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Muss ich ein neues Konto im Ausland beim IV melden?

Verfasst: 24. Jun 2024, 16:54
von zeus
Hallo,

ich hab mir ein Revolut-Konto eingerichtet (wg. kostenloser Mastercard für Auslandsreisen…). Muss ich das meinem IV mitteilen? Revolut sitzt ja in Litauen. Nicht dass es heißt, ich wollte Geld außer Landes schaffen, oder so.

Re: Muss ich ein neues Konto im Ausland beim IV melden?

Verfasst: 24. Jun 2024, 18:27
von tidus82
Was denkst du denn selbst? Musst du ein Konto deinem IV melden oder nicht?

Re: Muss ich ein neues Konto im Ausland beim IV melden?

Verfasst: 24. Jun 2024, 19:36
von robo
Bist Du noch im Stadium "eröffnetes Verfahren" oder hast Du schon den Aufhebungsbeschluss vom Gericht ?

Re: Muss ich ein neues Konto im Ausland beim IV melden?

Verfasst: 25. Jun 2024, 09:47
von Itak65
Wenn es um prepaid geht, warum nicht falls man payback Kunde sein sollte, die prepaid kreditkarte von payback, da brauch man kein exrakonto sondern kann vom bestehenden bankkonto auf die karte einzahlen, meines Erachtens funktioniert die auch im Ausland.
Itak65

Re: Muss ich ein neues Konto im Ausland beim IV melden?

Verfasst: 27. Jun 2024, 14:31
von zeus
tidus82 hat geschrieben: 24. Jun 2024, 18:27 Was denkst du denn selbst? Musst du ein Konto deinem IV melden oder nicht?
Ich denke (im Sinne von glauben), ein normales Girokonto bei der Sparkasse um die Ecke muss ich nicht beim IV melden. Es geht mir aber darum, dass dieses Konto im Ausland ist und man mir unterstellen könnte, Geld "wegschaffen" zu wollen. Wenn es egal ist, wo ich meine Konten eröffne und ich es nirgends melden muss, dann ist ja alles gut.
robo hat geschrieben: 24. Jun 2024, 19:36 Bist Du noch im Stadium "eröffnetes Verfahren" oder hast Du schon den Aufhebungsbeschluss vom Gericht ?
Ich bin noch im eröffneten Verfahren, noch kein Aufhebungsbeschluss. Macht das einen Unterschied?

Re: Muss ich ein neues Konto im Ausland beim IV melden?

Verfasst: 27. Jun 2024, 14:32
von zeus
Itak65 hat geschrieben: 25. Jun 2024, 09:47 Wenn es um prepaid geht, warum nicht falls man payback Kunde sein sollte, die prepaid kreditkarte von payback, da brauch man kein exrakonto sondern kann vom bestehenden bankkonto auf die karte einzahlen, meines Erachtens funktioniert die auch im Ausland.
Itak65
Danke für die Anregung!

Re: Muss ich ein neues Konto im Ausland beim IV melden?

Verfasst: 27. Jun 2024, 14:38
von Graf Wadula
Sie müssen in einem Insolvenzverfahren alle Vermögenswerte dem Insolvenzverwalter mitteilen; auch das "normale Girokonto bei der Sparkasse um die Ecke" (wenn Sie es noch nicht im Insolvenzantrag angegeben haben). Der Schuldner hat nicht zu entscheiden, ob etwas wertlos ist oder nicht. Diese Beurteilung obliegt dann ggfs. dem Insolvenzverwalter. Und im Grundsatz ist alles was auf Nicht-P-Konten eingeht normale Insolvenzmasse.

Re: Muss ich ein neues Konto im Ausland beim IV melden?

Verfasst: 27. Jun 2024, 14:57
von schwarzwaldbote
Warum sollte man dem Insolvenzverwalter das Konto nich angeben wollen. Wenn man nichts zu verbergen hat, oder will, ist das doch auch egal, und die Frage stellt sich erst gar nicht.

Re: Muss ich ein neues Konto im Ausland beim IV melden?

Verfasst: 27. Jun 2024, 17:01
von Itak65
Ich dachte du bist schon in der WHP soweit ich weiss sind sämtliche Konten im verfahren pfändbar
Itak65

Re: Muss ich ein neues Konto im Ausland beim IV melden?

Verfasst: 27. Jun 2024, 19:04
von robo
zeus hat geschrieben: 27. Jun 2024, 14:31 ...
Ich bin noch im eröffneten Verfahren, noch kein Aufhebungsbeschluss. Macht das einen Unterschied?
Ja, meines Wissens, ja, das macht einen Unterschied.
Im Status "eröffnetes Verfahren" hat der Insolvenzverwalter den Job, Dein gesamtes Vermögen "zur Masse" zu ziehen hat, also sämtliche Kontoguthaben, egal ob im In- oder Ausland (wie Graf Wadula ja auch schon schrieb).

Also sämtliche Kontoguthaben, ausser dem auf einem P-Konto geschützten persönlichen Freibetrag.

Wenn das Verfahren dann aufgehoben wurde und man im Status der sogenannten "Wohlverhaltensphase" ist, dann braucht man ja "nur noch" seine Obliegenheitspflichten (gem. InsO § 295, glaube ich) zu erfüllen,
da zieht der IV nix mehr "zur Masse" (jedenfalls nicht ohne Nachtragsverteilungsbeschluss vom Gericht).