Nachtragsverteilung

Hier geht es in erster Linie um eine sachbezogene Diskussion von Problemen im Verbraucherinsolvenzverfahren (z.B. zur Existenzsicherung, Zwangsvollstreckung, Verbraucherinsolvenzverfahren). Für aktive und ehemals Selbstständige haben wir ein eigenes Forum 'Selbstständige' eingerichtet. Allgemeine Fragen und Probleme rund um das Thema Schulden können im Forum 'Schuldenprobleme' diskutiert werden. Wie man mit Schulden und den damit resultierenden persönlichen Belastungen und Problemen umgeht und lebt, geht es im Schwesterforum 'life!'.
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ossle
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Nachtragsverteilung

Beitrag von ossle »

Hallo Zusammen,

seit dem 21.02.19 befinde ich mich in der WV. Nun schrieb meine IV, ich möchte bitte die Steuer machen und Sie sei zur Nachtragsverteilung berufen. Das Gericht schrieb folgendes:

Der Insolvenzbeschlag bleibt hinsichtlich
eventuell bestehender Ansprüche auf Steuerrückerstattung aus gezahlter Einkommenssteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag, Gewerbe- und Umsatzsteuer für den Veranlagungszeitraum bis zur Verfahrensaufhebung unter Berücksichtigung der Grundsätze der Aufteilung im Rahmen der §§ 268 ff. AO sowie der Grundsätze der zeitraumbezogenen Aufteilung
aufrecht erhalten (BGH, Beschluss vom 12.01.2006, IX ZB 239/04). Eingehende Beträge sind zunächst auf die Verfahrenskosten zu verrechnen.
Gleichzeitig wird die Nachtragsverteilung der Erstattungsbeträge hieraus angeordnet (§ 203 InsO).

Meine Frage: Gilt dies jetzt nur rückwirkend, oder auch für die Zukunft?

Vielen Dank.
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Beiträge: 263
Registriert: 26. Jan 2020

Re: Nachtragsverteilung

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Hi ossle,

gute Frage, hast du schonmal bei dem Thema "Nachtragsverteilung" geschaut?
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caffery
praktischer Schuldnerberater
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Beiträge: 2475
Registriert: 13. Aug 2018, 20:45

Re: Nachtragsverteilung

Beitrag von caffery »

ossle hat geschrieben: 2. Mär 2019, 11:42 Meine Frage: Gilt dies jetzt nur rückwirkend, oder auch für die Zukunft?
Das steht doch da;)
ossle hat geschrieben: 2. Mär 2019, 11:42 --->für den Veranlagungszeitraum bis zur Verfahrensaufhebung <--- unter Berücksichtigung der Grundsätze der Aufteilung im Rahmen der §§ 268 ff. AO sowie der Grundsätze der zeitraumbezogenen Aufteilung
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