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Kontopfaendung

Verfasst: 10. Dez 2021, 14:43
von El Torro
Hallo...
Wie bekomme Ich eine Kontopfaendung von meinem
Pkonto...Ich möchte es in ein normales Konto zurückverwandeln...
Die Pfaendung ist im Insolvenzverfahren festgestellt und unterliegt der Resrschuldbefreiung in ca. 20 Monaten...gibt es da eine Möglichkeit...
Gespräche mit dem Gläubiger werden nichts bringen....
Oder soll ich einfach ein neues Konto bei einer anderen Bank eröffnen...zum Beispiel als Gehaltskonto...
Gruss El Torro

Re: Kontopfaendung

Verfasst: 10. Dez 2021, 16:37
von Witwe Bolte
El Torro hat geschrieben: 10. Dez 2021, 14:43 ...
Oder soll ich einfach ein neues Konto bei einer anderen Bank eröffnen...zum Beispiel als Gehaltskonto...
Gruss El Torro
Das wäre wohl der einfachste Weg.
Andernfalls geht es wohl nur mit einem Gerichtsverfahren
und bekanntlich ist man 'vor Gericht wie auf See in Gottes Hand',
sprich: Keiner weiß, wie es ausgeht.

Such hier mal nach dem Thema "Verstrickung".

Wie alt war der PFÜB vor Inso-Eröffnung ?

Re: Kontopfaendung

Verfasst: 10. Dez 2021, 17:19
von El Torro
Eröffnung des IV war Juli 2018...Der Pfüb ist von Juni
2018.
Da der oben zitierte Gläubiger aus bestimmten Gründen auf ein von mir neueröffneten Konto bei Bekanntwerden desselbigen sofort versucht, mich wieder zu Pfaenden...
Trotz Verbot Und so weiter...dann geht der Zirkus wieder
Los ....zumindest wieder mit rechtlichen Schritten...
Es gibt halt so manche hartnäckige Gläubiger...

Re: Kontopfaendung

Verfasst: 10. Dez 2021, 17:48
von Shopgirl
Resrschuldbefreiung in ca. 20 Monaten.
Wieso sollte der Gläubiger da die Pfändung zurückziehen? Muss er nicht. Und würde ich als Gläubiger auch nicht tun.

Re: Kontopfaendung

Verfasst: 10. Dez 2021, 19:51
von Witwe Bolte
Da es vermutlich etliche solcher Gläubiger gibt,
und es sogar ein unschönes BGH-Urteil dazu gibt, s. hier:
https://www.schultze-braun.de/newsroom/ ... streckung/

würde ich mir an Deiner Stelle eine neue Bank suchen.
Das "Zahlungskontengesetz (ZKG)" ist Dir bekannt ?

Danach MUSS Dir (seit Juni 2016) JEDE Bank ein Konto geben,
WENN Du keines hast.
Banken, die korrekt arbeiten, machen das auch.

Wenn Dein Gehalt also am 31.d.M auf Deinem Konto eingeht
und sämtliche Daueraufträge (Miete, Strom, Telefon usw) am 1.d.M abgebucht werden,
dann gibst Du am 2.d.M. bei Deiner alten Bank die Kündigung ab,
holst alles Restgeld vom Konto in bar ab,
und beantragst sofort danach bei der Bank Deiner Wahl ein Konto
(und zahlst Dein Bargeld dort ein - oder auch nicht, egal).

Und die Bank MUSS es Dir geben, denn Du hast dann ja keines mehr.

Die Forderung Deines o.g. Gläubigers wird ja wohl in Deiner "Tabelle" stehen ?
Mit oder ohne "vbuH"-Zusatz ?
Wenn er dann irgendwann mitbekommt, dass das alte Konto nicht mehr existiert,
dann bekommt er für seine Inso-Forderung (wenn ohne "vbuH") meines Wissens keinen neuen PFÜB,
sondern sie ist von Deiner RSB umfasst.

Das scheint mir der beste Weg in dieser Situation zu sein.

Viel Glück!

Re: Kontopfaendung

Verfasst: 11. Dez 2021, 22:46
von El Torro
Die Forderung ist in der Tabelle und ohne Vbuh und unterliegt somit der Resrschuldbefreizng.. wenn Ich jetzt das Konto Wechsel, dann muss Ich halt mit Vollstreckungsgegenklage oder ähnliches versuchen,
Die Pfaendung zu stoppen, falls mein netter Gläubiger es wieder versucht...

Re: Kontopfaendung

Verfasst: 12. Dez 2021, 00:14
von mucel
Witwe Bolte hat geschrieben: 10. Dez 2021, 19:51
Wenn Dein Gehalt also am 31.d.M auf Deinem Konto eingeht
und sämtliche Daueraufträge (Miete, Strom, Telefon usw) am 1.d.M abgebucht werden,
dann gibst Du am 2.d.M. bei Deiner alten Bank die Kündigung ab,
holst alles Restgeld vom Konto in bar ab,
und beantragst sofort danach bei der Bank Deiner Wahl ein Konto
(und zahlst Dein Bargeld dort ein - oder auch nicht, egal).

Und die Bank MUSS es Dir geben, denn Du hast dann ja keines mehr.
Grundsätzlich alles korrekt, was du hier schreibst.

Allerdings muss es nicht so sein, dass das alte Konto bereits nicht mehr existiert, wenn man das neue Konto beantragt. Das alte Konto muss zum Zeitpunkt des Neuantrages bei der neuen Bank, lediglich gekündigt sein. Siehe hierzu § 35 Absatz 1 Satz 3 Zahlungskontengesetz: https://www.gesetze-im-internet.de/zkg/__35.html

Es wäre also durchaus möglich, das alte Konto zum 31.01.2022 zu kündigen und dann mit der Kündigungsbestätigung zur neuen Bank zu gehen, bzw. bei einer Direktbank das Online zu machen und dann dort das neue Konto zu eröffnen.

Nur eines ist GANZ wichtig. Sollte das alte Konto ein P-Konto sein, dann kann das neue Konto erst nachdem das alte Konto geschlossen wurde bzw. wieder in ein „normales“ Konto rückgewandelt wurde, in ein P-Konto umgewandelt werden. Also in dem Fall auf keinen Fall bei Antrag auf Kontoeröffnung ankreuzen, dass das Konto als P-Konto geführt werden soll und man kein weiteres P-Konto besitzt.

Re: Kontopfaendung

Verfasst: 12. Dez 2021, 00:37
von insolaner
danke für den Hinweis! Eine rückwirkende Umstellung auf P-Konto ist ja problemlos möglich, sobald eine Pfändung eintrifft - insofern gibts auch keine Umstellungsprobleme. Aber eigentlich dürfte der PfÜB ja garnicht erst erlassen werden, wenn das Verfahren läuft - eigentlich...

Re: Kontopfaendung

Verfasst: 13. Dez 2021, 19:04
von El Torro
Hallo...
Ich werde das neue Konto als Gehaltskonto eröffnen...
Da habe Ich schon Zusage...man ist einfach freier mit
Normalen Konto...eenn mein Gläubiger halt wieder was versucht, muss ich mich halt wehren...
Gruss El Torro