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Zwangsvollstreckung Anwaltliche Vollmacht
Verfasst: 21. Jan 2021, 12:46
von schuldino
Zunächst möchte ich erwähnen, dass ich eine außergerichtliche Schuldenbereinigung
gemacht habe.
Bei einem Gläubiger ist es so dass eine Vollstreckungsbescheid vorliegt.
Bei diesem Fall habe ich mich arg behumsen lassen
(längere Geschichte, Doppelforferung Inkasso + Anwalt und nach dem VB das volle Programm inkl. erheblicher Zusatzkosten.
Ist jetzt aber wieder beim GV.
Der Gerichtsvollzieher berechnet auf Antrag die Forderung neu,
dazu wurden auch Unterlagen an den Prozessbvollmächtigten angefordert.
es geht um eine Summe um 100 € + Verfahrenskosten.
Außerdem:
Es ist sehr spät dafür, ich weiß.
Ich habe den Gerichtsvollzieher gebeten mir eine anwaltliche Vollmacht anzufordern, da
der Prozeßbevollmächtigte mir nie eine geben wollte.
Der GV schreibt, dass der Anwalt versichere weiter Bevollmächtigter zu sein,
die Prüfung sei nicht nötig, da das Amtsgericht das schon geprüft habe.
Habe dann dort um Übersendung der Vollmacht gebeten und dann einen
Anruf bekommen: Auch da hat der Anwalt nur versichert.
Ist in der Hinsicht noch etwas zu machen, da ich doch gewisse Zweifel weiterhin habe.
Es geht ja auch um insgesamt 500 €, wovon bei der ersten Vollstreckung schon 75 % bezahlt wurden,
um falsche Schufaeinträge und Kontopfändungen und natürlich um die Art und Weise wie der Prozessbevollmächtigte agierte und agiert mit welcher Selbstverständlichkeit Kosten um Kosten gesteigert werden.
Re: Zwangsvollstreckung Anwaltliche Vollmacht
Verfasst: 21. Jan 2021, 13:15
von caffery
1. Die Vollmachtsdiskussion mit Inkassokanzleien ist (aus meiner Sicht Schwachsinn) langweilig, müßig und führt zu nichts außer die Welt mit noch mehr sinnlosem Papier und Zeitverschwendung zu verpesten. Du solltest aus meiner Sicht aufhören damit den Gerichtsvollzieher zu nerven oder selbst einen Anwalt einschalten der sich nicht zu blöde vorkommt Dir für sowas ein Honorar abzunehmen.
2. Wenn Du gegen überhöhte Kosten vorgehen willst, musst Du dies (bei sog. vorgerichtlichen Kosten) während der Titulierung via Wider- bzw. Einspruch tun und bei nachgerichtlichen Kosten im Falle eines Vollstreckungsversuchs eben jener mittels einer Abwehrklage. Wenn die entsprechenden Fristen verstrichen sind, ist es in aller aller Regel zu spät für entsprechende Einwände.
3.
schuldino hat geschrieben: ↑21. Jan 2021, 12:46
Zunächst möchte ich erwähnen, dass ich eine außergerichtliche Schuldenbereinigung
gemacht habe.
Wurde dieser Gläubiger dabei vergessen?
Ansonsten-> § 308 Abs. 3 Satz 2 InsO
4.
schuldino hat geschrieben: ↑21. Jan 2021, 12:46
es geht um eine Summe um 100 € + Verfahrenskosten.
(...)
Es geht ja auch um insgesamt 500 €, wovon bei der ersten Vollstreckung schon 75 % bezahlt wurden,
hm?
...und bei der ersten Vollstreckung war Dir die Vollmacht egal?
Re: Zwangsvollstreckung Anwaltliche Vollmacht
Verfasst: 21. Jan 2021, 15:31
von schuldino
okay, danke,
im Prinzip habe ich ja damit abgeschlossen, was die Forderung betrifft,
sollte noch etwas gefordert werden läuft das ja sowieso über den Anwalt,
ich selbst kommuniziere mit Gläubigern nicht mehr direkt.
Re: Zwangsvollstreckung Anwaltliche Vollmacht
Verfasst: 21. Jan 2021, 15:44
von Witwe Bolte
schuldino hat geschrieben: ↑21. Jan 2021, 15:31
... läuft das ja sowieso über den Anwalt ...
