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Außergerichtliche Vergleich/Eignigung im WVP
Verfasst: 20. Dez 2021, 10:34
von cesara38
Hallo,
Ich bin seit ca. 2,5 Jahren im Insolvenzverfahren mit mehreren Gläubiger. Seit ca. 1 Jahr im Wohlverhaltensphase. Jeden Monat wird. ca 500 Euro + 13. Gehalt am ende des Jahres von mir gepfändet. Ich kann leider trozdem nicht 30% in 3 Jahre begleichen. Trotzdem wollte ich die Insolvenz früh wie möglich hinter mir lassen. Ich dachte mir, ob es möglich wäre mit der Gläubigern (oder mit Insolvenzverwalter?) handeln und das Geld für die letzten 2 Jahre vom Insolvenz auf ein mal zu bezahlen. So eine Eignung würde auch während der Insolvenzverfahren gehen oder? Wenn Ja, wie sollte man am besten vorgehen? Vielen Dank.
Re: Außergerichtliche Vergleich/Eignigung im WVP
Verfasst: 20. Dez 2021, 11:20
von paddy000
Moin Cesara,
du kannst doch beim IV nachfragen, welcher Betrag für die RSB nach drei Jahren fehlt und die Summe dann an den IV überweisen. Bei mir fehlte dafür auch ein relativ geringer Betrag, den habe ich auf das Verfahrenskonto gezahlt und so die 35% erreicht.
Re: Außergerichtliche Vergleich/Eignigung im WVP
Verfasst: 20. Dez 2021, 12:04
von cesara38
Danke für den Antwort. Mein Hauptschuld bestand wegen eine sehr schiefgelaufene Immobilien Finanzierung. Die anderen waren kleinere Beträgen bei andere Gläubiger nach/während der Immobilien Sache geplatzt hat. Also Gesamtschulden sind ca. 160.000 Euro, jährlich wurden ca. 7.000 bis 8.500 Euro von mir zum IV bezahlt worden. Ich kann unmöglich 35% jetzt begleichen. Daher dachte ich mir RSB nach 5 Jahre beantragen und dann höchstens 16.000 Euro einmal Zahlung für die letzten 2 Jahre an die Gläubiger anbieten.
Re: Außergerichtliche Vergleich/Eignigung im WVP
Verfasst: 20. Dez 2021, 12:16
von tidus82
Also:
Die Insolvenz kann nur früher beendet werden, wenn jeder - also wirklich jeder - Gläubiger seine Forderung zurückzieht. Und sobald keine Forderung mehr besteht kann dir die vorzeitige RSB erteilt werden. Das ist natürlich bei einer Menge von Gläubigern so gut wie unmöglich.
Außerdem darfst du selbst auch keine Gläubiger bevorzugen, was vielleicht aus einem solchen Angebot konstruiert werden „könnte“.
Ich wäre mit einem solchen Angebot wirklich vorsichtig.
Außerdem: warum sollte ein Gläubiger auf einen solchen Vorschlag eingehen, wenn er das Geld doch eh „über die Zeit“ bekommt und vielleicht sogar noch mehr bekommt?
Re: Außergerichtliche Vergleich/Eignigung im WVP
Verfasst: 20. Dez 2021, 14:12
von cesara38
Klar, ich würde niemals einzeln die Gläubiger bezahlen. In meinem Zustand, könnte man ausrechnen was von mir in 2 Jahren gepfändet wird. Könnte ich oben drüber noch mal 1000 Euro zufügen. Gläubiger würden etwas mehr und sofort bekommen was sie normalerweise 2 Jahre darauf warten müssten. Ach ich weiss nicht, vielleicht soll ich einfach warten bis ende.
Re: Außergerichtliche Vergleich/Eignigung im WVP
Verfasst: 20. Dez 2021, 14:58
von luxus1805
paddy000 hat geschrieben: ↑20. Dez 2021, 11:20
Moin Cesara,
du kannst doch beim IV nachfragen, welcher Betrag für die RSB nach drei Jahren fehlt und die Summe dann an den IV überweisen. Bei mir fehlte dafür auch ein relativ geringer Betrag, den habe ich auf das Verfahrenskonto gezahlt und so die 35% erreicht.
Hallo paddy000,
Ist es nicht so,das man innerhalb der 3 Jahre die Summe zusammen bekommen muss und reichen 35 Prozent?
Ich habe da irgendwie in Erinnerung das es weit über 35 Prozent sind mit allen drum und dran.
Re: Außergerichtliche Vergleich/Eignigung im WVP
Verfasst: 20. Dez 2021, 15:11
von Graf Wadula
Es müssen die 35% plus die Kosten des Verfahrens (Vergütung und Gerichtskosten) gedeckt sein. Das stimmt, der Betrag kann schon sehr hoch sein, weil die Vergütung und die GK von der Höhe der Einzahlungen abhängig sind.
Re: Außergerichtliche Vergleich/Eignigung im WVP
Verfasst: 20. Dez 2021, 15:16
von luxus1805
Eventuell ist es einfacher auszurechnen,wenn man in der Wohlverhaltensphase ist und nicht im eröffneten Verfahren.
Re: Außergerichtliche Vergleich/Eignigung im WVP
Verfasst: 20. Dez 2021, 18:13
von INTI
Graf Wadula hat geschrieben: ↑20. Dez 2021, 15:11
Das stimmt, der Betrag kann schon sehr hoch sein, weil die Vergütung und die GK von der Höhe der Einzahlungen abhängig sind.
Das stimmt hinsichtlich der Gerichtskosten nicht. Zahlungen bzw. "Massezugänge" in der WVP zählen nicht zum Gebührenwert. Nach § 58 Abs. 1 S. 1 GKG ist die Insolvenzmasse bei Beendigung des Verfahrens (Aufhebung, Einstellung) ausschlaggebend. Hinzu kommen noch die Beträge die im Rahmen einer NTV (z. B. Steuererstattung) generiert werden
Re: Außergerichtliche Vergleich/Eignigung im WVP
Verfasst: 21. Dez 2021, 09:28
von Graf Wadula
INTI hat geschrieben: ↑20. Dez 2021, 18:13
Graf Wadula hat geschrieben: ↑20. Dez 2021, 15:11
Das stimmt, der Betrag kann schon sehr hoch sein, weil die Vergütung und die GK von der Höhe der Einzahlungen abhängig sind.
Das stimmt hinsichtlich der Gerichtskosten nicht. Zahlungen bzw. "Massezugänge" in der WVP zählen nicht zum Gebührenwert. Nach § 58 Abs. 1 S. 1 GKG ist die Insolvenzmasse bei Beendigung des Verfahrens (Aufhebung, Einstellung) ausschlaggebend. Hinzu kommen noch die Beträge die im Rahmen einer NTV (z. B. Steuererstattung) generiert werden
Ach stimmt, der TE ist ja bereits in der WVP. Habe ich überlesen.