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Schlusstermin

Verfasst: 2. Okt 2021, 21:56
von El Torro
Hallo...
Bei mir war jetzt Schlusstermin...
In einer mir Zugesandten Mitteilung von der Rechtspflegerin des Insolvenzgerichtes Stand halt das übliche..nun für mich der springende Punkt...
1 Forderung war als Vbuh angemeldet..diesem Attribut hatte Ich widersprochen...das war weit am Anfang meines In.verfahrens....eine 2 te Forderung war , dachte Ich auch als Vbuh angemeldet..nun meine eigentliche Frage...
In dem Bericht der Rechtspflegerin Stand,
Das bis zum Schlusstermin keine Forderungen aus unerlaubten Handlungen vorliegen- obwohl ich der einen ja widersprochen habe..Schriftwechsel habe Ich abgeheftet..heisst das jetzt,
Das nun nichts mehr als Vbuh gemeldet ist und diese 2 Forderungen normal der Restschuldbefreiung unterliegen,
Oder können die 2 Gläubiger auch nach dem Schlusstermin immer noch mit Vbu h kommen oder bis zum Ende der Abtretungsfrist pfänden und wenn ja erst nach Der erteilten Resrschuldbefreiung?
Ich weiss , Das wurde hier schon bestimmt durchgekaut aber für mich ist es einfach verwirrend. Der Beschluss zur Aufhebung des Verfahrens sollte die Tage Eintrudeln.
MfG
El Torro

Re: Schlusstermin

Verfasst: 3. Okt 2021, 07:41
von caffery
Ja, das wurde hier schon zig mal durchgekaut.

Aber weil Dus bist:

In dem Schlussbericht steht sehr wahrscheinlich sinngemäß, dass keine vbuh festgestellt wurde. Was nicht heißt, dass von keinem Gläubiger das Rechtsattribut beantragt worden ist. Festgestellt wäre es nur, wenn Du nicht widersprochen hättest oder ein Gericht das endgültig so entschieden hätte. Vermutlich stehen in Deiner Insolvenztabelle 1-2 Forderungen mit dem Vermerk "vbuh beantragt - wurde widersprochen". Damit ist - wenn man so will - das vorläufige Ende der Geschichte ein Patt.

Die Rechtslage dazu ist leider momentan so, dass nichts weiter passiert so lange keine Partei (der Gläubiger oder Du) tätig wird.

Was bedeutet: Ja, der Gläubiger könnte irgendwann mal kommen (allerdings erst nach Ende der Abtretungsfrist) und versuchen mit seinem Tabellenauszug zu vollstrecken. Dann müsstest Du Dich gegen diesen Versuch wenden um die Vollstreckung abzuwehren und eine endgültige Entscheidung über die vbuh-Frage herbeizuführen.

Andere Möglichkeit: Du klagst von Dir aus auf sog. "negative" Feststellung. Was heißen würde, dass Du quasi ein Gericht bittest endgültig festzustellen, dass in der Sache keine vbuh vorliegt.

Solange Du das nicht machst und der Gläubiger nichts macht hast Du - Stand heute - leider immer so ein kleines Damokles-Schwert über Dir schweben.

Re: Schlusstermin

Verfasst: 3. Okt 2021, 09:22
von El Torro
Hallo...
Danke Caffery für die Antwort...
Der Schlussbericht liegt mir vor..Ich werde heute mal reinschauen, wie die 2 Forderungen festgestellt sind oder nicht und wie Sie gekennzeichnet sind..
Mir geht's nicht darum , diese Forderungen nicht zu bezahlen oder so etwas..Ich möchte nur Klarheit darüber haben,
Was nach der Restschuldbefreiung noch überbleibt...
Und dieses Thema ist nun mal nicht so einfach...
MfG
El Torro

Re: Schlusstermin

Verfasst: 3. Okt 2021, 09:53
von caffery
El Torro hat geschrieben: 3. Okt 2021, 09:22 Hallo...
Danke Caffery für die Antwort...
Der Schlussbericht liegt mir vor..Ich werde heute mal reinschauen, wie die 2 Forderungen festgestellt sind oder nicht und wie Sie gekennzeichnet sind..
Das wirst Du vermutlich nur aus der Tabelle ersehen können (die bei Gericht rumliegt) und nicht aus dem Schlussbericht.
El Torro hat geschrieben: 3. Okt 2021, 09:22 Mir geht's nicht darum , diese Forderungen nicht zu bezahlen oder so etwas..Ich möchte nur Klarheit darüber haben,
Was nach der Restschuldbefreiung noch überbleibt...
Ja aber warum solltest Du die denn jetzt auf einmal zahlen sollen? Davon habe ich doch überhaupt nichts geschrieben!
Auch nicht, dass etwas "überlebt". Nur eben, dass Du sehr wahrscheinlich keine 100%ige Klarheit haben wirst. Was aber nicht heißt, dass es Sinn macht zu zahlen. Das macht es mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht.
El Torro hat geschrieben: 3. Okt 2021, 09:22 Und dieses Thema ist nun mal nicht so einfach...
Tjo - daran scheinen auch meine Ausführungen leider nichts geändert zu haben...

