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Insolvenzantrag zurückziehen - Konsequenzen?

Verfasst: 11. Apr 2021, 13:59
von bailiffs
Hallo,

wenn man ein Insolvenzverfahren beantragt hat, nach erfolglosem Nullplan-Vorschlag, bis wann kann man die Insolvenz selbstständig abbrechen - ohne Konsequenzen?
Nur bis zur Insolvenzverfahrens-Eröffnung oder noch danach?

Mit "Konsequenzen" meine ich, dass wenn eine Insolvenz gescheitert ist, ist man ja für mehrere Jahre für eine neue Insolvenz gesperrt.

Freue mich auf eine Antwort.

Re: Insolvenzantrag zurückziehen - Konsequenzen?

Verfasst: 11. Apr 2021, 16:39
von imker
1. Bis zur Eröffnung.
2. Konsequenzen zieht die beantragt und erteilte oder auch versagte Restschuldbefreiung nach sich.
3. Es gibt Menschen, die finden dauernde Insolvenzverfahren gut. Das kann in ganz besonderen Fällen Sinn machen. Stell Dir vor, dass eine große vbuH feststeht. Nach der RSB kann der vbuH-Gläubiger vollstrecken. Wenn das stört, stellen manche Menschen einen neuen Insolvenzantrag und tragen dafür auch die Verfahrenkosten - selbständig tätige Personen, die hoffen, dass der IV die selbständige Tätigkeit freigibt. Das ist aber eher etwas für Verfahrens-Zocker und nicht für normale Situationen.
4. "Abbrechen" der Insolvenz - wie soll das nach der selbst beantragten Verfahrenseröffnung denn noch gehen - in diesem Rechtsstaat...ich bekomme das, was ich wollte und bin durch die gerichtliche Entscheidung der Insolvenzeröffnung nicht "beeinträchtig>t"

Re: Insolvenzantrag zurückziehen - Konsequenzen?

Verfasst: 12. Apr 2021, 13:18
von Graf Wadula
Nach der Inso-Eröffnung kann das Insolvenzverfahren nur regulär aufgehoben oder auf Antrag gemäß § 212, 213 InsO mit Zustimmung aller Gläubiger oder bei Wegfall des Eröffnungsgrundes beendet werden. Eine Rücknahme des Antrags ist nicht mehr möglich. Allerdings könnte man den RSB-Antrag zurücknehmen. Das Verfahren läuft dann ohne RSB, was aber eigentlich keinen Sinn macht.
Eine Sperrfrist gibt es nur für bestimmte Regelungen bei der RSB (z.B. nach Erteilung der RSB oder Versagung bei bestimmten Gründen; § 287a InsO); ein InsoVerfahren kann man theoretisch laufend wiederholen.