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Berechnung des Pfändungsbetrages Selbstständigkeit
Verfasst: 30. Jun 2020, 18:30
von Christian
Guten Abend Forengemeinschaft,
mit der Bitte um einen Hinweis für folgenden Sachverhalt :
Zur Zeit befinde ich mich in der Wohlverhaltensphase. Durch mein Angestelltenverhältnis wird direkt der pfändbare Anteil an IV monatlich überwiesen ( 433 EUR ).
Mein Angestelltenverhältnis werde ich zum 31.12.2020 beenden und ab dem 01.01.2020 eine UG gründen. Das O.K. habe ich mir vorab vom IV eingeholt.
Nun meine Frage :
Wird weiterhin der pfändbare Anteil aus meiner Gehaltsabrechnung ( GF-Gehalt ) ab dem 01.01.2020 berücksichtigt ?
Oder ist das zweitrangig und ich überweise selbstständig 433 EUR monatlich an den IV ?
Re: Berechnung des Pfändungsbetrages Selbstständigkeit
Verfasst: 30. Jun 2020, 19:48
von caffery
Überprüfe bitte nochmal die angegebenen Daten auf Tippfehler. Sie ergeben nämlich keinen Sinn.
Deine Frage kann leider nicht erschöpfend beantwortet werden. Du hast es hier im Ernstfall mit dem rechtlichen Gummigebriff "angemessen" zu tun (§ 295 Abs. 2 InsO). Dazu gibt es mehr Einzelrechtsprechung als Chuck Norris Brusthaare hat.
Besprich das mit Deinem Verwalter. Aber selbst wenn ihr eine Lösung findet, die ihr beide für "angemessen" haltet, dann heißt das im worst case noch immer nicht, dass alle Gläubiger das auch so sehen.
Ich persönlich würde aus diesem Hintergrund grundsätzlich nicht zu dem von Dir geplanten Schritt raten. Wenn das Leben aber nunmal so spielt, dass man mit dem Schritt nicht warten kann bis die Abtretungphase rum ist, dann muss man halt immer mit einem kleinen Restrisiko leben und dafür im besten Falle einen kleinen Puffer ansparen.
Re: Berechnung des Pfändungsbetrages Selbstständigkeit
Verfasst: 30. Jun 2020, 19:58
von Christian
Danke für Deinen Hinweis..ab dem 01.01.2021 wird operativ die UG aufgenommen ( und das ist auch so gewollt ).
Das habe ich mir schon gedacht, dass hier keine Eindeutigkeit in Lösung dargestellt werden kann.
Mit dem InsoV werde ich dann zumindest das Verfahren der zu erwartenen Zahlungen abstimmen, dann ist zumnindest eine nachweisliche Korrespondenz erkennbar.
Re: Berechnung des Pfändungsbetrages Selbstständigkeit
Verfasst: 30. Jun 2020, 21:24
von imker
ich wundere mich mindestens ebenso intensiv wie caffery...
das Wundern war aber auch schon bei der Darstellung des Geld-Sammelns in einem anderen Beitrag von Dir im Ansatz nicht zu unterdrücken
Mein ehrlich gemeinter Tipp: Lass Dich umfassend und gut beraten, wenn Du Rat benötigst und vermeide, nur die Einzelfragen zu stellen, von denen Du glaubst, dass das die richtigen Fragen zur Beseitigung eines Risikos sind - ich befürchte einfach, dass Du mit Inselwissen ausgestattet bist und die Untiefen nicht kennst und einfach ignorieren musst
Re: Berechnung des Pfändungsbetrages Selbstständigkeit
Verfasst: 30. Jun 2020, 21:42
von Witwe Bolte
Christian hat geschrieben: ↑30. Jun 2020, 18:30
...
Mein Angestelltenverhältnis werde ich zum 31.12.2020 beenden und ab dem 01.01.2020 eine UG gründen.
...
Wird weiterhin der pfändbare Anteil aus meiner Gehaltsabrechnung ( GF-Gehalt ) ab dem 01.01.2020 berücksichtigt ?
...
Du wirst also die UG gründen ?
Und dann dort als (alleiniger?) geschäftsführender Gesellschafter tätig sein ?
Ja klar, dass das den IV freut ...
(immerhin 40% ... wenn Du noch im Zustand 'eröffnetes Verfahren' bist - bist Du ?
Oder ist Dein Verfahren bereits aufgehoben? )
Oder hast Du schon schriftlich von ihm, dass er Deine selbständige Tätigkeit gem. Abs. 2 § 35 InsO freigeben wird ?
Viel Glück!
Wirst Du brauchen, schätze ich.
