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Kostenstundung - Raten

Verfasst: 18. Mär 2021, 18:50
von Helferin
Hallo liebe Community,

nach vielen Jahren habe ich nun doch wieder ein Anliegen (eigentlich dachte ich, das wäre alles vorbei).

Die Insolvenz wurde 2011 eröffnet. Sie ist demzufolge seit 2017/18 beendet. Seinerzeit wurde Stundung aller Kosten beantragt - eine klassische "0-Insolvenz".

Nun hat das AG vor Kurzem das aktuelle Einkommen abgefragt und kommt zu dem Ergebnis, dass eine Rate zu zahlen sei. Das Problem ist. Sie haben ein Nettoeinkommen verwendet, welches einmalig höher ausgefallen ist aufgrund von Zuschlägen (Winterdienst). Das reguläre Nettoeinkommen ist 200 Euro monatlich niedriger (das höhere Einkommen wird 2-3 Monate im Jahr bezahlt, eben wenn "Winterdienst" ist).

Nun meine Frage: Aus welchem Zeitraum muss das AG das monatliche Nettoeinkommen berechnen/verwenden? Geht da wirklich punktuell ein Monat (weils halt jetzt das Gehalt vom Februar war) - oder kann man da einen Durchschnitt oder sowas ansetzen?

Gibts dazu überhaupt ein Gesetz wo man mal nachlesen kann? Ich muss ja jetzt nen Widerspruch/ne Stellungnahme verfassen.

Das Einkommen ist momentan 168 über der Freigrenze - wenn das niedrigere Einkommen angesetzt würde - wären wir drunter... daher ist das jetzt leider wichtig für uns.

Re: Kostenstundung - Raten

Verfasst: 19. Mär 2021, 06:23
von Witwe Bolte
Helferin hat geschrieben: 18. Mär 2021, 18:50 ...
Nun hat das AG vor Kurzem das aktuelle Einkommen abgefragt
...
Was genau haben die gefragt ?
Was genau hast Du geantwortet ?

Ich würde genau das, was Du hier schreibst, in den Widerspruch schreiben.
Vielleicht die Jahreslohnsteuerbescheinigung des Arbeitgebers für 2020 dazu ?
Geteilt durch 12, dann ist ja ein durchschnittliches Monatseinkommen ersichtlich.

Rechtsgrundlage dazu ?
Keine Ahnung, sorry.

Viel Glück !

Re: Kostenstundung - Raten

Verfasst: 19. Mär 2021, 06:41
von insolaner
MrsRob hat geschrieben: 19. Mär 2021, 06:23 Rechtsgrundlage dazu ?
steht irgendwo im Dunstkreis der PKH-Richtlinien...

Re: Kostenstundung - Raten

Verfasst: 19. Mär 2021, 10:45
von Graf Wadula
Die Rechtsgrundlage ist einmal § 4b InsO. Und dort wird auf die PKH-Paragrafen (§§ 115 ZPO) verwiesen. Daraus ergibt sich auch, dass eine Änderung nur innerhalb von 4 Jahren seit Beendigung möglich ist. Sie sollten also genau gucken, wann Ihnen die RSB erteilt wurde und somit das Verfahren beendet wurde.

Eigentlich sollte das durchschnittliche Monatseinkommen genommen werden, insofern sollten Sie denen auf jeden Fall Ihr Einkommen (wie oben) erläutern. Eine feste Richtlinie gibt es nicht. Im Notfall sollten Sie dann gegen den Beschluss Rechtsmittel (sofortige Beschwerde) einlegen.

Re: Kostenstundung - Raten

Verfasst: 19. Mär 2021, 14:58
von caffery
Es gilt das durchschnittliche Monatseinkommen. Am besten kann man dieses aus dem Jahressteuerbescheid errechnen und nachweisen, in dem man die dort aufgeführte Summe einfach "zwölftelt".

Ansonsten kannst Du auch gegen den Bescheid (wie bereits erwähnt) vorgehen und z.b. die letzten 12 Lohnabrechnungen beifügen und damit einen Mittelwert errechnen.

