Unter (sehr) besonderen Voraussetzungen ...
Verfasst: 24. Okt 2019, 07:32
Hallo an alle im Forum,
ich habe mir alles bisherige im Selbstständigenforum durchgelesen (auch die Urteile des BFV bzw. BGH) und mir bleiben einige Fragen offen, ich hoffe auf rege Beantwortung.
Zuvor etwas zu meinem Fall:
Ich habe eine chronische Erkrankung, die mich daran hindert, eine abhängige Beschäftigung aufzunehmen, mir aber in bestimmten Grenzen (ich kann nicht alle Aufträge annehmen, die ein Gesunder annehmen könnte) eine selbstständige Tätigkeit ermöglicht (mehr möchte ich dazu nicht ausführen, weil man mich sonst zu leicht erkennen könnte, denn es gibt nicht viele Menschen mit einer solchen Erkrankung). Wegen dieser Beschränkungen ging die erste selbstständige Tätigkeit als Freiberufler dann doch pleite und seitdem beziehe ich ALG-2 und versuche mein Bestes im Nebenerwerb, da ich mich nicht auf die faule Haut legen möchte. Aus dieser ersten selbstständige Tätigkeit als Freiberufler gibt es Schulden mit Gerichtlichen Mahnverfahren (weniger als 19 Gläubiger) und der Auskunft an den Gerichtsvollzieher und Eintrag ins Schuldenregister. Ich führe ein Pfändungsschutzkonto. 2013 kam eine andere Erkrankung hinzu, so dass ich seitdem gar nicht arbeiten kann und mich auch nicht um eine Verbraucherinsolvenz kümmern konnte (was schade ist, denn dann wären jetzt 6 Jahre rum). Jetzt geht es zumindest gesundheitlich wieder bergauf und ich überlege, was ich mit den Schulden mache, wenn ich wieder so gesund bin, dass ich wieder selbstständig tätig sein kann. Für die Zukunft habe ich für die selbstständige Tätigkeit eine Idee, die ein gutes Einkommen bringen könnte.
Nun zu den Fragen:
(1) Was bedeutet, dass der IV/TH eine selbstständige Tätigkeit "freigeben" muss? Kann er mir eine solche Tätigkeit untersagen?
(2) Wenn man in die Insolvenz geht, liegt oft auch eine Kontopfändung vor und man führt bereits ein Pfändungsschutzkonto. Eine Selbstständigkeit wäre dann doch nur auf der Basis einer Firma möglich, die eine Rechtsform hat, bei der man für die Firma ein Konto eröffnen kann, dass auf den Namen der Firma läuft und nicht auf den privaten Namen, sonst wird ja alles gleich wieder gepfändet (spätestens wenn es ein Gläubiger bemerkt). Wie also machen es diejenigen hier, die weiter selbstständig tätig sind, alle mit einer entsprechenden Rechtsform der Firma?
(3) WENN man eine solche Rechtsform (aus (1)) führt, dann ist man meist der Geschäftsführer und bezieht ein Einkommen. Wie sieht es in diesem Fall mit der Regelung aus, dass man an den Treuhänder Geld entsprechend eines fiktiven monatlichen Einkommens abzuführen hat (nach Abzug Pfändungsfreibetrag)? Richtet sich das fiktive Einkommen dann nach dem, was ein Gechäftsführer einer Firma mit ähnlicher Tätigkeit bekommen würde oder danach, welches Einkommen man bei einer abhängigen Beschäftigung entsprechend der Ausbildung / Qualifikation bekommen könnte?
Man kann ja eine selbstständige Tätigkeit ausüben, die mit der ursprünglich einmal gemachten Ausbildung / Qualifikation rein gar nichts zu tun hat, wie es bei mir der Fall ist. Zudem könnte ich auch gar nicht in einer abhängigen Bschäftigung tätig sein (jedenfalls habe ich bisher trotz aller Bemühungen zwischendurch keine der gesundheitlichen Situation angepasste Beschäftigung gefunden), insofern wäre das fiktive Einkommen NULL Euro. Kann man dann (bei einer später geplanten selbstständigen Tätigkeit) einfach das Einkommen eines Geschäftsführers einer Firma mit ähnlicher Tätigkeit ansetzen? Eigentlich doch nicht, denn es geht ja um die fiktive Beschäftigung nach MEINEN Voraussetzungen / Ausbildungen / Qualifikationen. Wie seht Ihr das?
(4) Macht es eigentlich Sinn, in meiner jetzigen Situation (ALG-2, arbeitsunfähig) die Verbraucherinsolvenz zu eröffnen? Irgendwelche Kosten für das Verfahren könnte ich derzeit nicht zahlen. Wenn ich es richtig verstanden habe, wäre in meiner jetzigen Situation gar nichts an den IV/TH zu zahlen.
Wann wäre angesichts der später geplanten Selbstständigkeit ein guter Zeitpunkt?
(5) Ich war zwischendurch mal zur Erstinformation in einer Schuldnerberatung. Dort erfuhr ich, dass es auch die Möglichkeit zur Verbraucherinsolvenz in Eigenverwaltung gibt (man ist dann sein eigener IV/TH). Wisst Ihr etwas darüber?
Soweit mal zu dem, was mir gerade an Fragen einfällt. Über Antworten würde ich mich sehr freuen.
P.S. Der Benutzername ist natürlich nicht ganz ernst gemeint, sonst wäre ich finanziell in einer besseren Situation (wer die Filme kennt ). Aber mit Humor geht bekanntlich alles besser.
