Nachtragsverteilung
Verfasst: 2. Mär 2019, 11:42
Hallo Zusammen,
seit dem 21.02.19 befinde ich mich in der WV. Nun schrieb meine IV, ich möchte bitte die Steuer machen und Sie sei zur Nachtragsverteilung berufen. Das Gericht schrieb folgendes:
Der Insolvenzbeschlag bleibt hinsichtlich
eventuell bestehender Ansprüche auf Steuerrückerstattung aus gezahlter Einkommenssteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag, Gewerbe- und Umsatzsteuer für den Veranlagungszeitraum bis zur Verfahrensaufhebung unter Berücksichtigung der Grundsätze der Aufteilung im Rahmen der §§ 268 ff. AO sowie der Grundsätze der zeitraumbezogenen Aufteilung
aufrecht erhalten (BGH, Beschluss vom 12.01.2006, IX ZB 239/04). Eingehende Beträge sind zunächst auf die Verfahrenskosten zu verrechnen.
Gleichzeitig wird die Nachtragsverteilung der Erstattungsbeträge hieraus angeordnet (§ 203 InsO).
Meine Frage: Gilt dies jetzt nur rückwirkend, oder auch für die Zukunft?
Vielen Dank.
seit dem 21.02.19 befinde ich mich in der WV. Nun schrieb meine IV, ich möchte bitte die Steuer machen und Sie sei zur Nachtragsverteilung berufen. Das Gericht schrieb folgendes:
Der Insolvenzbeschlag bleibt hinsichtlich
eventuell bestehender Ansprüche auf Steuerrückerstattung aus gezahlter Einkommenssteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag, Gewerbe- und Umsatzsteuer für den Veranlagungszeitraum bis zur Verfahrensaufhebung unter Berücksichtigung der Grundsätze der Aufteilung im Rahmen der §§ 268 ff. AO sowie der Grundsätze der zeitraumbezogenen Aufteilung
aufrecht erhalten (BGH, Beschluss vom 12.01.2006, IX ZB 239/04). Eingehende Beträge sind zunächst auf die Verfahrenskosten zu verrechnen.
Gleichzeitig wird die Nachtragsverteilung der Erstattungsbeträge hieraus angeordnet (§ 203 InsO).
Meine Frage: Gilt dies jetzt nur rückwirkend, oder auch für die Zukunft?
Vielen Dank.