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Laufende Insolvens

Verfasst: 15. Apr 2021, 11:28
von Edgar
Hallo zusammen,

ich benötige bitte eure Unterstützung und habe ein Paar Fragen:

ich habe die Insolvenz im letzten Jahr angemeldet, seit Juni 2020 läuft sie- somit noch die 7Jahresregel.
die Schuldensumme beträgt 10300€
2500 sind durch die Pfändung schon beglichen und zusätzlich sind auf dem Auskehrungskonto nochmal 2500€

jetzt meine Frage:
1. macht es Sinn einen Antrag zu stellen, das die Gesamtlänge der inso auf die 3Jahre angepasst wird?
ich hatte irgendwo gelesen das es staffeln gibt ,und da mein Antrag vor der reform gestellt wurde könnte ich auf 5Jahre verkürzen?

oder den Antrag auf anpassung nicht stellen und den alten Antrag auf die Verkürzte 3jahres regel (35% + Verfahrenskosten) stellen- sind dann die Verfahrenskosten noch zusätzlich zu den Pfändungen zu zahlen?

beim Aktuellen Stand habe ich ja 35% zusammen + verfahrenskosten ?vll 2000€ wären ja dann mit 5500 beglichen?
ich hoffe ihr könnt licht in mein Dunkel bringen .

Lg Edgar

Re: Laufende Insolvens

Verfasst: 15. Apr 2021, 15:12
von Graf Wadula
eine 7-Jahresregel gibt es schon ewig nicht mehr. Es waren vor der der Reform 6 Jahre ab EÖ mit der Möglichkeit auf 5 Jahre bei gezahlten Verfahrenskosten oder gar 3 Jahre, wenn 35% der Forderungen nach 3 Jahren getilgt werden können.
Wann haben Sie den Antrag gestellt? denn danach berechnet sich die Länge ihrer Abtretungszeit. Haben sie bspw. im
zwischen dem 17. Mai und 16. Juni 2020 den Antrag gestellt, sind es 5 Jahre und zwei Monate, und zwar ab Eröffnung. Davor jeweils monatlich ein Monat mehr und danach jeweils einen Monat weniger.
Ob das mit den 3 Jahren klappt, dafür haben Sie ja noch Zeit. Die Frist läuft ja erst im Juni 23 ab. Bis dahin fließt ja noch viel Wasser den Rhein herunter. Rechnen Sie doch mal aus, was sie monatlich abführen und wieviel sie dann wahrscheinlich eingezahlt haben. Denn Antrag können Sie auch noch später stellen. Vielleicht ist dann eh schon das Insoverfahren aufgehoben und sie sind in der Wohlverhaltensperiode, dann wissen sie auch, wie viel sie konkret benötigen.
Die Verfahrenskosten werden immer als erstes von den Pfändungsbeträgen abgezogen. Sie müssen nicht extra bezahlt werden.