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Schlussverteilung
Verfasst: 6. Nov 2021, 15:15
von Joki
Hallo zusammen,
ich habe heute von Insolvenzgericht folgenden Bescheid bekommen , „ In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
des Herrn xxx, geboren am xxx,
hat das Gericht der Schlussverteilung zugestimmt.“
Bedeutend das , das ich nun in der Wohlverhaltensphase bin ?
Schönes Wochenende euch
Re: Schlussverteilung
Verfasst: 6. Nov 2021, 15:28
von INTI
Nein, dass ist die Bestimmung des Schlusstermins. Die WVP beginnt mit dem Aufhebungsbeschluss.
Re: Schlussverteilung
Verfasst: 6. Nov 2021, 16:21
von Nie_mehr_Schulden
Ich möchte mich auch gerne zu diesem Thema einklinken.
Ist dies ein Termin, wo man selber anwesend sein muss und wo auch die Gläubiger vor Ort sind?
Re: Schlussverteilung
Verfasst: 6. Nov 2021, 16:34
von INTI
Normalerweise finden diese Termin im schriftlichen Verfahren statt, somit keine Termine mehr bei Gericht. Nur noch in größeren Verfahren werden die Termine im Sitzungssaal abgehalten. Eine Anwesenheitspflicht besteht grundsätzlich nicht.
Re: Schlussverteilung
Verfasst: 6. Nov 2021, 17:15
von Joki
…..Schlusstermin heißt dann RSB ?
Re: Schlussverteilung
Verfasst: 6. Nov 2021, 17:26
von INTI
Möglich, dass im ST die RSB erteilt wird, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen, ist aber eher die Ausnahme.
Re: Schlussverteilung
Verfasst: 7. Nov 2021, 16:05
von El Torro
Hallo...
Zur Ergänzung noch folgendes..
Bei mir hat das Mit dem Schlusstermin und der Aufhebung des Verfahrens ca. 6 Monate gedauert,
Weil noch extra Prüftermine dabei waren.
Da ging es irgentwie um Forderungsfeststellung .
In der Regel wird die R S B nach dem Schlusstermin dann im Aufhebungsbeschluss angekündigt und nach Ablauf der Restlichen Wohlverhaltensphase erteilt.
Mag sein, das es jetzt mit den verkürzten Insolvenz
Verfahren auf 3 Jahre öfters mal vorkommt, das Der Schlusstermin u s w .mit dem Ende des IV und der Erteilung der R S B zusammenfällt.
MFG
El Torro
Re: Schlussverteilung
Verfasst: 8. Nov 2021, 12:04
von Joki
Ich habe auf Insolvenzbekanntmachungen.de folgende Einträge über mich gefunden.
wird der Schlussverteilung zugestimmt.
Die Durchführung des Schlusstermins wird im schriftlichen Verfahren angeordnet (§§ 196, 197, 5 Abs. 2 InsO).
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis zum
08.01.2022
im schriftlichen Verfahren zu folgenden Punkten Stellung zu nehmen:
- zur Schlussrechnung des Verwalters ;
- zum Schlussverzeichnis der bei der Verteilung zu berücksichtigenden Forderungen;
- Entscheidung der Gläubiger über die nicht verwertbaren Gegenstände der Insolvenzmasse;
- zum Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung; falls deren Versagung beantragt wird, sind bis zum 08.01.2022 der Antrag zu stellen und die Versagungsgründe glaubhaft zu machen (§ 290 InsO);
- Zur Person des/der noch zu bestimmenden Treuhänder(in) und seiner/ihrer Beauftragung mit der Überwachung des Schuldners im Verfahren zur Restschuldbefreiung (§§ 288, 292 Abs. 2 InsO)
Dann gibt es noch einen zweiten Eintrag in dem steht ,
…. wird der Schlussverteilung zugestimmt .Nach Angaben der IV betragen die Forderungen….
und einen dritten Eintrag zur Vergütung des IV
Das würde doch für mich heißen, wenn niemand Einspruch einlegt, bekäme ich im Januar evt rückwirkend die RSB . Mein Verfahren wurde im Dezember 18 eröffnet.Oder sehe ich das falsch?
Re: Schlussverteilung
Verfasst: 8. Nov 2021, 12:12
von caffery
Joki hat geschrieben: ↑8. Nov 2021, 12:04
Oder sehe ich das falsch?
Nein
Aber fürs allgemeine Verständnis weil der Zusammenhang ohne die Info sonst verwirrt: Joki hat einen Verkürzungsantrag auf 3 Jahre gestellt;)
Re: Schlussverteilung
Verfasst: 8. Nov 2021, 19:27
von gurami
Bei mir war die Aufhebung des Verfahrens erst 3 Monate nach RSB. Also wenn die Rechnung aufgeht dann wird es bei Joki ähnlich.