Unter (sehr) besonderen Voraussetzungen ...

In diesem Forum können ehemals und noch aktive Selbständige über ihre Probleme diskutieren. Das Forum wurde eingerichtet, weil diese Personengruppe in der Regel Fragen hat, die bei reinen Verbraucherschuldnern nicht zur Debatte stehen. Über deren Schuldenprobleme wird im Forum Schuldenprobleme diskutiert. Um die Frage, wie man mit persönlichen Belastungen der Schulden lebt, geht es im Forum Life!
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tidus82
Admin
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Re: Unter (sehr) besonderen Voraussetzungen ...

Beitrag von tidus82 »

Ok ok, ich muss etwas zurück rudern, da hab ich etwas überlesen:
§295 Abs. 2 Inso:
(2) Soweit der Schuldner eine selbständige Tätigkeit ausübt, obliegt es ihm, die Insolvenzgläubiger durch Zahlungen an den Treuhänder so zu stellen, wie wenn er ein angemessenes Dienstverhältnis eingegangen wäre.
Da steht „angemessenes“. Wahrscheinlich habt ihr Recht, es wäre vielleicht doch nicht so angemessen mit einer begründeten Krankheit, die nur 10 Stunden Arbeit die Woche zulässt auf 40 Stunden berechnet zu werden.

Allerdings ist „angemessen“ auch ein recht weitläufiger Begriff - eventuell könnte es genau hier Schwierigkeiten geben.
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Käsebrot
Allwissender
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Re: Unter (sehr) besonderen Voraussetzungen ...

Beitrag von Käsebrot »

Wobei man wohl eher mit mindestens 20 Wochenstunden rechnen sollte. Alles, was unter 15 Stunden liegt, zählt ja noch nicht mal als versicherungspflichtig. Ob sich die Gläubiger mit ein bisschen Teilzeit-Selbstständigkeit abspeisen lassen, müsste dann eher im Einzelfall geprüft werden. Wobei es letztlich ja eigentlich auch egal sein dürfte, so lange ausreichend Masse generiert wird 🤔
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Witwe Bolte
Guru
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Re: Unter (sehr) besonderen Voraussetzungen ...

Beitrag von Witwe Bolte »

Käsebrot hat geschrieben: 29. Okt 2019, 18:18 ...
Ob sich die Gläubiger mit ein bisschen Teilzeit-Selbstständigkeit abspeisen lassen, müsste dann eher im Einzelfall geprüft werden. Wobei es letztlich ja eigentlich auch egal sein dürfte, so lange ausreichend Masse generiert wird 🤔
Woher wissen denn die Gläubiger (Deiner Meinung nach, Käsebrot) dass tc ggf. nur "ein bisschen Teilzeit-Selbständigkeit" betreibt?

Das können sie nicht wissen und brauchen sie auch nicht zu wissen.
Weder die Gläubiger, noch der Insolvenzverwalter/TH.

Ein Blick ins Gesetz (hier InsO §295 (2)) hilft schon mal.
Und das Lesen der dazugehörigen Rechtsprechung.

Nochmal: Wenn die Selbständigkeit im 'eröffneten Verfahren' vom IV gem. § 35 (2) "freigegeben" ist oder danach in der WVP (Freigabe nicht mehr erforderlich), dann hat der selbständige Schuldner seine "Obliegenheitspflichten" gem. InsO § 295 (2) zu erfüllen, " ... wie wenn er ein angemessenes Dienstverhältnis eingegangen wäre."
Es ist dabei völlig egal, mit welchem zeitlichen Einsatz er das schafft.
Nicht auf jeden Selbständigen trifft es ja zu, dass sie "selbst" und "ständig" arbeiten ...

Der Knackpunkt hier könnte das "angemessene Dienstverhältnis" werden.
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Thomas Crown
Mitglied
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Re: Unter (sehr) besonderen Voraussetzungen ...

Beitrag von Thomas Crown »

Käsebrot hat geschrieben: 29. Okt 2019, 18:18 Wobei man wohl eher mit mindestens 20 Wochenstunden rechnen sollte. Alles, was unter 15 Stunden liegt, zählt ja noch nicht mal als versicherungspflichtig. Ob sich die Gläubiger mit ein bisschen Teilzeit-Selbstständigkeit abspeisen lassen, müsste dann eher im Einzelfall geprüft werden. Wobei es letztlich ja eigentlich auch egal sein dürfte, so lange ausreichend Masse generiert wird 🤔
Wie MrsRob schon schreibt (im vorherigen Beitrag): Ich glaube da werden Wochenstunden eines "angemessenen Dienstverhältnisses" mit dem zeitlichen Einsatz in einer Selbstständigkeit verwechselt.

Meines Erachtens: Die Wochenstunden einer abhängigen Beschäftigung richten sich nach der Angemessenheit (also Qualifikation, Berufserfahrung und ggf auch gesundheitlichen Beschränkungen). Wie viel man in der Selbstständigkeit arbeitet, bleibt jedem selbst überlassen und meiner Erfahrung nach ist man als Selbstständiger doch irgendwie "IMMER" auch selbst und ständig unterwegs (was sicher auch davon abhängt, was der Inhalt der Selbstständigkeit ist), irgendwie ist man immer dabei zu sehen, ob sich ein neuer Auftrag generieren lässt, selbst wenn man gerade privat unterwegs ist.
Insofern lässt sich das "angemessene Dienstverhältnis" sogar noch leichter bestimmen und mit den Gläubigern diskutieren, als wenn der Maßstab für das Zufriedenstellen der Gläubiger die Selbstständigkeit wäre und dort neben den Erträgen auch noch Arbeitseinsatz und Notwendigkeit von Betriebsausgaben diskutiert würden (das gäbe dann umfangreichste Berichtspflichten über alles mögliche aus der Selbstständigkeit... blos nicht).

gruß tc
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vella
Fortgeschrittener
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Registriert: 2. Sep 2019, 10:25

Re: Unter (sehr) besonderen Voraussetzungen ...

Beitrag von vella »

Naja dieses "angemessen" besagt ja schon, dass damit gemeint ist wie das Dienstverhältnis abhängig von den bestehenden Faktoren (Krankheit etc) aussehen würde und danach berechnet wird. Eine Selbstständigkeit ist immer mit mehr Arbeit verbunden als eine Festanstellung, aber diese zusätzlichen "Qualifikationen" fallen ja dann bei der Einstufung in ein angemessenes Dienstverhältnis weg.
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