stehe ganz am Anfang

Hier geht es in erster Linie um eine sachbezogene Diskussion rund um das Thema Ver- und Überschuldung (z.B. zur Existenzsicherung, Zwangsvollstreckung, Verbraucherinsolvenzverfahren). Für aktive und ehemals Selbstständige haben wir ein eigenes Forum 'Selbstständige' eingerichtet. Wie man mit Schulden und den damit resultierenden persönlichen Belastungen und Problemen umgeht und lebt, geht es im Schwesterforum 'life!'.
Forumsregeln
Wichtiger Hinweis: Dieses Forum ersetzt keine Rechtsberatung! KEIN Benutzer darf und will auf dieser Plattform eine Rechtsberatung anbieten, so dass sämtliche Antworten nur als Austausch von Meinungen zu verstehen sind!
Bitte sucht einen Rechtsanwalt auf, wenn ihr rechtssichere Antworten erhalten möchtet!
tidus82
Admin
Reaktionen: 220
Beiträge: 1395
Registriert: 13. Aug 2018, 18:29

Re: stehe ganz am Anfang

Beitrag von tidus82 »

Du kannst beim Amtsgericht einfach einen Antrag auf einmalige Erhöhung des Freibetrages stellen - dazu packst du dann alle Unterlagen - also den Bescheid vom Krankengeld und Kontoauszüge - üblicherweise wird das recht schnell und unkompliziert einmalig freigegeben.

Wenn du mir mal den Link postest von dem Beitrag wo der Antrag drin ist dann kann ich dir den runterladen und hier reinstellen :-)
0
hope
Zwischendurchposter
Reaktionen: 0
Beiträge: 8
Registriert: 28. Aug 2018, 20:20

Re: stehe ganz am Anfang

Beitrag von hope »

Hallo zusammen,

heute habe ich endlich den Beschluss für die Erhöhung der Pfändungsfreigrenze von meinem RA bekommen (lag 3 Wochen bei ihm). Ich bin gerade völlig irritiert und weiß noch nicht, wie ich damit umgehe. Am Freitag hatte ich noch Kontakt zum RA und habe ihm Unterlagen vorbei gebracht. Am Samstag erfahre ich über die öffentliche Insolvenzbekanntmachung (Justizportal) das mein Insolvenzverfahren bereits am 13.09. eröffnet wurde. Ebenfalls am Samstag bekam ich Post vom AG. Mein Antrag auf Stundung der Kosten für die Eröffnung wurde abgelehnt, weil nicht begründet.

Erfährt nicht der eigene RA als erstes von der Eröffnung und ist es nicht seine Pflicht, mich zeitnah zu unterrichten? Ist mit der Eröffnung nun die Kontopfändung und Lohnpfändung vom Tisch? Macht es Sinn, wenn ich mich selbstständig bei meiner Insolvenzverwalterin melde? Fragen über Fragen und ein flaues Gefühl bezüglich meines Anwaltes.
0
caffery
praktischer Schuldnerberater
Reaktionen: 398
Beiträge: 2475
Registriert: 13. Aug 2018, 20:45

Re: stehe ganz am Anfang

Beitrag von caffery »