Wenn Du noch Geld für den Anwalt hast ...
Manchmal braucht man diese Rechtsverdreher ja,
aber manchmal kauft man sich für sein Geld doch besser was vernünftiges.
Oder was, was Spass macht.
Re: Zwangsvollstreckung Anwaltliche Vollmacht
Verfasst: 21. Jan 2021, 15:53
von schuldino
die außergerichtliche Schuldenbereinigung ist über den Anwalt gelaufen,
d.h. die Schreiben kommen ja dann dahin usw.
MrsRob hat geschrieben: ↑21. Jan 2021, 15:44
schuldino hat geschrieben: ↑21. Jan 2021, 15:31
... läuft das ja sowieso über den Anwalt ...
Wenn Du noch Geld für den Anwalt hast ...
Manchmal braucht man diese Rechtsverdreher ja,
aber manchmal kauft man sich für sein Geld doch besser was vernünftiges.
Oder was, was Spass macht.
Re: Zwangsvollstreckung Anwaltliche Vollmacht
Verfasst: 21. Jan 2021, 15:59
von caffery
schuldino hat geschrieben: ↑21. Jan 2021, 15:53
die außergerichtliche Schuldenbereinigung ist über den Anwalt gelaufen,
Das scheint ja richtig gut gelaufen zu sein.
Re: Zwangsvollstreckung Anwaltliche Vollmacht
Verfasst: 21. Jan 2021, 16:09
von schuldino
das weißt Du ja auch,dass es da meist keine 100 % Quote gibt,
hier hat es nicht geklappt, woanders schon
Re: Zwangsvollstreckung Anwaltliche Vollmacht
Verfasst: 21. Jan 2021, 16:21
von caffery
Ne. Was ich weiß ist:
Es gibt nur drei mögliche Ergebnisse:
1. 100% Zustimmung (Einigungsversuch erfolgreich)
2. Kopf- und Summermehrheit stimmt zu (gerichtlicher Schuldenbereinigungsplan + ggf. Zustimmungsersetzung)
3. Insolvenzeröffnung
Alles führt zu einer ganzheitlichen Entschuldung, die ersten beiden Ergebnisse ohne Insolvenzverfahren. Alles andere ist Kokolores und kein Geld wert.
Wenn Dein "Anwalt" sein Geld und seine Berufsbezeichnung wert gewesen wäre, dann hätte es in Deinem Fall also entweder eine 100%ige Entschuldung durch einen Schuldenbereinigungsplan gegeben oder eine Insolvenzeröffnung.
Das habe ich Dir schon damals deutlichst mitgeteilt. Du scheinst hier einfach Geld in einen Anwalt geblasen zu haben, der nach dem Gießkannenprinzip ein paar Vergleiche verschickt hat.
... oder Du vermittelst den Zusammenhang einfach falsch - man weiß es ja nicht.
Re: Zwangsvollstreckung Anwaltliche Vollmacht
Verfasst: 21. Jan 2021, 16:22
von Witwe Bolte
Das verstehe ich jetzt nicht, schuldino.
Ich dachte bisher, nach so einem "AEV" (aussergerichtlicher Einigungsversuch) kommt entweder
a) eine Zustimmungsersetzung vom Gericht oder
b) ein Insolvenzverfahren.
Hier klingt es jetzt aber so, als ob der Anwalt nur versucht, die Gläubiger zu einem Verzicht ihrer Forderung zu bewegen (oder zumindest Teilverzicht) - aber da, wo es nicht klappt, hast Du weiterhin die 100% am Hals.
Und wenn dann irgendwann doch ein Inso-Verfahren ansteht ?
Dann ist doch das Geld für den Anwalt und die Gläubiger, die (teil-) verzichtet haben fürn Gulli - oder ?
Re: Zwangsvollstreckung Anwaltliche Vollmacht
Verfasst: 21. Jan 2021, 16:32
von schuldino
ach so, den Schuldenbereinigungsplan gibt es,
danach handele ich.
es ist diese eine Forderung, die schon mal beim GV war vor dem Schuldenbereinigungsverfahren
und die offene Summe von 100-150 € rechtfertigt dann kein Insolvenzverfahren,
bzw. macht es dann nicht unbedingt nötig.