Re: Schlusstermin

Verfasst: 3. Okt 2021, 10:04
von El Torro
Natürlich haben mir deine Ausfühungen geholfen...also in meinem Schlussbericht haengt eine Tabelle mit Forderungen dran..bestritten und festgestellt...oder ist das nur ne Übersicht...

Re: Schlusstermin

Verfasst: 3. Okt 2021, 12:20
von imker
El Torro hat geschrieben: 3. Okt 2021, 09:22 ...
Mir geht's nicht darum , diese Forderungen nicht zu bezahlen oder so etwas..Ich möchte nur Klarheit darüber haben,
Was nach der Restschuldbefreiung noch überbleibt...
Und dieses Thema ist nun mal nicht so einfach...
MfG
El Torro
wenn das für Dich so ist - es geht nicht darum, nicht zu bezahlen, das schreibst Du - dann nicht fragen, sondern irgendwann zahlen.
Sonst musst die klären, ob Du die Situation akzeptierst: Der Gläubiger kann nach Erteilung der RSB die Forderung "vollstrecken" - mit einem Tabellenauszug.
Das WIDERSPRECHEN führt aktuell nur dazu, dass man sich später auch noch wehren kann und sich wehren muss, wenn es keine vbuH war. Vom Tisch ist so eine Forderungsanmeldung nicht.

Re: Schlusstermin

Verfasst: 3. Okt 2021, 13:25
von Nie_mehr_Schulden
Also ist es auf jeden Fall zu empfehlen eine negative Feststellungsklage anzustreben?!
Selbst wenn man diese verliert, dann ändert sich an der Situation nichts.
Man kann sich höchstens darauf einstellen nach der RSB zahlen zu müssen.

Re: Schlusstermin

Verfasst: 3. Okt 2021, 13:35
von caffery
Das kommt drauf an. In der Praxis habe ich es bei sowas meistens mit übersichtlichen 0815-Inkasso-Forderungen zu tun bei denen der Gläubiger die vbuh-Anmeldung augenscheinlich "ins Blaue" getätigt hat. Einfach mal um zu schauen ob der Schuldner was macht - und/oder um maximal Ungemach zu verbreiten ohne irgendeinen substantiellen Grund.

Solche Gläubiger machen meiner Erfahrung nach in aller Regel nichts mehr in Richtung Vollstreckung oder Tabellenauszug wenn der Schuldner dem vbuh-Attribut widersprochen hat. Da hätte eine negative Feststellungsklage oft was von "mit Kanonen auf Spatzen schießen" - besonders wenn man über übersichtliche dreistellige Beträge redet die einem selbst im worst case nachträglich nicht die Existenz verhageln würden. Aber man kann da natürlich auch einen anderen Standpunkt zu vertreten.

Wenn es sich aber um einen wesentlichen vier- oder gar fünfstelligen Betrag handelt, würde ich persönlich nachhaltig wissen wollen was denn nun damit ist. Man stelle sich vor, man baut sich nach der Inso eine gehaltvolle wirtschaftliche Existenz auf - ggf. mit Immobilie etc. und man müsste dann immer Angst haben, dass der alte Forderungskadaver wieder aus der Mottenkiste gehüpft kommt.

Re: Schlusstermin

Verfasst: 3. Okt 2021, 17:01
von El Torro
Dank euren Antworten ist mir wieder einiges klarer geworden in dieser Vbu h Geschichte...bloss als Juristen
Laie ist man halt mit diesen Schriftsaetzen und Aussagen überfordert...Ich werde jetzt demnächst versuchen, von meinem Rechtspfleger, der mit meinem Fall zu tun hat , herauszukriegen, wie die 2Gläubiger in der
Tabelle stehen ..mit Vbuh oder nicht..und dann denke Ich mir in Ruhe was aus , wie Ich die Zahlung angehe..es geht um einen niedrigen vierstelliigen Betrag...besser jetzt
Als nach der Restchuldbefreiung alles auf einen zukommt...
MfG

El Torro

Re: Schlusstermin

Verfasst: 3. Okt 2021, 20:57
von insolaner
kleiner Tip von mir: vielleicht würde ich da nicht unbedingt schlafende Hunde wecken, sondern einfach nur einen Tabellenauszug anfordern oder bei Gericht reingucken - musst ja nicht sgen warum :)