T.C.
ich habe mir alles bisherige im Selbstständigenforum durchgelesen (auch die Urteile des BFV bzw. BGH) und mir bleiben einige Fragen offen, ich hoffe auf rege Beantwortung.
Zuvor etwas zu meinem Fall:
Ich habe eine chronische Erkrankung, die mich daran hindert, eine abhängige Beschäftigung aufzunehmen, mir aber in bestimmten Grenzen (ich kann nicht alle Aufträge annehmen, die ein Gesunder annehmen könnte) eine selbstständige Tätigkeit ermöglicht (mehr möchte ich dazu nicht ausführen, weil man mich sonst zu leicht erkennen könnte, denn es gibt nicht viele Menschen mit einer solchen Erkrankung). Wegen dieser Beschränkungen ging die erste selbstständige Tätigkeit als Freiberufler dann doch pleite und seitdem beziehe ich ALG-2 und versuche mein Bestes im Nebenerwerb, da ich mich nicht auf die faule Haut legen möchte. Aus dieser ersten selbstständige Tätigkeit als Freiberufler gibt es Schulden mit Gerichtlichen Mahnverfahren (weniger als 19 Gläubiger) und der Auskunft an den Gerichtsvollzieher und Eintrag ins Schuldenregister. Ich führe ein Pfändungsschutzkonto. 2013 kam eine andere Erkrankung hinzu, so dass ich seitdem gar nicht arbeiten kann und mich auch nicht um eine Verbraucherinsolvenz kümmern konnte (was schade ist, denn dann wären jetzt 6 Jahre rum). Jetzt geht es zumindest gesundheitlich wieder bergauf und ich überlege, was ich mit den Schulden mache, wenn ich wieder so gesund bin, dass ich wieder selbstständig tätig sein kann. Für die Zukunft habe ich für die selbstständige Tätigkeit eine Idee, die ein gutes Einkommen bringen könnte.
Nun zu den Fragen:
(1) Was bedeutet, dass der IV/TH eine selbstständige Tätigkeit "freigeben" muss? Kann er mir eine solche Tätigkeit untersagen?
(2) Wenn man in die Insolvenz geht, liegt oft auch eine Kontopfändung vor und man führt bereits ein Pfändungsschutzkonto. Eine Selbstständigkeit wäre dann doch nur auf der Basis einer Firma möglich, die eine Rechtsform hat, bei der man für die Firma ein Konto eröffnen kann, dass auf den Namen der Firma läuft und nicht auf den privaten Namen, sonst wird ja alles gleich wieder gepfändet (spätestens wenn es ein Gläubiger bemerkt). Wie also machen es diejenigen hier, die weiter selbstständig tätig sind, alle mit einer entsprechenden Rechtsform der Firma?
(3) WENN man eine solche Rechtsform (aus (1)) führt, dann ist man meist der Geschäftsführer und bezieht ein Einkommen. Wie sieht es in diesem Fall mit der Regelung aus, dass man an den Treuhänder Geld entsprechend eines fiktiven monatlichen Einkommens abzuführen hat (nach Abzug Pfändungsfreibetrag)? Richtet sich das fiktive Einkommen dann nach dem, was ein Gechäftsführer einer Firma mit ähnlicher Tätigkeit bekommen würde oder danach, welches Einkommen man bei einer abhängigen Beschäftigung entsprechend der Ausbildung / Qualifikation bekommen könnte?
Man kann ja eine selbstständige Tätigkeit ausüben, die mit der ursprünglich einmal gemachten Ausbildung / Qualifikation rein gar nichts zu tun hat, wie es bei mir der Fall ist. Zudem könnte ich auch gar nicht in einer abhängigen Bschäftigung tätig sein (jedenfalls habe ich bisher trotz aller Bemühungen zwischendurch keine der gesundheitlichen Situation angepasste Beschäftigung gefunden), insofern wäre das fiktive Einkommen NULL Euro. Kann man dann (bei einer später geplanten selbstständigen Tätigkeit) einfach das Einkommen eines Geschäftsführers einer Firma mit ähnlicher Tätigkeit ansetzen? Eigentlich doch nicht, denn es geht ja um die fiktive Beschäftigung nach MEINEN Voraussetzungen / Ausbildungen / Qualifikationen. Wie seht Ihr das?
(4) Macht es eigentlich Sinn, in meiner jetzigen Situation (ALG-2, arbeitsunfähig) die Verbraucherinsolvenz zu eröffnen? Irgendwelche Kosten für das Verfahren könnte ich derzeit nicht zahlen. Wenn ich es richtig verstanden habe, wäre in meiner jetzigen Situation gar nichts an den IV/TH zu zahlen.
Wann wäre angesichts der später geplanten Selbstständigkeit ein guter Zeitpunkt?
(5) Ich war zwischendurch mal zur Erstinformation in einer Schuldnerberatung. Dort erfuhr ich, dass es auch die Möglichkeit zur Verbraucherinsolvenz in Eigenverwaltung gibt (man ist dann sein eigener IV/TH). Wisst Ihr etwas darüber?
Soweit mal zu dem, was mir gerade an Fragen einfällt. Über Antworten würde ich mich sehr freuen.
P.S. Der Benutzername ist natürlich nicht ganz ernst gemeint, sonst wäre ich finanziell in einer besseren Situation (wer die Filme kennt ). Aber mit Humor geht bekanntlich alles besser.
T.C.