Re: Berechnung des Pfändungsbetrages Selbstständigkeit
Verfasst: 30. Jun 2020, 23:23
von Christian
Hallo MrsRob,
in dem Eingangsbeitrag hatte ich geschrieben, dass ich mich in der Wohlverhaltensphase befinde. Demanch im abgeschlossenen Insovenzverfahren. Und auch ja, die Gründung meiner Unternehmung habe ich zusätzlich freigeben lassen ( und das wäre in der Wohlverhaltensphase nicht ausdrücklich notwendig ).
Hallo Imker,
mir ist es nicht sehr verständlich warum Du bei Caffery die Tendenz einer Verwunderung in dem Beitrag erkennst. Meine Frage wurde inhaltlich und sachlich beantwortet.
Grundsätzlich habe ich das Thema intensiv und gründlich vorbereitet ( inklusive Rechtsberatung ). Meine Ursprungsfrage war allerdings noch nicht eindeutig geklärt, weil ich während der Rechtsberatung diesen Punkt nicht thematisiert hatte.
Re: Berechnung des Pfändungsbetrages Selbstständigkeit
Verfasst: 1. Jul 2020, 07:50
von Witwe Bolte
Stimmt. Sorry.
Geht es Dir denn jetzt hier nur um die Höhe des Abführungsbetrages (433,00 Euro)
oder um den Modus, wer überweist (Du oder die UG) ?
Die Entscheidung des BVerfG vom 7.12.2016 AZ 2 BvR 1602/16 kennst Du ?
caffery hat natürlich schon recht, dass man vorher nie wissen kann, ob nachher nicht vielleicht doch jemand meint, die 433,00 wären "nicht angemessen" gewesen, aber wenn Dein IV damit einverstanden ist, dann ist der erste 'Stolperstein' ja schon mal genommen.
Und nicht vergessen: Immer alles schön schriftlich dokumentieren - für den Fall der Fälle ...
Re: Berechnung des Pfändungsbetrages Selbstständigkeit
Verfasst: 1. Jul 2020, 07:57
von Christian
Danke für Deine Antwort,
ja im Enddefekt geht es um den Modus die UG oder meine Person.
Wäre es die UG kann ich direkt meinen Steuerberater damit beauftragen den Pfändungsbetrag aus meiner Gehaltsabrechnung dem IV zu überweisen.
und ich stimme Dir zu .. schriftlich ist wichtig; um z.B. ein Geschäftkonto bei der Bank zu eröffnen benötige ich eine schriftliche Bestätigung des IV, dass er einer Unternehmensgründung zustimmt.
Re: Berechnung des Pfändungsbetrages Selbstständigkeit
Verfasst: 1. Jul 2020, 09:41
von Witwe Bolte
Im Rahmen des Insolvenzverfahrens ist eine 'Zustimmung' des IV zur Unternehmensgründung meines Wissens nicht nötig.
Was Banken so alles wollen ... das ist natürlich ein anderes Thema.
Ich bezog mich mit 'schriftlich' nur auf Deine Kommunikation mit Deinem IV, hier speziell zur Höhe des Betrages. Dein Gehalt wird übrigens nicht 'gepfändet', sondern 'abgetreten' (denn Du hast mit dem Inso-Antrag eine 'Abtretungs-Erklärung' - gem. § 287 (2) - unterschrieben).
Kopfschmerzen würde mir an Deiner Stelle weniger der Zahlungsmodus machen (ich würde sagen, das sollte der Steuerberater machen, wenn Du diesem Deine kompletten Personalkostenabrechnungen überträgst - vermutlich bist Du aber Dein einziges 'Personal' ? als GF Deiner UG ...).
Kopfschmerzen würde mir mehr der Umgang Deines IV mit Deinem Status als (alleiniger?) Gesellschafter Deiner UG machen ... und mit dem Betriebsvermögen der UG ... aber das kommt natürlich auf die Art der Geschäftstätigkeit an. Einen Kfz-Handel z.B. wirst Du vermutlich so nicht betreiben wollen.
Aber was ist mit Deinem Kfz (falls vorhanden und für die Art Deiner Tätigkeit erforderlich) und sonstiger Betriebsausstattung ?
Ich hoffe, Du hast Dich auch dazu gut beraten lassen.
Aber vielleicht hast Du ja auch einen IV der nicht zu der klebrigen Sorte gehört.
Nochmal: Viel Glück!
Re: Berechnung des Pfändungsbetrages Selbstständigkeit
Verfasst: 1. Jul 2020, 12:12
von Christian
Danke für Deine Hinweise. Die nehme ich gerne mit auf.
Mit besten Gewissen habe ich mich über einem längeren Zeitraum darauf vorbereit und ich freue mich auch riesig auf diese neue Aufgabe ( Fehler nicht ausgeschlossen ).
Sicherlich ist es auch nicht an der Tagesordnung in der Situation den Schritt zu wagen. Es ist nunmehr auch eine Mischung zwischen Aufregung und Stolz wenn die geplante Unternehmung funktioniert..