Normalerweise machen die da auch keinen "Schmuh". Es kommt wohl drauf an, was Du denen geschickte hast. Wenn Du auf die jährliche Anfrage einfach nur diese beiden höheren Abrechnungen beigefügt hast, haben sie die einfach herangezogen.

Du solltest da in jedem Fall gegen vorgehen. Die 4 Jahre beginnen nämlich sonst quasi von vorn. Die Kosten werden dann also nicht nach 4 Jahren niedergeschlagen.

Re: Kostenstundung - Raten

Verfasst: 1. Apr 2021, 11:44
von Helferin
Danke erstmal für die Antworten.

Das Einkommen letztes Jahr war wechselhaft, verschiedene Arbeitgeber - auch Arbeitslosigkeit. Daher funktioniert das mit dem Zwöfteln des Jahreseinkommens nicht denke ich mal (wegen der Arbeitslosigkeit).

Die gute Nachricht ist ja, dass das Thema Arbeitslosigkeit nun für immer beendet ist. Ab heute beginnt das unbefristete, probezeitfreie (Übernahme aus einer Befristung) Leben mit dem "Traumjob".

Mir hat jemand per PN geraten, dass man einfach, wenn die nächste Abrechnung ohne Zuschläge kommt (das wird Ende April) sein, denen diese übermittelt und um "Überprüfung der Ratenverpfichtung" bitten kann.

Geht das auch? Ich dachte wenn die einmal Raten festlegen - hat man Pech und muss zahlen.

(Beigelegt hatte ich die ganzen Abrechnungen seit Oktober - da begann das Arbeitsverhältnis. Im Oktober gab es keine Zuschläge - ich teilte auch mit dass das Normaleinkommen ist, dass die Zuschläge dem Winterdienst begründet sind, dass dieser aber jetzt wegfällt) - und halt alle bis Februar. Leider gab es halt im Nov, Dez, Jan, Feb immer irgendwelches Extrageld (z.B. Corona-Zuschlag, dann die jährliche Sonderzahlung... das sind halt Einmalzahlungen - das ist ja kein regelmäßiges Einkommen).

Nun haben sie zwischenzeitlich die Raten etwas gesenkt (haben das Monatseinkommen um 50 € reduziert, das ist irgendwie total aus der Luft gegriffen - eine Begründung gibt es nicht (ein Berechnungsschema schon).

Ich habe jetzt dagegen wieder "berechtigte Einwendungen" eingelegt (das nennen die so), weil a) das Elterngeld (des Ehepartners des Schuldigen) wegfällt, das Wohngeld am 31.03. geendet hat und weil ein Kind nachgewiesen schwerbehindert ist (ich weiß nicht mehr ob ich letzteres im Ursprungsbogen schon angegeben hatte).

Re: Kostenstundung - Raten

Verfasst: 1. Apr 2021, 12:03
von Helferin
Nachtrag: Die RSB wurde am 12.10.2017 erteilt (hab jetzt die Papiere rausgesucht).

Re: Kostenstundung - Raten

Verfasst: 19. Apr 2021, 00:22
von Helferin
Ich schiebe das jetzt noch einmal hoch. Momentan ist noch kein endgültiger Bescheid zwecks Raten ja/nein gefallen, da das Wohngeld geendet hat und der Folgeantrag noch nicht fertig bearbeitet ist. Jetzt will das Gericht also den Folgebescheid - und da müssen sie genau wie wir warten bis der fertig ist (Unterlagen sind alle dort, aber das hat lange Bearbeitungszeiten).

Nun spielt mir die Witterung quasi in die Hände - denn der Winterdienst endet nun. Damit enden nun auch die Zuschläge und das Gehalt ist niedriger. Entsprechend werde ich dann, wenn der Wohngeld-Bescheid mal vorliegt, auch das niedrigere Gehalt mitteilen.

Nun wurde also die RSB am 12.10.2017 erteilt. Bis wann genau darf das Gericht dann die gestundeten Kosten versuchen, einzutreiben? Ich hab da was mit 4 Jahren in Erinnerung - aber ist das taggenau zu verstehen (das wäre dann nach meinem Verständnis der 11.10.2021) oder ist das "zum Ablauf des 4. Jahres", also zum 31.12.2021?

Das ist ein feiner Unterschied, der sich aber finanziell stark auswirken kann.