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Nachzahlung Rückwirkend nach RSB
Verfasst: 20. Okt 2021, 12:35
von gurami
Ich bin seit Anfang Januar 2021 RSB
Seit 2017 haben meine Kollegen und ich die Gehaltseinstufung nicht akzeptiert und über unseren BR läuft seitdem der Streit. Da wir einen Schrieb unterschrieben haben können wir damit rechnen das, sollte das jetzt anstehende Urteil, positiv ausfallen, das wir diese Differenz rückwirkend bekommen. In unserer Firma werden solche Zahlungen zurück verrechnet sodass wir dann zig Abrechnungen mit Nachverrechnungen bekommen.
Durchatmen
Meine Frage:
Kann das noch rückwirkend zur Masse als Nachtragsverteilung gezogen werden ?
Re: Nachzahlung Rückwirkend nach RSB
Verfasst: 20. Okt 2021, 12:39
von caffery
Wenn keine Nachtragsverteilung per Beschluss angeordnet wurde, kann auch jetzt keine vom Himmel fallen.
Ich könnte jetzt nach dem genauen Zeitablauf fragen, sowie danach, ob der Verwalter ggf. über den Rechtsstreit informiert war. Soll ich?
Re: Nachzahlung Rückwirkend nach RSB
Verfasst: 20. Okt 2021, 13:32
von INTI
Hierzu müsste man den Sachverhalt genau kennen:
Eine Nachtragsverteilung hat noch nach Erteilung der Restschuldbefreiung zu erfolgen, falls unbekannte Vermögensgegenstände des Schuldners aufgefunden werden.
BGH 10.7.2008 – IX ZB 172/07
Re: Nachzahlung Rückwirkend nach RSB
Verfasst: 20. Okt 2021, 14:16
von caffery
Hui, ich rieche ein formaljuristisches Fass ohne Boden;)
Ums nicht zu kompliziert zu machen hier meine Meinung dazu in Kürze:
1. Ja, die Nachtragsverteilung kann nach Erteilung der RSB auch noch am Sanktnimmerleinstag erfolgen - wenn sie denn angeordnet wurde.
2. Beträge die gemäß dem § 287 Abs. 2 InsO - also gemäß der Abtretungserklärung - behandelt werden, beträfe das meines Wissens ohnehin nicht, sondern lediglich solche die dem § 35 InsO unterliegen bzw. unterlegen hätten.
Ich nehme an, Gurami weiß jetzt ganz genau bescheid. *höhö*
Sagen wir einfach: Lass Dich überraschen...
Re: Nachzahlung Rückwirkend nach RSB
Verfasst: 20. Okt 2021, 15:22
von Graf Wadula
Wobei die Nachzahlungen auf die Monate zu verteilen sind, für die sie gezahlt wurden. Selbst wenn eine NTV angeordnet wird, dürfte das ja nicht wirklich schlimm sein. Und das bisher keine angeordnet wurde, deutet ja eher darauf hin, dass der Verwalter davon nix weiß
Re: Nachzahlung Rückwirkend nach RSB
Verfasst: 20. Okt 2021, 15:56
von caffery
Graf Wadula hat geschrieben: ↑20. Okt 2021, 15:22
Und das bisher keine angeordnet wurde, deutet ja eher darauf hin, dass der Verwalter davon nix weiß
Das klingt irgendwie erdrückend einleuchtend
Re: Nachzahlung Rückwirkend nach RSB
Verfasst: 21. Okt 2021, 04:38
von gurami
Danke für die Antworten. Der Verwalter weiss /wusste nix davon. Der Streitanfang war vor der Eröffnung. Von einer ausdrücklichen Nachtragsverteilung steht im Beschluss nix. Ehrlich gesagt hatte ich während der Insolvenz schon mit einem Ergebnis gerechnet und die Kohle abgeschrieben. Ich stelle mich einfach tot.
Re: Nachzahlung Rückwirkend nach RSB
Verfasst: 21. Okt 2021, 05:52
von INTI
Sich tot zu stellen bringt die Gefahr des § 303 InsO mit sich.
Re: Nachzahlung Rückwirkend nach RSB
Verfasst: 21. Okt 2021, 08:10
von Witwe Bolte
INTI hat geschrieben: ↑21. Okt 2021, 05:52
Sich tot zu stellen bringt die Gefahr des § 303 InsO mit sich.
Danach kann NUR ein Inso-Gläubiger einen Antrag auf Widerruf der RSB stellen
und das nur innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft der RSB.
gurami hat seine RSB seit Jan 21, jetzt ist Okt - wann wird das Geld tatsächlich fließen
(WENN es denn fließt) ?
Wie sollte ein Inso-Gläubiger davon erfahren ?
Gibt es diese obskure "Zuflusstheorie" nur im SGB II oder auch in anderen Rechtsgebieten ?
Wie risikoreich das "Totstellen" wäre, kannst Du nur allein entscheiden, gurami.
Nur Du weißt, was Du für Inso-Gläubiger hast.
Viel Glück!
Re: Nachzahlung Rückwirkend nach RSB
Verfasst: 21. Okt 2021, 08:21
von INTI
Witwe Bolte hat geschrieben: ↑21. Okt 2021, 08:10
Wie sollte ein Inso-Gläubiger davon erfahren ?
Böses Insolvenzgericht.