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Frage zu Pfändung und Nettoeinkommen

Verfasst: 21. Sep 2020, 08:32
von Elisabeth
Hallo,

Wohngeldüberweisungen dürfen doch außer in besonderen fällen nicht gepfändet werden.
Aber wie verhält es sich, wenn man durch das Wohngeld über die Pfändungsgrenze kommt?

Und weiß jemand, ob es eine rechtsverbindliche Definition von "Nettoeinkommen" gibt?

Die Pfändungstabelle richtet sich ja nach dem Nettoeinkommen. Aber was zählt als Nettoeinkommen -
lediglich der überwiesene Betrag vom Arbeitgeber? Was ist, wenn man seine Krankenversicherung selbst zahlt,
dann geht ja vom überwiesenen Betrag noch mal der Krankenversicherungsbeitrag ab - das wäre ja erst,
das "echte" Nettoeinkommen oder?

Wie definiert das Gesetz das Nettoeinkommen?

Grüße,
Eli

Re: Frage zu Pfändung und Nettoeinkommen

Verfasst: 21. Sep 2020, 08:53
von caffery
In beiden Fällen können Anträge auf Vollstreckungsschutz - je nach pfändendem Gläubiger - an das zuständige Vollstreckungsgericht oder aber die jeweilige Behörde gestellt werden um den Freibetrag auf dem P-Konto zu erhöhen.

Re: Frage zu Pfändung und Nettoeinkommen

Verfasst: 21. Sep 2020, 09:07
von Witwe Bolte
Seitdem es das Pfändungsschutzkonto (P-Konto) gibt, darf alles, was über dem 'persönlichen Freibetrag' auf diesem Konto eingeht, auch gepfändet werden.
Es gibt auf diesem P-Konto keinen besonderen Schutz mehr für Sozialleistungen (wie Wohngeld u.a.). Meines Wissens.

Wenn Du Deine Krankenkassenbeiträge selbst bezahlst (z.B. Beamte), dann kannst Du beim zuständigen Vollstreckungsgericht einen Antrag auf Erhöhung Deines 'persönlichen Freibetrags' gem. ZPO 850k (4) stellen.
Meines Wissens.
Aber Achtung: Du solltest dem Gericht nachweisen, dass Du die KV-Beiträge auch tatsächlich bezahlst.
Und der Antrag auf Erhöhung geht erst dann, wenn tatsächlich eine Pfändung vorliegt.

Sollte der Gläubiger, der Dein Konto pfändet, z.B. das Finanzamt sein (oder eine anderes 'öffentlich-rechtliches Institut), dann ist der Antrag auf Erhöhung des Freibetrags an den Gläubiger selbst zu richten und nicht an ein Vollstreckungsgericht.
Ein Vollstreckungsgericht gibt es ja in solchen Fällen nicht, weil sich die ÖR-Gläubiger ihre Vollstreckungstitel selbst 'basteln' können: Einfach einen Bescheid erlassen, Fälligkeit abwarten - und schwups, bei Überfälligkeit haben sie nach Recht und Gesetz schon einen vollstreckbaren Titel.
Das gilt fürs Finanzamt genauso wie z.B. für gesetzliche Krankenkassen.

Re: Frage zu Pfändung und Nettoeinkommen

Verfasst: 22. Sep 2020, 08:15
von Elisabeth
Vielen Dank, für eure Antworten!