz beantragt und befindet sich derzeit im Hauptverfahren.
Aufgrund von offenen Krankenkassenbeiträgen wurde er nun zu einer Geldstrafe verurteilt, die natürlich bezahlt werden muss. Er ist derzeit immer noch arbeitssuchend und hat keinen Job gefunden. Somit hat er kein Einkommen und lebt komplett auf meine Kosten.
Meine Frage wäre: Ich möchte ungern die Ratenzahlungen von meinem Konto an die Staatsanwaltschaft zahlen. Wäre es sinnvoll wenn ich die monatlichen Raten auf sein P-Konto überweise und er einen Dauerauftrag erstellt oder zählt das als Einkommen und geht in die Masse? Er hat ja sonst kein Einkommen.
Bin total verwirrt. Mir raubt das noch meine Nächte
Re: Unerlaubte Handlung Verturteilung
Verfasst: 7. Apr 2022, 11:44
von tidus82
Das würde als Einkommen zählen. Du brauchst aber prinzipiell keine Angst haben, wenn du die Raten von deinem Konto zahlst, weil - im Falle des falles - nur der Schuldner gepfändet wird (und entsprechend seine Konten)
Re: Unerlaubte Handlung Verturteilung
Verfasst: 7. Apr 2022, 11:48
von Eysi
tidus82 hat geschrieben: ↑7. Apr 2022, 11:44
Das würde als Einkommen zählen. Du brauchst aber prinzipiell keine Angst haben, wenn du die Raten von deinem Konto zahlst, weil - im Falle des falles - nur der Schuldner gepfändet wird (und entsprechend seine Konten)
Vielen Dank für deine schnelle Antwort. Irgendwie habe ich es mir gedacht, dass das als Einkommen zählt. Ich frage mich nur, da er 0 Einkommen hat von was er denn leben sollte. Eigentlich bin ich ihm doch Unterhaltspflichtig. Darf ich ihm da gar kein Geld überweisen?
Sorry, dass ich so blöd frage. Kenne mich nur in dem Thema nicht wirklich aus und möchte nichts falsch machen.
Re: Unerlaubte Handlung Verturteilung
Verfasst: 7. Apr 2022, 13:35
von tidus82
Bei einem P-Konto ist es egal woher das Geld kommt. Es würde als Geldeingang gewertet werden und sobald er über seine Freigrenze kommt würde entsprechend etwas ausgekehrt werden.
Da er aber scheinbar keinen sonstigen Geldeingang hat kannst du ihm das wohl doch überweisen (nicht mehr als die Freigrenze
)
Re: Unerlaubte Handlung Verturteilung
Verfasst: 7. Apr 2022, 13:42
von Eysi
tidus82 hat geschrieben: ↑7. Apr 2022, 13:35
Bei einem P-Konto ist es egal woher das Geld kommt. Es würde als Geldeingang gewertet werden und sobald er über seine Freigrenze kommt würde entsprechend etwas ausgekehrt werden.
Da er aber scheinbar keinen sonstigen Geldeingang hat kannst du ihm das wohl doch überweisen (nicht mehr als die Freigrenze
)
Supi. Jetzt verstehe ich das ganze auch eher. Vielen Dank nochmals
Re: Unerlaubte Handlung Verturteilung
Verfasst: 8. Apr 2022, 08:51
von Witwe Bolte
Ja, das ist der deutsche Rechtsstaat:
Ein Arbeitgeber muss zuerst die LSt+SV-Beiträge bezahlen,
bevor er seine Arbeitnehmer bezahlt, die den ganzen Monat schon für ihn gearbeitet haben
und das Geld brauchen für die Miete und den Lebensunterhalt (ggf. der ganzen Familie),
sonst ist er ein Verbrecher und wird verurteilt.
Re: Unerlaubte Handlung Verturteilung
Verfasst: 8. Apr 2022, 10:55
von Eysi
Witwe Bolte hat geschrieben: ↑8. Apr 2022, 08:51
Ja, das ist der deutsche Rechtsstaat:
Ein Arbeitgeber muss
zuerst die LSt+SV-Beiträge bezahlen,
bevor er seine Arbeitnehmer bezahlt, die den ganzen Monat schon für ihn gearbeitet haben
und das Geld brauchen für die Miete und den Lebensunterhalt (ggf. der ganzen Familie),
sonst ist er ein Verbrecher und wird verurteilt.