hope hat geschrieben: 24. Sep 2018, 13:15 Mein Antrag auf Stundung der Kosten für die Eröffnung wurde abgelehnt, weil nicht begründet.
Die Eröffnungsgebühr liegt nur bei etwa 50 Euro (ich meine 62,50). Die Stundung für diese Gebühr wird regelmäßig formal abgelehnt, wenn sich ein entsprechender Betrag bereits aus dem im Antrag angegebenen Vermögen/Einkommen des Antragstellers ergibt. Daraus soll die Gebühr dann bedient werden und bedarf keiner Stundung.
Es ist also nichts "schlimmes".
hope hat geschrieben: 24. Sep 2018, 13:15Erfährt nicht der eigene RA als erstes von der Eröffnung und ist es nicht seine Pflicht, mich zeitnah zu unterrichten?
Ne. Wenn er nicht nur den Antrag mit Dir gemacht und den AEV erstellt, sondern auch noch Verfahrensbevollmächtiger ist (ich weiß ja nicht ob das so ist) dann erfährt er alles so ziemlich zeitgleich mit Dir. Wenn er keine Verfahrensbevollmächtigung hat, erfährt er überhaupt nichts - es sei denn er guckt in seiner Freizeit in die Bekanntmachungen.
hope hat geschrieben: 24. Sep 2018, 13:15 Ist mit der Eröffnung nun die Kontopfändung und Lohnpfändung vom Tisch?
Von Tisch nicht wirklich. Die "Alt"pfändungen ruhen und an ihre Stelle rutscht die "Pfändung" des Insolvenzverwalters. Diese handhaben das allerdings in der Praxis oft unterschiedlich, weswegen es jetzt schwierig ist da aus dem Kaffeesatz zu lesen wie das jetzt bei Dir genau laufen wird.
hope hat geschrieben: 24. Sep 2018, 13:15 Macht es Sinn, wenn ich mich selbstständig bei meiner Insolvenzverwalterin melde?
Normalerweise nicht - es sei denn man hat ganz dringend etwas zu klären. Womit aber keine allgemeinen Fragen zum Verfahren gemeint sind. Wenn sie sich in 3-4 Wochen noch immer nicht von selbst gemeldet hat, würde ich mal anrufen und freundlich vorstellend meine uneingeschränkte Mitarbeitsbereitschaft in den Raum stellen;)
hope hat geschrieben: 24. Sep 2018, 13:15 Fragen über Fragen und ein flaues Gefühl bezüglich meines Anwaltes.
Es kommt wie gesagt drauf an wofür genau Du ihn beauftragt und bezahlt hast. Wenn es "nur" den AEV machen und den Antrag begleiten sollte ist er praktisch "fertig". Wenn er auch das Verfahren begleiten soll und dafür bezahlt wird/wurde, solltest Du nicht müde werden ihn daran zu erinnern und mit all Deinen Fragen zu löchern.
0
hope
Zwischendurchposter
Reaktionen: 0
Beiträge: 8
Registriert: 28. Aug 2018, 20:20

Re: stehe ganz am Anfang

Beitrag von hope »

Dankeschön :D für die schnelle Antwort 👍🏻.
Der RA ist Verfahrensbevollmächtigter. Erfährt man denn die Eröffnung lediglich über dieses Justizportal? Ich hatte jetzt geglaubt, mein RA wird benachrichtigt und gibt mir dann Bescheid. Lt. öffentliche Bekanntmachung wurde am 13. eröffnet, die Bekanntmachung erfolgte am 20.. Vom AG habe ich bezüglich der Eröffnung nichts erhalten (außer besagtes Schreiben zur Gebühr).
0
caffery
praktischer Schuldnerberater
Reaktionen: 398
Beiträge: 2475
Registriert: 13. Aug 2018, 20:45

Re: stehe ganz am Anfang

Beitrag von caffery »

hope hat geschrieben: 24. Sep 2018, 14:25 Dankeschön :D für die schnelle Antwort 👍🏻.
Nich dafür:)
hope hat geschrieben: 24. Sep 2018, 14:25 Der RA ist Verfahrensbevollmächtigter. Erfährt man denn die Eröffnung lediglich über dieses Justizportal? Ich hatte jetzt geglaubt, mein RA wird benachrichtigt und gibt mir dann Bescheid.
Man erfährt es über das Portal und über die Beschlüsse die postalisch verschickt werden. Der Bevollmächtigte erhält genau das Gleiche was Du auch bekommst und zur gleichen Zeit (es sei denn die Post arbeitet unterschiedlich schnell).
hope hat geschrieben: 24. Sep 2018, 14:25 Lt. öffentliche Bekanntmachung wurde am 13. eröffnet, die Bekanntmachung erfolgte am 20..
Diese zeitliche Abfolge ist so normal und auch so gewollt. Die Bekanntmachung erfolgt erst wenn die Eröffnung bereits gelaufen ist.
0
Werner Hoffmann
Mitglied
Reaktionen: 0
Beiträge: 20
Registriert: 17. Okt 2018, 20:13

Re: stehe ganz am Anfang

Beitrag von Werner Hoffmann »

Es steht Ihnen jedoch frei, bei dem Insolvenzgericht als Vollstreckungsgericht einen Antrag gemäß §§ 36 Abs. 1 InsO i. V. m. § 850 k Abs. 4, 850 c Abs. 2 ZPO auf Heraufsetzung des pfändungsfreien Betrages (sog. Blankettbeschluss) zu stellen. Den Antrag müssen Sie unter Vorlage von Nachweisen (Lohnabrechnungen + Kontoauszüge) stellen.

Dies empfiehlt sich dann, wenn nach der Lohnpfändung der pfändungsfreie Betrag auf das P-Konto überwiesen wurde und zusätzlich nochmals vom P-Konto gepfändet wurde (= Pfändung pfändungsfreier Geldbeträge auf dem P-Konto).
0
Antworten