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Vorgehensweise nach Auslandsaufenthalt

Verfasst: 4. Mär 2020, 15:08
von thinder
Hallo zusammen und Danke für die Aufnahme,
ich würde gerne wissen, wie ich am besten vorgehen soll.

Ich verließ Deutschland als Digitaler Nomade, vor mehreren Jahren, und würde gerne wieder ein Business in Deutschland aufbauen, was mit digitalen Medien zu tun hat.
Kundschaft habe ich auch und es reicht um zu wohnen und normal klar zu kommen.

Das Problem sind Schulden aus der Vergangenheit, private. Krankenkasse ca. 50.000 und sonstige Kredite von "damals" auch mit ca 50.000 Euro.

Wenn ich nun nach D zurückkomme, einen Wohnsitz anmelde und mit der Selbstständigkeit loslege, habe ich bedenken das ich durch Pfändungen handlungsunfähig werde bevor ich die Verbraucherinsolvenz einleiten kann oder das der Insolvenzverwalter soviel einfordert, das ich nicht klar kommen.

Schöne Grüße

Re: Vorgehensweise nach Auslandsaufenthalt

Verfasst: 4. Mär 2020, 18:40
von Witwe Bolte
Wenn Du einen Wohnsitz in D hast und morgen (vormittag) mit Deiner Selbständigkeit beginnst (gewerblich oder freiberuflich?), dann kannst Du morgen (nachmittag) beim zuständigen Gericht den Antrag auf Eröffnung eines Regelinsolvenzverfahrens abgeben.
Dann eben kein Verbraucherinsolvenzverfahren, denn das dauert in der Tat, weil zum Antrag eine Bestätigung einer geeigneten Stelle (z.B. Schuldnerberatung oder Anwalt) vorgelegt werden muss, der das Scheitern eines aussergerichtlichen Einigungsversuches bestätigt.
Und wenn man es gut plant, könnte man (je nach Art der Selbständigkeit) auch mit dem unpfändbaren Grundfreibetrag auf einem P-Konto von derzeit 1.178,59 Euro, hinkommen - oder sind größere Betriebsausgaben notwendig?
Oder Du findest einen Arbeitgeber und gibst dem IV vom Lohn, was ihm zuseht (den pfändbaren Teil) und machst Dich nebenher selbständig. Und wenn Du Glück hast, gibt der IV sogar Deine Selbständigkeit gem. § 35 (2) InsO frei.

Re: Vorgehensweise nach Auslandsaufenthalt

Verfasst: 5. Mär 2020, 09:46
von thinder
Wenn ich die Regelinsolvenz beantrage und angebe das es mehr als 19 Gläubigern sind, jedoch im nachhinein wenige was passiert dann ?

Ich weiß nämlich nicht genau wie viele es mittlerweile sind.

Re: Vorgehensweise nach Auslandsaufenthalt

Verfasst: 5. Mär 2020, 10:48
von Brodah
Ich glaube bei der Gläubigeranzahl gibt es weder eine Mindestanzahl noch eine Begrenzung. Es werden dann eben jene bedient, die einen Anspuch haben.

Re: Vorgehensweise nach Auslandsaufenthalt

Verfasst: 5. Mär 2020, 11:13
von thinder
das macht mir ein wenig Sorge:

Voraussetzungen für die Beantragung einer Regelinsolvenz
Eine Regelinsolvenz darf nicht von jeder Person beantragt werden und richtet auch ausschließlich an juristische Personen sowie Personengesellschaften und an alle Selbstständigen und ehemals Selbstständigen mit mehr als 19 Gläubigern.

Re: Vorgehensweise nach Auslandsaufenthalt

Verfasst: 5. Mär 2020, 11:44
von Witwe Bolte
Ich weiß nicht, woher Du das zitiert hast.
Lies mal InsO § 304, z.B. hier:
https://dejure.org/gesetze/InsO/304.html

Ich verstehe das so, dass die Anzahl der Gläubiger nur bei EHEMALS Selbständigen eine Rolle spielt (wenn er eine VI und keine RI anstrebt) - ich verstehe allerdings nicht, WARUM man eine VI anstreben sollte, wenn eine RI möglich ist.

Bei AKTIV Selbständigen spielt die Anzahl der Gläubiger meines Wissens keine Rolle, hier greift immer: RegelInsolvenz (und das geht ohne Bescheinigung).

Inhaltlich stimmt das aber doch mit Deinem Zitat überein - oder?

Re: Vorgehensweise nach Auslandsaufenthalt

Verfasst: 5. Mär 2020, 12:40
von thinder
ich habe das hier gefunden, jedoch wohl falsch gedeutet.
https://www.rechnungswesen-verstehen.de ... olvenz.php

Absatz:
Voraussetzungen für die Beantragung einer Regelinsolvenz

Re: Vorgehensweise nach Auslandsaufenthalt

Verfasst: 5. Mär 2020, 14:04
von Witwe Bolte
Bei Regel- und Verbraucherinsolvenz ist das Ziel ja allemal die Restschuldbefreiung.

Und dazu solltest Du Dich kluglesen, wenn Du im Insolvenzverfahren selbständig tätig sein willst, denn dann musst Du den IV so bedienen, ALS OB Du angestellt wärst.
Sprich: Du musst nachvollziehbar darlegen, wie hoch Dein Einkommen wäre, wenn Du angestellt wärst, und davon dann den pfändbaren Teil an den IV abführen. Ganz egal, ob Du das aus Deiner Selbständigkeit überhaupt erwirtschaftest oder nicht.

Viel Glück!

Re: Vorgehensweise nach Auslandsaufenthalt

Verfasst: 7. Mär 2020, 10:25
von Inso?
Anmelden, dann eine UG oder irische LTD oder irgendeine andere Kapitalgesellschaft gründen - der Eigentümer darfst nicht du sein - ein Vertrauter/Verwandter geht, es geht aber auch das eine quasi "Eigentümerlose" Gesellschaft Eigentümer wird - ist ein wenig komplex funktioniert aber.

Dann eine Sitz in D. beantragen, dich zum GF benennen lassen, Gewerbe anmelden, Konto eröffnen etc. und dann mit der Arbeit anfangen - dann sehen wer sich noch meldet. Je länger du mit dem IV Antrag wartest desto kürzer wird das eigentliche Insolvenzverfahren.

Du kannst nur den Pfändungsfreibetrag als Gehalt bekommen - aber keiner kann an deine gewerblichen Umsätze.

Wenn du das genauer brauchst lass dich beraten.

Re: Vorgehensweise nach Auslandsaufenthalt

Verfasst: 7. Mär 2020, 14:17
von insolaner
das mit der "Keinmann-GmbH" ist mittlerweile aber umstritten (hatte mich selber schon mal dafür interessiert), eine irische o.ä. Ltd. hat so ungefähr das Ansehen eines Drogendealers in Bayern...