§ 200 InsO
Verfasst: 1. Dez 2020, 16:30
Hallo,
könnt Ihr mir bitte helfen.
Ich habe diesen Eintrag bei mir in den Insolvenzbekanntmachungen.de gerade gesehen.
Was bedeutet das?
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen
des Herrn so und so,
wird mangels zu verteilender Masse ohne Schlussverteilung aufgehoben (§ 200 InsO).
Hinweis
Die Veröffentlichung der zugrundeliegenden Entscheidung erfolgt auszugsweise. Die zugrundeliegende Entscheidung ist mit einem fristgebundenen Rechtsmittel angreifbar.
Der vollständige Beschluss mit der Rechtsmittelbelehrung kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts
könnt Ihr mir bitte helfen.
Ich habe diesen Eintrag bei mir in den Insolvenzbekanntmachungen.de gerade gesehen.
Was bedeutet das?
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen
des Herrn so und so,
wird mangels zu verteilender Masse ohne Schlussverteilung aufgehoben (§ 200 InsO).
Hinweis
Die Veröffentlichung der zugrundeliegenden Entscheidung erfolgt auszugsweise. Die zugrundeliegende Entscheidung ist mit einem fristgebundenen Rechtsmittel angreifbar.
Der vollständige Beschluss mit der Rechtsmittelbelehrung kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts