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Pfändung nach Zustimmung zum Vergleich

Verfasst: 20. Nov 2020, 05:33
von Der_H
Ich hab mal eine speziellere Frage zu einem Vergleich...

Wenn ich einem Gläubiger bei einer Forderung von 10000€ ein Vergleich über 5000€ mit Einmalzahlung zum 15.12. anbiete, und der Gläubiger dem zustimmt.
Was passiert wenn der AG dann am 05.12. wegen des noch gültigen PfÜB 10000€ an den Gläubiger überweist?

Besteht ne Chance sich das das überschüssige Geld vom Gläubiger zurückzuholen? Man hatte sich ja im Vorfeld mit dem Gläubiger auf 5000€ geeinigt...

Re: Pfändung nach Zustimmung zum Vergleich

Verfasst: 20. Nov 2020, 10:20
von Witwe Bolte
Ich kenne Deinen Gläubiger ja nicht ... aber was würdest Du tun, wenn Du der Gläubiger wärst ?
Ich glaube kaum, dass er Dir die 5.000 € dann zu Weihnachten schenkt.

Kannst Du nicht vielleicht dafür sorgen, dass Dein AG am 5.12. keine 10.000 € an den Gläubiger zu überweisen hat ?

Vielleicht kann man ausnahmsweise eine andere Lösung mit dem AG finden ?
Sei kreativ !

Re: Pfändung nach Zustimmung zum Vergleich

Verfasst: 20. Nov 2020, 10:36
von caffery
Wenn ich das mal so frei nach Nostradamus ins Blaue hinein fabulieren darf:

Ich orakel mal, dass es sich hier eher um ein theoretisches Szenario handelt. Unserem Herr H. tränen vermutlich und nachvollziehbarer Weise die Hühneraugen wenn er daran denkt was am genannten Datum mit seiner Abfindung passieren wird - drum läuft nun der kreative Hirnlappen auf Hochtouren und strampelt nach Optionen, wie man dieses Szenario noch abwenden könnte.

Man müsste den Gläubiger ja im Prinzip belügen damit dieser sich aus seiner äußerst akkuraten Position (fruchtbar pfändender Gläubiger an Rang 1) auf einen 50% Vergleich einlässt.

Wenn man das machen würde, hätte man natürlich unabhängig vom genauen Zeitablauf schlechte Karten in dem vorgestellten Szenario die fünftausend Schleifen erfolgreich aus dem Gläubiger rauszuklagen - und freiwillig wird er das Geld mit allerhöchster Wahrscheinlichkeit ohnehin nicht rausrücken.

Wie weit bist Du denn mittlerweile mit Deinen Insolvenzvorbereitungen, lieber Herr H? Bei einer Eröffnung innerhalb von drei Monaten nach der Abfindung, könnte die Zahlung zumindest noch angefochten werden.

... und außerdem: Solltest Du es tatsächlich irgendwie schaffen, dass Dir die Abfindung "an den Gläubigern vorbei" ausgezahlt wird, kann das auch in Hinblick auf ein folgendes Insolvenzverfahren schwierig werden wenn ein Geldbetrag in dieser Höhe einfach "verschwindet". (z.b. § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO oder eine Anfechtung) In diesem Szenario sollte mit dem Geld also irgendwas für den Ernstfall "argumentationsfreundliches" geschehen.

Re: Pfändung nach Zustimmung zum Vergleich

Verfasst: 20. Nov 2020, 12:35
von Der_H
Die Abfindung reicht, um alle Gläubiger zu befriedigen!
Mir geht es nur noch um Schadenbegrenzung in letzter Minute
caffery hat geschrieben: 20. Nov 2020, 10:36 Man müsste den Gläubiger ja im Prinzip belügen damit dieser sich aus seiner äußerst akkuraten Position (fruchtbar pfändender Gläubiger an Rang 1) auf einen 50% Vergleich einlässt.
Es gibt ja auch noch die fruchtlos pfändende Gläubiger und die noch nicht titulierten...
Um die geht es hauptsächlich.

Eine Insolvenz ist in meinem Fall sehr unwirtschaftlich, da die Masse die Forderungen weit übersteigt.

Re: Pfändung nach Zustimmung zum Vergleich

Verfasst: 20. Nov 2020, 12:49
von caffery
Der_H hat geschrieben: 20. Nov 2020, 12:35 Die Abfindung reicht, um alle Gläubiger zu befriedigen!
Ach so! Die Geschichte war das.

Du kannst sowas ja mit den Gläubigern versuchen die nicht pfänden und mit jenen die keinen Titel haben. Da spricht ja nicht viel gegen.

Mir persönlich wäre so eine Nummer mit den pfändenden Gläubigern bei dem Zeitablauf zu heikel.

Es sei denn man findet mit dem Arbeitgeber irgendeine "situationsangemessene" Nebenabrede.

Re: Pfändung nach Zustimmung zum Vergleich

Verfasst: 20. Nov 2020, 17:26
von Der_H
caffery hat geschrieben: 20. Nov 2020, 12:49 Es sei denn man findet mit dem Arbeitgeber irgendeine "situationsangemessene" Nebenabrede.
Nebenabreden wird leider nicht geben... :(
caffery hat geschrieben: 20. Nov 2020, 12:49 Mir persönlich wäre so eine Nummer mit den pfändenden Gläubigern bei dem Zeitablauf zu heikel.
Die Chancen, dass jemand mein Angebot akzeptiert, ist ja eh fast bei 0.
Wenn aber einer auf das Angebot eingeht, dann fordere ich den zuviel gepfändeten Betrag einfach mal zurück.
Am besten mit einem richtig penetranten Inkassobüro...
caffery hat geschrieben: 20. Nov 2020, 12:49 Du kannst sowas ja mit den Gläubigern versuchen die nicht pfänden und mit jenen die keinen Titel haben. Da spricht ja nicht viel gegen.
Es geht ja eh hauptsächlich darum, sich mit diesen Gläubigern zu einigen... Alles andere wäre Bonus

Re: Pfändung nach Zustimmung zum Vergleich

Verfasst: 21. Nov 2020, 13:16
von Inso?
Wie wäre es wenn du das Kto direkt am Montag kündigst, der AG überweist, das Geld kommt zurück und du besprichst mit dem AG dann wo er das Geld hin überweisen soll.

Re: Pfändung nach Zustimmung zum Vergleich

Verfasst: 22. Nov 2020, 07:28
von Der_H
Inso? hat geschrieben: 21. Nov 2020, 13:16 Wie wäre es wenn du das Kto direkt am Montag kündigst, der AG überweist, das Geld kommt zurück und du besprichst mit dem AG dann wo er das Geld hin überweisen soll.
Es geht um die Pfändungen die beim Arbeitgeber liegen.
Das Geld was bei mir aufs Konto kommt, ist ja eh für mich bestimmt.

Auf dem Konto geht es nur um die Doppelpfändungen...
An dem Thema bin ich bereits dran. Leider zieht sich das auch schon wieder eine Woche...