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Einkommen der Familienmitglieder

Verfasst: 13. Okt 2021, 19:02
von Janadi
Hallo,
es ist kein wirkliches Problem, nur eine Frage. Muss ich eigentlich dem Treuhänder melden, wenn sich das Einkommen eines Familienmitgliedes verändert (das als Unterhaltspflichtige Person zählt)? Oder muss sich der Treuhänder aktiv um diese Information bemühen?

Re: Einkommen der Familienmitglieder

Verfasst: 13. Okt 2021, 20:08
von imker
Ach...

Naturalunterhalt oder Barunterhalt - was wurde gewährt??

Wenn kein Barunterhalt mehr gezahlt wird, melden, weil sich bei Dir was ändert.
Und wenn kein Naturalunterhalt mehr gewährt wird, melden, weil....
Wird weiter Barunterhalt gewährt oder Naturalunterhalt gewährt, obwohl keine rechtliche Verpflichtung mehr bestehen könnte, dann ist nichts zu melden, weil sich an der Situation "ich leiste einen Unterhalt" nicht ändert.

Re: Einkommen der Familienmitglieder

Verfasst: 13. Okt 2021, 20:48
von Janadi
Naturalunterhalt vordergründig, das Kind erhält sonst aber noch Taschengeld. Das Bafög vom Kind wird vermutlich um 100€ - 150€ höher ausfallen als zuvor. Aktuell wird das Kind mit 300€Bafög zu 50% als Unterhaltspflichtiger gezählt. Bei 400-450€, wie es vor 2 Jahren war, hatte das Gericht nur 20% anerkannt. Ich habe mich jetzt halt gefragt, ob ich das höhere Bafög melden muss.

Re: Einkommen der Familienmitglieder

Verfasst: 8. Dez 2021, 10:03
von Easyman_
Janadi hat geschrieben: 13. Okt 2021, 20:48 Naturalunterhalt vordergründig, das Kind erhält sonst aber noch Taschengeld. Das Bafög vom Kind wird vermutlich um 100€ - 150€ höher ausfallen als zuvor. Aktuell wird das Kind mit 300€Bafög zu 50% als Unterhaltspflichtiger gezählt. Bei 400-450€, wie es vor 2 Jahren war, hatte das Gericht nur 20% anerkannt. Ich habe mich jetzt halt gefragt, ob ich das höhere Bafög melden muss.
Ich glaube nicht dass du das melden musst, aber hast du näheres herausgefunden oder wie sieht es aus?

Re: Einkommen der Familienmitglieder

Verfasst: 8. Dez 2021, 10:21
von INTI
Eine Pflicht, den Treuhänder unaufgefordert über Einkünfte eines Unterhaltsberechtigten zu unterrichten, besteht nicht.

BGH, Beschl. v. 12.07.2018, Az. IX ZB 78/17