Das ist richtig. Alle Arbeitnehmer wurden auch bezahlt. Er hatte im März 19 sein Unternehmen verkauft und an seinen Nachfolger übergeben. Allerdings hat die Austragung (aufgrund von Corona) aus dem Handelsregister bis Oktober 19 gedauert. Die Krankenkassenbeiträge stammen aus dieser Zwischenzeit. Diese werden wir nach und nach auch bezahlen.
Re: Unerlaubte Handlung Verturteilung
Verfasst: 8. Apr 2022, 11:08
von Graf Wadula
Witwe Bolte hat geschrieben: ↑8. Apr 2022, 08:51
Ja, das ist der deutsche Rechtsstaat:
Ein Arbeitgeber muss
zuerst die LSt+SV-Beiträge bezahlen,
bevor er seine Arbeitnehmer bezahlt, die den ganzen Monat schon für ihn gearbeitet haben
und das Geld brauchen für die Miete und den Lebensunterhalt (ggf. der ganzen Familie),
sonst ist er ein Verbrecher und wird verurteilt.
Das stimmt so nicht (auch wenn es Klischeemäßig sich natürlich toll anhört). Bei der Vorsätzlichkeit geht es nur um die Krankenversicherungsbeiträge, die der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer zahlen muss, also der Arbeitnehmeranteil an den Sozialversicherungsbeiträgen. Denn dieser Teil ist eigentlich Teil des Arbeitnehmers (und der Arbeitgeber praktisch nur der Überweiser) und somit hinterzieht er. Die Lohnsteuer und die restlichen Sozialversicherungsbeiträge kann er auch nach dem Arbeitnehmer zahlen, da passiert strafrechtlich nix.
Re: Unerlaubte Handlung Verturteilung
Verfasst: 11. Apr 2022, 08:22
von Witwe Bolte
Wenn das stimmt (und davon gehe ich mal aus), dann verbleibt eben "nur" der AN-Anteil der SV,
der dem Rechtsstaat wichtiger ist, als die Vergütung des AN für tatsächlich bereits geleistete Arbeit.
Warum eigentlich die LSt nicht ?
Die gehören doch auch dem AN und der AG ist nur der Überweiser
(nach Jahresende bekommt sie doch auch der AN ggf zurück und nicht der AG) ?
Also auch noch völlig unlogisch.
Und es geht mir hier gar nicht ums Klischee (wozu auch?), sondern um das Aufzeigen von Wertigkeiten.
Schliesslich sind die AN idR bereits den ganzen Monat mit ihrer Arbeitsleistung in Vorleistung gegangen.
Warum ist das für AG nicht strafbar, wenn dann am Monatsende der Lohn nicht gezahlt wird ?
Oder sollte es mit der guten Lobbyarbeit der GKV zu tun haben ?
Aber hier soll es ja nicht um politische Diskussionen gehen,
sondern um Aufklärung potentiell Betroffener - deswegen an alle Arbeitgeber hier:
Wenn das Geld am Monatsende knapp ist,
dann sollte man zumindest die AN-Anteil der SV an die KK überweisen,
will man keine Verurteilung riskieren
(und keinen "vbuH-Vermerk" in der Tabelle, wenn es zum Inso-Verfahren kommt).
Re: Unerlaubte Handlung Verturteilung
Verfasst: 11. Apr 2022, 16:04
von Graf Wadula
Es geht bei den vorsätzlich unerlaubten Handlungen nicht darum, was dem Staat wichtiger ist. Sondern darum, ob es eine Straftat ist.
Bei dem Arbeitslohn ist es so, dass die Sozialversicherungsbeiträge sich ja unterteilen in den Arbeitgeber- und den Arbeitnehmeranteil. Eigentlich müsste der Arbeitnehmer seinen Anteil eben an die Sozialversicherungskassen zahlen. Was z.B. bei Scheinselbständigen ja passiert. Die bekommen praktisch Ihren Bruttolohn ausgezahlt und müssen dann die Sozialversicherungsbeträge selbständig zahlen. Und wenn dieser Teil vom Arbeitgeber nicht überwiesen wird, sondern anderweitig (für z.B. andere Schulden) verwendet wird, dann macht er sich der Unterschlagung strafbar. Aber der ist nicht "wertiger". Und der Arbeitnehmer hat doch keinen (direkten) Nachteil dadurch. Einfach § 266a StGB nachlesen, daraus ergibt sich das. Lohnsteuer ist ein völlig anderes Rechtsverhältnis.